Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1988, Az.: VI ZR 161/87
Erfolglosigkeit einer Revision aufgrund der Unwesentlichkeit von entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich einer Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 161/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 30.04.1987
Fundstelle
- VersR 1988, 1032 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Jasmin W., geboren am 12.4. ...,
vertreten durch ihre Eltern, Herbert und Gabriele W., O., L. - Großen-L., die Mutter nunmehr wohnhaft, D. weg ..., N.
Prozessgegner
1. Herr Dr. med. Karl F. K., F. straße ... a, P.-G.
2. Herr Dr. med. Helmut R., B. straße ..., Wi.
3. Landkreis Gi.,
vertreten durch den Kreisausschuß, Os., Gi.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
am 8. März 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Klägerin wird für die Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Röhricht beigeordnet. Im übrigen wird ihr das nachgesuchte Armenrecht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt.
- 2.
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1987 werden nicht angenommen.
- 3.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin diejenigen des Beklagten zu 2) voll, 9/20 der eigenen und 9/20 derjenigen der Beklagten zu 1) und 3); die Beklagten zu 1) und 3) tragen 11/20 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 11/20 der eigenen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 9/20 und den Beklagten zu 1) und 3) zu 11/20 zur Last.
Streitwert: 212.800,- DM.
Gründe
An sich mit Recht rügt die Revision der Beklagten zu 1) und 3), daß das Berufungsgericht die Lebenserfahrung für seine Ansicht in Anspruch nimmt, die Mutter der Klägerin hätte bei zutreffender und vollständiger Aufklärung über die Risiken der parazervikalen Blockade für das Kind ihre Einwilligung in diesen ihr die Geburt erleichternden Eingriff versagt. Das verhilft der Revision aber deswegen nicht zum Erfolg, weil die entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht tragend sind. Die Beklagten haben im Rechtsstreit eine solche hypothetische Einwilligung der Mutter der Klägerin nicht behauptet, obwohl sie insoweit die Darlegungslast traf. Ohne einen dahingehenden Sachvortrag bestand für die Klägerin keine Veranlassung, entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senates plausibel darzutun, daß ihre Mutter bei vollständiger und zutreffender Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, und es bedurfte dazu auch keiner Begründung im angefochtenen Urteil. Schon deshalb, weil die Beklagten sich in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen haben, kann zu Lasten der Klägerin nicht angenommen werden, ihre Mutter hätte sich, zutreffend informiert, für die Anwendung der empfohlenen parazervikalen Blockade entschieden.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine Rechts- und Verfahrensfehler erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 212.800,- DM.
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff
Dr. Birkmann