Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 12 RJ 36/72
Unterhalt an Ehegatten; Scheidung; Einkommensveränderung; Voraussehbarkeit; Volljährigkeit eines Kindes; Altersruhegeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.06.1972
- Aktenzeichen
- 12 RJ 36/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 1 EheG
- § 59 Abs. 1 S. 2 EheG
Fundstelle
- SozR Nr 62 zu § 1265 RVO
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Frau sind bei der Scheidung bereits voraussehbare, mit gewisser Sicherheit eintretende Einkommensveränderung (Verbesserungen und Verschlechterungen) mit zu berücksichtigen. Umstände wie der Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes in mehr als 8 Jahren und der Empfang des Altersruhegeldes nach RVO § 1248 Abs 1 in mehr als 5 Jahren gehören nicht dazu.