Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 1 AZR 523/82

Sozialplan; Abfindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.11.1983
Aktenzeichen
1 AZR 523/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegburg 17.03.1982 - 2 Ca 2127/81
LAG Köln 06.08.1982 - 9 Sa 439/82

Fundstellen

  • BAGE 44, 260 - 268
  • NJW 1984, 1650-1651 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein mit dem Betriebsrat vereinbarter, zeitlich unbefristeter Sozialplan, der für alle künftig aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer die Zahlung von Abfindungen vorsieht, entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, bei später von ihm geplanten Betriebsänderungen jeweils einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Unterläßt er dies, so können die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen nach § 113 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 BetrVG verlangen.

2. Der Abfindungsanspruch wird mit dem Ausscheiden des entlassenen Arbeitnehmers fällig.

3. Schreibt eine tarifliche Ausschlußklausel die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb bestimmter Fristen vor, so genügt zur ordnungsgemäßen Geltendmachung eines solchen Abfindungsanspruchs die Erhebung einer Klage, die die Höhe der zu zahlenden Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellt, jedenfalls dann, wenn die für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Umstände in der Klageschrift mitgeteilt werden. Einer Bezifferung des Abfindungsanspruchs bedarf es nicht.