Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: AnwZ (B) 54/96
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der lokalen Zulassung; Fehlende Unterhaltung einer Kanzlei im Landgerichtsbezirk; Fehlender Anspruch auf Befreiung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1997
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 54/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Hessen - 03.06.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung
Prozessführer
Rechtsanwalt Robert M.-S., Ü. S., A.
Prozessgegner
Landesjustizverwaltung Hessen,
vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F., Z.,
F.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 3. März 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 3. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 widerrief der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die lokale Zulassung, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main keine Kanzlei unterhalte, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein oder einen Anspruch auf Befreiung zu haben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt keine Kanzlei unterhält, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Ein solcher Widerruf hat zwingend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO zur Folge.
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleiführungspflicht nur, wenn er über einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise und u.a. für die Entgegennahme von Zustellungen zu erreichen ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß der rechtsuchenden Öffentlichkeit sein Wille, eine Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben, offenbart wird. Dazu gehört, daß er auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluß unterhält, unter dem er erreichbar ist. Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 m.w.N.; Feuerich/Braun, 3. Aufl., § 35 BRAO Rdn. 23).
2.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin von dem ihr in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die nach § 39 Abs. 3 BRAO nur aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs angreifbare Widerrufsverfügung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen unterhält der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main keine Kanzlei. Er hat auch in diesem Bezirk keinen Wohnsitz, denn er hält sich nach eigenen Angaben ständig in Aschersleben als seinem Lebensmittelpunkt auf, hat sich nur auf eine entsprechende Beanstandung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main dort formal angemeldet, kann aber schon wegen der großen Entfernung Kanzleipflichten im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main nicht wahrnehmen. Daran ist er nach seinen Angaben im übrigen auch durch den in Aschersleben aufgebauten großen Mandantenstamm zeitlich gehindert. Die von ihm im Laufe des Verfahrens angegebene Gemeinschaftskanzlei mit Rechtsanwalt Angel existierte nicht: Die unter der entsprechenden Anschrift an ihn gerichtete Post kam mit dem Vermerk "Unbekannt" zurück; unter der Anschrift besteht lediglich die Kanzlei von Rechtsanwalt A.; es gab kein auf den Antragsteller hinweisendes Praxisschild und keinen Telefonanschluß, unter dem der Antragsteller zu erreichen war. Dem entspricht der Inhalt des Vertrages zwischen Rechtsanwalt A. und dem Antragsteller, in dem es heißt, daß der Antragsteller "de facto" nicht im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main tätig ist. Nach seinen eigenen Angaben ist die "Zusammenarbeit" mit Rechtsanwalt A. inzwischen aufgegeben. Soweit der Antragsteller sich auf seinen Wohnsitz bei Rechtsanwalt K. in Frankfurt am Main berufen hat, hilft das nicht weiter, weil nach den Angaben von Rechtsanwalt K. unter dieser Anschrift von dem Antragsteller keine Kanzlei unterhalten wird. Im übrigen hat der Antragsteller selbst in einem Schreiben vom 28. August 1996 an die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt erklärt, daß sich seine Kanzlei nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, sondern im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg befinde. Der Antragsteller stellt also selbst nicht in Abrede, daß er im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main keine Kanzlei unterhält. Dem entspricht es, wenn er geltend macht, er könne wegen seines großen Mandantenstamms seine Kanzlei aus Aschersleben nicht nach Frankfurt am Main "zurückverlegen".
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 29 BRAO. Da der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main nicht als Rechtsanwalt tätig sein will, vielmehr der Auffassung ist, in Aschersleben zugelassen zu sein und nur im dortigen Bezirk berufliche Aktivitäten entfalten will, besteht für eine Befreiung von der Kanzleipflicht kein Anlaß. Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, seine Umzulassung nach § 33 BRAO, was ihm mehrfach vorgeschlagen worden ist, geordnet zu betreiben und dafür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, u.a. die angeforderten Unterlagen beizubringen und den Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung zu erklären.
Angesichts dieser Umstände ist der aufgrund Fehlens eines Kanzleibetriebs ausgesprochene Widerruf ermessensfehlerfrei.
3.
Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids abzustellen. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach dem Bescheid der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 a.a.O. m.w.N.). Für eine solche auf einen späteren Zeitpunkt bezogene Prüfung bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte.
4.
Der Senat bemißt den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO) in Zulassungssachen grundsätzlich mit 100.000 DM. Davon im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlaß.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
van Gelder
Basdorf
Otten
Müller
Salditt
Wüllrich