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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2022, Az.: 6 StR 201/22

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.2022
Aktenzeichen
6 StR 201/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 31105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:230822B6STR201.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 12.10.2021 - AZ: 9 Ks 115 Js 61320/11 (9/21)

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2022 gemäß § 346 Abs. 2, § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2, 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16. Februar 2022, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorgenannte Urteil gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch gelten 30 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob dem Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 1. März 2013, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden war, Zäsurwirkung zukommt. Zur Vermeidung jeglichen Nachteils gewährt der Senat dem Angeklagten einen Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259, 261; vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1246).

Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
von Schmettau