Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1982, Az.: III ZR 160/80
Klage auf Feststellung des Bestehens des Jagdrechts gegen das Land in den Rheinstromjagdbezirken; Eigentum an Bundeswasserstraßen als Voraussetzung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts; Bestandteile des Jagdrechts; Auslegung eines Staatsvertrages aus dem Jahre 1921 als Ausnahmevorschrift für das bestehende Jagdrecht; Erlöschen der durch den Staatsvertrag verbliebenen jagdrechtlichen Befugnisse der Länder durch das Reichsjagdgesetz 1934 und auf Grund dessen erlassener Verordnungen; Auslegung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (WasStrVermG) im Hinblick auf die Weitergeltung von Reichsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 160/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 29.09.1980
- LG Köln - 13.11.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 84, 59 - 65
- JZ 1982, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 994-996 (Volltext mit amtl. LS)
- Wichmann, JZ 82, 793
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, C. rig ..., M.
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser vertreten durch das Landesjagdamt Nordrhein Westfalen, E. straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Das Jagdausübungsrecht auf den Bundeswasserstraßen steht der Bundesrepublik Deutschland zu.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. September 1980 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. November 1979 insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen worden ist.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Klägerin das Jagdausübungsrecht in den Rheinstromjagdbezirken Köln 1 bis Köln 6 zusteht.
- 3.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ihre jagdrechtlichen Befugnisse in den Rheinstromjagdbezirken K. 1 bis Köln 6. Die Klägerin hatte ursprünglich die Feststellung begehrt, daß ihr das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht in den Jagdbezirken Köln 1 bis Köln 5 zustehe. Nachdem das beklagte Land klargestellt hatte, daß das Jagdrecht der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werde, hat die Klägerin insoweit ihr Feststellungsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Jagdrechts die Erledigung der Hauptsache festgestellt; insoweit ist sein Urteil rechtskräftig. Den weitergehenden, auf das Jagdausübungsrecht bezogenen Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr im Berufungsrechtszug auf den Rheinstromjagdbezirk Köln 6 erweitertes Feststellungsbegehren abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt, daß ihr das Jagdausübungsrecht in den Rheinstromjagdbezirken Köln 1 bis Köln 6 zustehe. Das beklagte Land beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; denn die Klage ist zulässig und - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - auch begründet.
I.
1.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§ 13 GVG); denn die Klägerin macht als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen und damit als Inhaberin des Jagdrechts an ihnen auch das Jagdausübungsrecht geltend. Im Streit ist somit ein im Privatrecht wurzelndes und ebenfalls privatrechtlich ausgestaltetes Recht.
2.
Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist gegeben, da das beklagte Land ihr das Jagdausübungsrecht in den betroffenen Jagdbezirken streitig macht und für sich beansprucht.
II.
Die Klage ist begründet; denn in den streitigen Rheinstromjagdbezirken steht das Jagdausübungsrecht der klagenden Bundesrepublik, nicht aber dem beklagten Land zu.
1.
Die Klägerin ist nach Art. 89 Abs. 1 GG und § 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 - BGBl. I S. 352 - (WassStrVermG) Eigentümerin des Rheines. Damit steht ihr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG auch das Jagdrecht zu. Dieses umfaßt nach § 1 Satz 1 BJagdG insbesondere das Recht, die Jagd auszuüben. Nach § 11 BJagdG kann das Recht zur Ausübung der Jagd vom Jagdrecht getrennt und durch Verpachtung auf Dritte übertragen werden. Daneben ist denkbar, daß durch Gesetz die Nutzung des Jagdrechts einem anderen als dem Grundeigentümer eingeräumt wird. So ist z.B. in § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (WassStrG) vorgesehen, daß das jeweilige Land das Jagdrecht an den im Eigentum des Bundes stehenden Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen ausüben kann.
2.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß nach § 1 Abs. 1 Satz 4 WassStrVermG auf allen Bundeswasserstraßen - und damit auch auf dem Rhein - dem jeweiligen Land das Jagdausübungsrecht zustehe. Seiner Auffassung nach hat diese Vorschrift die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921 - RGBl. 961 - wieder zur Geltung gebracht, wonach bei dem damaligen Übergang der Reichswasserstraßen von den Ländern auf das Reich die Jagdberechtigungen vom Übergang ausgenommen worden waren. Ob die Länder durch spätere Gesetzesregelung das Jagdausübungsrecht verloren hatten, hält es für unerheblich.
Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1-3 WassStrVermG sind die bisherigen Reichswasserstraßen nebst bestimmten sonstigen Vermögensrechten, die dem Deutschen Reich gehörten, mit Wirkung vom 24. Mai 1949 Eigentum des Bundes. Der Satz 4 dieses Absatzes bestimmt, daß die in dem Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 nebst zwei Nachträgen getroffene Regelung sinngemäß weitergilt. Erkennbarer Sinn dieser Bestimmung ist, die bisher dem Deutschen Reich gehörenden Wasserstraßen mit den dazugehörenden Vermögensrechten in das Bundeseigentum zu überführen. Für die nähere Bestimmung der betroffenen Wasserstraßen und Vermögensrechte sollte die in dem Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 getroffene Regelung sinngemäß weitergelten.
In § 1 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921 waren vom Übergang auf das Reich die "Jagdberechtigungen" ausgenommen. Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift könnte nach der heutigen rechtlichen Konstruktion des Jagdrechts bedeuten, daß den Ländern das Jagdausübungsrecht an den Bundeswasserstraßen eingeräumt wäre. Mit Rücksicht auf die nachfolgende Rechtsentwicklung ist jedoch nicht anzunehmen, daß § 1 Abs. 1 Satz 4 WassStrVermG diese frühere Regelung wieder in Kraft setzen wollte.
Die im Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 den Ländern vorbehaltenen Jagdberechtigungen sind ihnen in der Folgezeit wieder entzogen worden. Das Reichsjagdgesetz von 1934 hat in § 3 das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Es hat für die Reichswasserstraßen keine Ausnahmeregelung zugunsten der Länder getroffen. Vielmehr hat es in § 68 bestimmt, daß für die Ausübung der Jagd auf den Reichswasserstraßen besondere Vorschriften im Wege der Ergänzungsverordnung erlassen werden können. Die daraufhin erlassene Verordnung vom 25. Februar 1938 zur Regelung der Jagd auf den Reichswasserstraßen dem Meeresstrand und den Küstengewässern - RGBl. I S. 223 - erklärte in der Präambel, daß durch das Reichsjagdgesetz von 1934 der Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 hinsichtlich seiner jagdrechtlichen Bestimmungen gegenstandslos geworden und das Jagdrecht auf den Reichswasserstraßen entschädigungslos auf das Reich übergegangen ist. In § 1 dieser Verordnung ist dementsprechend bestimmt, daß das Jagdrecht auf den Reichswasserstraßen ausschließlich dem Reich zusteht und daß die bisher den Ländern überlassene Jagdausübung und Jagdnutzung auf den Reichswasserstraßen am 1. April 1938 auf das Reich übergehen. Diese Rechtslage wird bestätigt durch die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 - RGBl. II S. 131 -, die in § 6 das Gesetz über den Staatsvertrag von 1921 mit den Nachträgen von 1922 und 1928 außer Kraft gesetzt hat, ihrerseits aber durch § 10 WassStrVermG ausdrücklich aufgehoben worden ist. In ihr wurden für die Reichswasserstraßen ein Eigentumsrecht oder Jagdberechtigungen anderer Personen als des Reichs ausgeschlossen.
Damit waren spätestens ab 1. April 1938 die sich aus dem Staatsvertrag von 1921 ergebenden Jagdrechtlichen Befugnisse der Länder erloschen. Sie sind auch bis zum Erlaß des Wasserstraßenvermögensgesetzes nicht wieder aufgelebt. Nach Ende des 2. Weltkrieges sind die Reichswasserstraßen zwar von den Ländern treuhänderisch verwaltet worden; dadurch haben sie aber keine eigenen materiellen Rechte erworben.
Ob § 1 Abs. 1 Satz 4 WassStrVermG den Ländern wieder ein Jagdausübungsrecht an den früheren Reichswasserstraßen und jetzigen Bundeswasserstraßen eingeräumt hat, hängt demnach von der Frage ab, ob er an den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Vorbehalt der Jagdberechtigungen der Länder anknüpft oder ob er auch die bis zur Aufhebung des Staatsvertrages im April 1943 eingetretenen Änderungen, insbesondere die Abschaffung der jagdrechtlichen Befugnisse der Länder durch das Reichsjagdgesetz nebst der Ausführungsverordnung vom 25. Februar 1938, weitergelten lassen wollte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Frage dahin zu beantworten, daß an den Staatsvertrag von 1921 mit seinem zuletzt gültigen Inhalt angeknüpft wird.
Für eine Auslegung dahin, daß § 1 Abs. 1 Satz 4 WassStrVermG sich auf den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 mit seinem zuletzt gültigen Inhalt bezieht, spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes. Der verwendete Begriff "weitergelten" bedeutet nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch das Fortsetzen eines Rechtszustandes im Sinne von Kontinuität. Er knüpft daher bei einem durch Rechtsänderungen herbeigeführten Rechtszustand an die zuletzt gegebene Rechtslage an. Wenn ausnahmsweise auf einen früheren Rechtszustand zurückgegriffen werden soll, wird dies regelmäßig besonders verdeutlicht. Zudem wird hier an den Staatsvertrag von 1921 mit seinen Nachträgen von 1922 und 1928 angeknüpft, was ebenfalls dafür sprechen kann, daß auch im übrigen nicht allein die Regelung von 1921, sondern auch die später hinzugetretenen Änderungen aufgegriffen und fortgeschrieben werden sollen. Hinsichtlich der Jagdbefugnisse läßt sich diese Absicht auch daraus entnehmen, daß das Wasserstraßenvermögensgesetz nicht die entscheidende Verordnung vom 25. Februar 1938, die den Ländern das Jagdrecht und die Jagdausübung auf diesen Wasserstraßen endgültig entzieht, sondern nur die Verordnung vom 15. April 1943 außer Kraft setzt (§ 10).
Insbesondere aber sprechen der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 WassStrVermG und seine Entstehungsgeschichte für die Anknüpfung an den zuletzt gültigen Inhalt des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921. Die Bestimmung in den Sätzen 1 und 2, daß die bisherigen Reichswasserstraßen und die zuletzt dem Reich gehörenden Vermögensrechte nunmehr Eigentum des Bundes sind, macht deutlich, daß das Vermögen des Reiches im Zusammenhang mit den Reichswasserstraßen in dem bei Kriegsende vorhandenen Umfang vollständig auf den Bund überführt werden soll. Der Satz 4 mit der Bezugnahme auf den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 soll die Feststellung des Umfangs und Inhalts dieses Reichsvermögens ermöglichen. Ein darüber hinausgehender Sinn, auf Kosten dieses Reichs- und jetzigen Bundesvermögens frühere Rechtspositionen der Länder wiederherzustellen, ist dagegen nicht zu erkennen.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte zunächst der Verkehrsausschuß die in § 1 Abs. 1 Satz 4 WassStrVermG aufgenommene Regelung vorgeschlagen, damit anhand des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921 und seinen Nachträgen bestimmt werden könne, welche einzelnen Wasserstraßen in das Eigentum des Bundes übergehen (Sitzungsberichte des Deutschen Bundesrates, 16. Sitzung vom 17. März 1950, S. 260). Der Bundesrat hat diesen Vorschlag und seine Begründung übernommen und als weiteren Grund hinzugefügt, daß der Staatsvertrag von 1921 zahlreiche Bestimmungen enthalte, die "zum Teil noch erhebliche praktische Bedeutung" hätten. Durch seine Weitergeltung würden Rechte, die nach seinem Inhalt und seinen Nachträgen den Ländern verblieben seien, aufrechterhalten. Die Bezugnahme auf den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 sollte also sicherstellen, daß der Teil des Staatsvertrages, der noch aktuelle praktische Bedeutung hatte, und zwar insbesondere zur Sicherung der den Ländern verbliebenen Rechte, fortgilt. Im Umkehrschluß ist daraus zu entnehmen, daß Bestimmungen des Staatsvertrages von 1921, die keine praktische Bedeutung mehr hatten, nicht weitergelten sollten. Ferner sollen den Ländern nur die ihnen bis dahin verbliebenen Rechte belassen, nicht aber bereits in der Vorkriegszeit entfallene Rechtspositionen wieder eingeräumt werden.
Zwar hatte in der letzten Beratung vor dem Deutschen Bundestag der berichterstattende Abgeordnete als ein den Ländern nach dem Staatsvertrag von 1921 verbliebenes Recht auch das "Jagdrecht" aufgeführt (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 104. Sitzung vom 6. Dezember 1950, S. 3836). Hierbei handelte es sich aber nur um eine Wiedergabe des ursprünglichen Inhalts der betreffenden Bestimmung des Staatsvertrages. Eine weitergehende Absicht kann dieser Erklärung nicht beigemessen werden. Dies zeigt sich schon daran, daß auf die Bedeutung, die die Wiedereinführung eines Jagdrechts der Länder an den Bundeswasserstraßen gehabt hätte, gar nicht eingegangen wird. Insbesondere ist nicht beachtet, daß spätestens seit dem Reichsjagdgesetz von 1934 das Jagdrecht nur dem Grundeigentümer zustehen kann. Ferner ist nicht erörtert, daß die Wiedereinführung von jagdrechtlichen Befugnissen der Länder an diesen Wasserstraßen die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung wieder zurücknehmen würde.
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Ländern wieder ein Jagdnutzungsrecht an diesen Wasserstraßen eingeräumt werden sollte, spricht schließlich auch die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WassStrG. Danach kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an bestimmten Bundeswasserstraßen, nämlich den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Bundeswasserstraßen, durch Ausübung des Jagdrechts nutzen. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die jagdrechtlichen Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921 weitergelten würden, denn dann hätten die Länder bereits danach an sämtlichen See- und Binnenwasserstraßen des Bundes ein Jagdausübungsrecht.
III.
Im Ergebnis waren daher das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben. Stattdessen war festzustellen, daß der klagenden Bundesrepublik in den streitigen Rheinstromjagdbezirken das Jagdausübungsrecht zusteht.
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe