Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1957, Az.: VI ZR 29/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 29/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.11.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1957, 869 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des I.H.W. S. in H., S.,
Prozessgegner
den Prokuristen Leo E. in H., T. L.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein Kraftfahrzeug dadurch beschädigt, daß es der Fahrer vor einem in die Fahrbahn laufenden Kind scharf herumreißt, so kann der Eigentümer des Kraftfahrzeugs jedenfalls dann vom Vater des Kindes unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag keine Erstattung der Reparaturkosten fordern, wenn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt ist.
- 2.
Zur Aufsichtspflicht der Eltern, die ihr Kind auf dem Bürgersteig der Straße spielen lassen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Morgen des 14. September 1954 befuhr die von dem Fahrer O. gelenkte Kraftdroschke des Klägers die T. L.strasse in H.. An der rechten Straßenseite kurz vor dem Haus Nr. ..., in dem der Beklagte mit seiner Familie wohnt, parkten drei Fahrzeuge hintereinander. Bei Annäherung der Kraftdroschke kam unmittelbar vor dem vorderen dieser drei Fahrzeuge der damals fünfjährige Sohn Jürgen des Beklagten hervor, der über die Fahrbahn in Richtung auf die gegenüberliegende Straßenseite ging oder lief. Als O. den Jungen sah, riß er das Steuer des Wagens scharf nach links herum. Infolge der plötzlichen Linkswendung und des gleichzeitigen scharfen Bremsens überschlug sich die Kraftdroschke und blieb auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig liegen. Der Sohn des Beklagten kam zwar noch mit der rechten Seite des Kraftwagens in Berührung, er erlitt aber ausser einer Gehirnerschütterung nur geringfügige Verletzungen.
Der Kläger hat von seinem Gesamtschaden einen Teilbetrag von 1.001 DM eingeklagt. Er hat diesen Teilbetrag in der Revisionsinstanz dahin aufgegliedert, daß sich die Klagesumme je zur Hälfte aus Reparaturkosten und Verdienstausfall zusammensetzen soll. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, der Sohn des Beklagten sei unerwartet unmittelbar vor die mit einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 35 km/st fahrende Kraftdroschke gelaufen. Der Fahrer O. habe, um das Leben des Kindes zu retten, den Wagen scharf nach links gelenkt und dadurch die Beschädigung des Wagens verursacht. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe den fünfjährigen Sohn nicht auf der Straße spielen lassen dürfen. Zum mindesten sei das Kind bei diesem Spiel nicht ausreichend beaufsichtigt gewesen. Der Kläger meint darüber hinaus, der Beklagte müsse aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der Rettung seines Sohnes aus der von diesem veranlaßten Gefährdung für den durch die Rettung verursachten Schaden aufkommen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, O. sei angesichts der Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit und der auf der Landstraße spielenden Kinder zu schnell gefahren. Zu dem Ausweichmanöver sei der Fahrer verpflichtet gewesen. Dieser habe nicht die Absicht gehabt, durch die Linkswendung des Wagens und das Bremsen in einen anderen Rechtskreis einzugreifen und ein fremdes Geschäft wahrzunehmen. Sein Sohn Jürgen sei ausreichend beaufsichtigt worden. Er, der Beklagte, habe ihm wiederholt verboten, über die Fahrbahn zu laufen und ihn auch im übrigen zu einem richtigen Verhalten im Straßenverkehr angehalten. Das Spielen des Jürgen vor dem Hause sei nicht zu beanstanden, zumal ihn die Mutter vom Haus aus zwar nicht laufend, aber doch in Abständen, immer wieder beobachtet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 832 BGB abgesprochen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die an den Entlastungsbeweis zu stellenden Anforderungen zu gering bemessen, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst darauf hingewiesen, daß das Maß der erforderlichen Aufsicht bei Kindern zwar entscheidend von deren persönlichen Eigenschaften und der von ihnen ausgehenden Gefährdung abhängig ist, daß daneben aber auch die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände des Aufsichtspflichtigen und die ihm gegebenen Aufsichtsmöglichkeiten Beachtung finden müssen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:
Der fünfjährige Junge lebte bereits 4 1/2 Monate in der Großstadt. Er hatte sich an seine Umwelt gewöhnt. Der Beklagte ging werktags von morgens bis abends seinem Beruf nach, er nahm die Freizeit an Sonntagen wahr, um seinen Sohn immer wieder auf die Gefahren des Straßenverkehrs hinzuweisen. An den Werktagen oblag die Betreuung des Jungen der Ehefrau des Beklagten, die sich aber noch um zwei weitere Kinder im Alter von 3 und 1/2 Jahr zu kümmern hatte, ohne daß ihr hierbei oder im Haushalt eine Hilfe zur Verfügung stand. Ein Versuch, den Jungen in den Kindergarten zu schicken, war gescheitert. Ein zum Spielen geeigneter Garten stand nicht zur Verfügung. Auf verkehrsarmen Nebenstraßen wäre der Junge der Einwirkungsmöglichkeit der Mutter ganz entzogen gewesen. Dagegen konnte diese das Kind vom Fenster der Wohnung aus beobachten, wenn es auf dem Bürgersteig vor dem Haus spielte. Die Mutter schaute auch in Abständen nach dem Jungen, dem sie das Betreten der Fahrbahn ausdrücklich verboten hatte. Sie hatte ihn auf die Gefahren besonders hingewiesen, die sich für den Fußgänger ergeben, der überraschend hinter einem Wagen auf die Fahrbahn tritt. Das Kind stellte hinsichtlich der Beaufsichtigung keine höheren Anforderungen als andere gleichaltrige Kinder; besondere Unbotmässigkeiten waren nicht hervorgetreten.
Angesichts dieser Sachlage läßt sich dem Beklagten noch nicht der Vorwurf machen, daß er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Wollte man verlangen, der Beklagte müsse das Spiel des Kindes vor dem Hause überhaupt verbieten, so bedeutet das in der praktischen Auswirkung, daß für das Kind ein Spiel im Freien ausschied. Die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien muß aber, wenn es irgendwie mit den Verkehrsinteressen vereinbar ist, Kindern in diesem Alter erhalten bleiben. Schon mit Rücksicht auf den bevorstehenden Schulbesuch und die mit dem Schulweg gegebenen Gefahren wird es im übrigen oft zweckmässig sein, Kinder langsam daran zu gewöhnen, daß sie sich auch ohne ständige Überwachung in ihrem Verhalten auf den Straßenverkehr einstellen. Im vorliegenden Falle ist besonders zu berücksichtigen, daß die Mutter das Kind vom Fenster der Wohnung aus beobachten konnte und diese Möglichkeit auch wahrnahm. Nach der von der Polizei aufgenommenen Unfallskizze, die in den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten enthalten ist, war der Gehweg, auf dem die Kinder spielten, immerhin 5 m breit. Unter den festgestellten Umständen genügten die Eltern der Aufsichtspflicht, da sie sich um eine Verkehrserziehung des Kindes nachhaltig kümmerten und häufig überprüften, daß sich das Kind an die erteilten Weisungen hielt. Daß sich an den Werktagen nur die Mutter um das Kind sorgte, lag in der beruflichen Abwesenheit des Beklagten, Für diesen bestand erst dann ein Anlaß zum Eingreifen, wenn Umstände dafür ersichtlich waren, daß die Mutter ihre Aufsichts- und Erziehungsaufgabe unzureichend wahrnahm. In dieser Hinsicht sind aber keine Anhaltspunkte hervorgetreten.
2.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, auf die umstrittene Rechtsfrage näher einzugehen, wann bei Verkehrsunfällen aus dem Gesichtspunkt der Selbstaufopferung in kritischer Lage Ersatzansprüche gegen denjenigen gestellt werden können, zu dessen Gunsten die Rettungshandlung erfolgt (vgl. Brüggemann, Schadensausgleich bei Selbstaufopferung in kritischer Gefahrenlage DAR 1954, 151). Auch wenn man das Bestehen solcher Ansprüche unter unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des § 904 BGB grundsätzlich bejaht, so ist doch immer Voraussetzung, daß von Seiten des Kraftfahrzeughalters die gesetzliche Vermutung ausgeräumt ist, daß von seinem Gefahrenbereich ausgehende und von ihm zu vertretende Umstände für den Unfall ursächlich gewesen sind. Ist der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt, so läßt das Gesetz den Kraftfahrzeughalter grundsätzlich für den aus dem Betrieb seines Fahrzeugs entstandenen Schaden einstehen, weil es bis zur völligen Aufklärung die Gefährdung und ihre Folgen seinem Betrieb zurechnet. Wird dem Kraftfahrzeughalter aber vom Gesetz sogar eine Schadensersatzleistung angesonnen, so mutet es ihm erst recht zu, daß er den Eigenschaden zu tragen hat, der eben dadurch entstanden ist, daß der ihm zur Last fallen de fremde Schaden vermieden wurde. Durch diese Vermeidung ist - natürlich immer vorausgesetzt, daß auf der anderen Seite kein besonderer Haftungsgrund gegeben ist - ein Geschäft besorgt, das vom Gesetz dem Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters zugerechnet wird. Keinesfalls geht es an, mit Hilfe der Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag diese vom Gesetz gewollte Risikoverteilung beiseite zu schieben und, wie die Revision es will, eine den §§ 254 BGB, 17 StVG entsprechende Schadens Teilung vorzunehmen, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind.
Den Ausführungen des Berufungsurteils ist also zuzustimmen. Die von der Revision angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm DR 1940, 1188 betrifft einen Fall, in dem der Unfall für den Kraftfahrzeugführer ohne die Selbstgefährdung unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG gewesen wäre. Dagegen hat das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 28. Oktober 1952 = VRS 1953 S 83 Nr. 52) zutreffend Ausgleichsansprüche jedenfalls dann abgelehnt, wenn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt ist. Daß bei mangelnder Entlastung des Kraftfahrzeughalters Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kommen, räumt auch Brüggemann a.a.O. ein, der sich im übrigen für eine weitgehende Anerkennung von Ansprüchen aus Selbstaufopferung im Straßenverkehr einsetzt.
3.
Nun ist die Revision allerdings der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG sei nicht geführt. Sie meint, die zu dem Unfallhergang getroffenen Feststellungen seien in sich widerspruchsvoll und verstießen gegen die Denkgesetze (§ 286 ZPO).
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hält es nach der Beweisaufnahme für möglich, daß die Entfernung zwischen Kind und Kraftdroschke noch etwa 15 bis 20 m betragen hat, als das Kind hinter der Kühlerhaube des parkenden Lastkraftwagens auftauchte. Das Berufungsgericht hält es weiter für nicht ausgeschlossen, daß die Aufmerksamkeit des Fahrers O. durch die Unterhaltung mit dem im Wagen sitzenden Zeugen S. gerade in dem Augenblick abgelenkt worden ist, als das Kind in der Fahrbahn erschiene Geht man von diesem Sachverhalt aus, wie es nach der Beweisregelung des § 7 StVG geboten ist, so hält das Berufungsgericht die Möglichkeit für nicht ausgeräumt, daß ein sorgsamer, seine Pflicht zur Aufmerksamkeit ernst nehmender Fahrer die Gefahrlage ohne Eigengefährdung habe meistern können.
Die Revision meint nun, das Kind könne bei seinem Auftauchen gar nicht 15 bis 20 m von der Kraftdroschke entfernt gewesen sein. Wäre es wirklich so weit entfernt gewesen, so würde es angesichts seines Laufens die Fahrbahn des Kraftwagens bereits so rechtzeitig verlassen haben, daß für den Fahrer gar kein Anlaß zu einer plötzlichen Linkswendung bestanden habe.
Den hierzu angestellten Erwägungen der Revision mag insoweit gefolgt werden, als sie eine Geschwindigkeit des Kraftwagens von 40 km/st = 11 m pro Sekunde unterstellt, die der Fahrer O. als möglich eingeräumt hatte. Die Berechnungen der Revision verkennen aber, daß das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt hat, daß das Kind gelaufen ist. Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es, das Kind sei gegangen oder gelaufen. Ist es aber gegangen, so legte es in der Sekunde etwa nur 1,40 m und nicht, wie die Revision meint, 3,30 m zurück. Dann bestand aber die Gefahr, daß das Kind von dem Wagen erfaßt wurde, wenn dessen Führer nicht rechtzeitig bremste oder den Wagen nach links lenkte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind also nicht widerspruchsvoll. Legt man der Beurteilung zugrunde, daß das Kind in ruhiger Bewegung 20 m vor dem Wagen in der Fahrbahn erschien, so bedeutet es keinen Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG als nicht geführt angesehen hat. Es ist dann nicht auszuschließen, daß ein besonders aufmerksamer Fahrer die Gefahrlage ohne Eigen- oder Fremdschädigung gemeistert hätte, während O. möglicherweise im kritischen Augenblick durch ein Gespräch mit dem Fahrgast abgelenkt und infolgedessen in der Reaktionssicherheit beeinträchtigt war.
4.
Da sich die Revision des Klägers als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.