Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2025, Az.: B 9 V 1/25 B
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130325BB9V125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 13.02.2019 - AZ: S 170 VG 84/12
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.11.2024 - AZ: L 11 VG 9/19
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.12.2024 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 6.1.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht innerhalb der am 6.2.2025 abgelaufenen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Die vom Kläger selbst (wenn auch nach Fristablauf) verfasste Beschwerdebegründung darf der Senat nicht berücksichtigen, weil der Kläger vor dem BSG nicht postulationsfähig ist (§ 73 Abs 4 SGG).
Der persönlich vom Kläger am 10.3.2025 eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits abzulehnen, weil er nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. Auch ein solcher Antrag unterliegt dem Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG(vgl BSG Beschluss vom 5.10.2023 - B 5 R 61/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 17.8.2020 - B 9 V 20/20 B - juris RdNr 2; Straßfeld in BeckOGK, Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, Stand 1.2.2025, § 73 RdNr 93 mwN). Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten; ein Verschulden seines Bevollmächtigten genügt (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO).
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.