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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1994, Az.: IV ZR 99/93

Anzeigeobliegenheit; Gesundheitsstörung; Kenntnis des Versicherungsnehmers; Prüfung des Leidens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
IV ZR 99/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1994, 666-668 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1994, 711-713 (Volltext mit red. LS)
  • VuR 1994, 306 (red. Leitsatz)
  • zfs 1994, 299-300 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 16 Abs. 1 VVG knüpft die Obliegenheit zur Anzeige einer von dem Versicherer erfragten und damit (nach § 16 Abs. 1 S. 3 VVG) gefahrerheblichen Gesundheitsstörung allein an die Kenntnis des Antragstellers bei Beantwortung der Antragsfragen. Hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ihm offenbarten ärztlichen Einschätzungen Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand, so hat er ihn anzuzeigen, während dessen Prüfung und Bewertung Sache des Versicherers ist.