Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 1 AZR 523/82
Sozialplan; Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.11.1983
- Aktenzeichen
- 1 AZR 523/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Siegburg 17.03.1982 - 2 Ca 2127/81
- LAG Köln 06.08.1982 - 9 Sa 439/82
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 3 BetrVG
- § 111 BetrVG
- § 112 BetrVG
- § 4 TVG
- § 17 MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW 1980
Fundstellen
- BAGE 44, 260 - 268
- NJW 1984, 1650-1651 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein mit dem Betriebsrat vereinbarter, zeitlich unbefristeter Sozialplan, der für alle künftig aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer die Zahlung von Abfindungen vorsieht, entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, bei später von ihm geplanten Betriebsänderungen jeweils einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Unterläßt er dies, so können die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen nach § 113 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 BetrVG verlangen.
2. Der Abfindungsanspruch wird mit dem Ausscheiden des entlassenen Arbeitnehmers fällig.
3. Schreibt eine tarifliche Ausschlußklausel die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb bestimmter Fristen vor, so genügt zur ordnungsgemäßen Geltendmachung eines solchen Abfindungsanspruchs die Erhebung einer Klage, die die Höhe der zu zahlenden Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellt, jedenfalls dann, wenn die für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Umstände in der Klageschrift mitgeteilt werden. Einer Bezifferung des Abfindungsanspruchs bedarf es nicht.