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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1980, Az.: 3 AZR 1103/77

Schulungsvertrag; Arztbesucher; Fernbleiben der Schulung; Vertragsbruch des Schulungspflichtigen; Schadenersatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1980
Aktenzeichen
3 AZR 1103/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 09.12.1976 - 26 Ca 85/76
LAG Berlin 27.10.1977 - 4 Sa 39/77

Fundstellen

  • DB 1980, 1847-1848 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2375-2376 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Schulungsvertrag für den Beruf des Arztbesuchers mit Einmonatsfrist gekündigt werden kann und der Schulungspflichtige die Schulung nicht beginnt mit der Begründung, er wolle den vorgesehenen Einsatz als Arztbesucher nicht wahrnehmen, kann der Arbeitgeber aus diesem Vertragsbruch des Schulungspflichtigen nicht ohne weiteres dessen Pflicht herleiten, für eine Annonce, die 4000,-- DM kostet und mit der ein Ersatzmann gesucht wird, Schadenersatz zu leisten.