Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1959, Az.: BVerwG I C 96.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 96.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1956 - AZ: III A 1724/55

Fundstelle

  • NJW 1960, 1409-1410 (Volltext mit amtl. LS) "Gebühren für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zwecks Ausgrabung von Leichen"

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1956 Wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin ist Unfallversicherungsträger im Sinne der Reichsversicherungsordnung - RVO -. Für die Entscheidung über Hinterbliebenenansprüche mußte sie in den Jahren 1954/55 in sieben Fällen durch Exhumierung feststellen, ob Bergleute an Staublungenerkrankung, einer anerkannten Berufskrankheit, verstorben waren.

2

Die zur Ausgrabung der Leichen nach § 7 Abs. 1 der preußischen Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (GS. S. 149) - LeichenwesenVO - erforderlichen Genehmigungen erteilte die Beklagte als Ordnungsbehörde (Ortspolizeibehörde). Die in Abs. 2 derselben Vorschrift geforderten kreisärztlichen Zeugnisse über die Zulässigkeit der Ausgrabungen hatte sie zuvor in ihrer Eigenschaft als Gesundheitsamt ausgestellt. Für diese Zeugnisse zog sie die Klägerin zu Gebühren in Höhe von je 3,50 DM nach Nr. 10 des Tarifs der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481) - GebO - heran.

3

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung und des Einspruchsbescheides. Beide Vorinstanzen erkannten ihr Gebührenfreiheit zu. Das Oberverwaltungsgericht führte aus:

4

Die Klägerin habe die Beklagte um die Genehmigung zum Ausgraben der Leichen im Vollzug der Reichsversicherungsordnung ersucht. Die Beklagte sei nach § 115 RVO verpflichtet gewesen, diesem Ersuchen zu entsprechen. Die "Rechtshilfe" im Sinne der §§ 115 bis 117 RVO umfasse nicht nur die Beistandspflicht der Gerichte, sondern die Beistandspflicht aller überhaupt in Betracht kommenden Stellen. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der §§ 115, 116 RVO. Für Rechtshilfe im Sinne der Reichsversicherungsordnung dürfe nach deren § 117 von den Versicherungsträgern nur die Erstattung "barer Auslagen" verlangt, nicht jedoch dürften Gebühren erhoben werden.

5

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision nacht die Beklagte geltend;

6

Die Voraussetzungen der §§ 115 bis 117 RVO habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht bejaht. Richtig sei zwar, daß Rechtshilfe im Sinne der §§ 115 bis 117 RVO als Amtshilfe im weitesten Sinne zu verstehen sei. Jede Amtshilfe setze aber begrifflich voraus, daß die erbetene Handlung eine helfende, unterstützende Maßnahme sei, die an sich die ersuchende Stelle selbst vorzunehmen habe, aber entweder aus örtlichen oder sachlichen Gründen nicht vornehmen könne oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen von der ersuchten Stelle erbitte. Danach könnten Handlungen, die die ersuchte Stelle eigenverantwortlich vornehme, nicht Amtshilfe sein.

7

Die Ausstellung der Ausgrabungszeugnisse könne hiernach nicht als Amtshilfe angesehen werden. Das Gesundheitsamt habe mit diesen Zeugnissen eine echte Entscheidung in eigener Verantwortung getroffen, die keineswegs an sich in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gefallen sei.

8

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und beantragt Zurückweisung der Revision.

9

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

10

Mit Rücksicht auf § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239.) - SGG - bedurfte die. Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte einer Prüfung. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten "in Angelegenheiten der Sozialversicherung". Diese Klausel wird weit ausgelegt. Es fallen darunter nicht nur die Streitigkeiten des Staatsbürgers (des Versicherten), sondern auch alle jene, die aus Anlaß der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen (Hofmann-Schroeter, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 51 SGG). Nun ist der vorliegende Rechtsstreit zwar durch Versorgungsansprüche ausgelöst worden, die von den Hinterbliebenen der Bergleute gemäß den §§ 545, 555 und 586 RVO erhoben worden sind. Zu ihrer Klärung war die Feststellung der Todesursache und die Ausgrabung der Leichen erforderlich. Jedoch bildet dieser sozialversicherungsrechtliche Tatbestand nur den Hintergrund des Prozesses. Der Streit der Parteien geht um die Auslegung der §§ 3, 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) und der §§ 1, 2 der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481) und um die weitere Frage, ob ein etwaiger Gebührenanspruch der Beklagten nach den §§ 115, 117 RVO entfällt. Mag für die Entscheidung des Rechtsstreits auch der Begriff der "Rechtshilfe" im Sinne der Reichsversicherungsordnung eine wesentliche Rolle spielen, so wird doch in ihm nicht über eine "Angelegenheit der Sozialversicherung" verhandelt. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Gebührenanspruch der Beklagten, der seine Grundlage in Vorschriften hat, die dem allgemeinen Gesundheitswesen angehören. Die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte ist daher gegeben.

11

Das angefochtene Urteil ist davon ausgegangen, daß die Klägerin die beklagte Stadtverwaltung im Wege eines Rechtshilfeersuchens gemäß § 115 RVO in Anspruch genommen habe und daher gemäß § 117 RVO für die durch die Rechtshilfe entstandenen Kosten nur insoweit erstattungspflichtig sei, als es sich um "bare Auslagen" handele. Der Senat hält eine Anwendbarkeit der §§ 115 ff. RVO im vorliegenden Fall jedoch nicht für gegeben. Dem angefochtenen Urteil ist zwar darin beizutreten, daß die §§ 115 bis 117 RVO den Begriff der Rechtshilfe in einem umfassenden, jede Art von Rechts- und Amtshilfe einschließenden Sinne verwenden. Jedoch dürfen hierbei die, Grenzen, die dem Begriff der Amtshilfe selbst anhaften, nicht außer acht gelassen werden. In der Regel ist davon auszugehen, daß eine Behörde die ihr zugeteilten Aufgaben selbst durchführt. Treten hierbei im Einzelfall Schwierigkeiten auf und muß zu ihrer Überwindung die Unterstützung einer anderen Behörde in Anspruch genommen werden, wird damit das Gebiet der Amtshilfe betreten. Anders verhält es sich jedoch, wenn von vornherein für ein bestimmtes Verfahren eine Hilfeleistungspflicht zwischen Behörden gesetzlich festgelegt ist (siehe hierzu Dreher, Die Amtshilfe, S. 24 ff.). Die Polizeibehörde, die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung anstellt, leistet keine Amtshilfe (§ 161 StPO). Ähnlich liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Die Bergleute, deren Leichen ausgegraben werden sollten, sind nach der Behauptung ihrer Hinterbliebenen an Staublungenerkrankung verstorben. Die Staublungenerkrankung gehört zu den Berufskrankheiten (§ 1 der Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936 [RGBl. I S. 1117] und Nr. 27 a der dazu gehörigen Anlage in der Fassung vom 26. Juli 1952 [BGBl. I S. 395]). Nach § 545 Abs. 1 Satz 2 RVO gelten für Berufskrankheiten die Vorschriften der Unfallversicherung und damit auch die Bestimmungen der §§ 1559 ff über die Unfalluntersuchung. Nach § 1559 Abs. 1 RVO untersucht im Falle des Todes eines Versicherten die Ortspolizeibehörde des Unfallortes so bald als möglich den Unfall. Die Ortspolizeibehörde hat den Unfall auch dann zu untersuchen, wenn es ein nach der Reichsversicherungsordnung zur Leistung Verpflichteter beantragt (§ 1559 Abs. 2). § 1564 Abs. 1 Satz 1 legt der Ortspolizeibehörde die Verpflichtung auf, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Zu diesen von der Ortspolizeibehörde vorzunehmenden Handlungen gehören auch die Ausgrabung und die Öffnung einer Leiche, wenn ohne sie nicht entschieden werden kann, ob ein Betriebsunfall vorliegt, und Ursache des Todes ist (Reichsversicherungsamt in Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamts, Bd. 17 S. 165; Kommentar der Mitglieder des Reichsversicherungsamts zur Reichsversicherungsordnung, 2. Aufl., Bd. I Anm. 1 zu § 117 RVO). Die Beistandspflicht der Polizeibehörde bei der Ausgrabung einer Leiche ist somit in das Unfallversicherungsverfahren gesetzlich eingegliedert worden; sie gehört zu dem eigenen bestimmungsgemäßen Aufgabenkreis der Polizei und ist gegebenenfalls sogar von Amts wegen zu erfüllen. Die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts hat daher in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung mit Recht solche im Rahmen der §§ 1559 ff. RVO vorgenommenen Ausgrabungen von Leichen nicht zur Rechtshilfe im Sinne der §§ 115 bis 117 RVO gerechnet (Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamts, Bd. 17 a.a.O., vgl. auch Bd. 19 S. 164; siehe ferner Kommentar der Mitglieder des Reichsversicherungsamts zur Reichsversicherungsordnung a.a.O.; Lehmann, Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 1559 RVG.). Daß die kreisärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen, für die im vorliegenden Falle Gebühren beansprucht werden, im Rahmen einer Unfalluntersuchung nach den §§ 1559 ff. RVO ausgestellt worden sind, ist nach Ansicht des Senats bedenkenfrei. Nach dem unbestrittenen Klagevortrag ist zur Klärung der von den Hinterbliebenen erhobenen Rentenansprüche eine Obduktion der Leichen der Bergleute erforderlich gewesen; aus diesem Anlaß hat die Klägerin der Polizeiverwaltung einen entsprechenden Auftrag erteilt. Zur Durchführung der Obduktionen, bedurfte es der Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 7 Abs. 1 LeichenwesenVO.

12

Muß somit eine Anwendung der Rechtshilfevorschriften der §§ 115 bis 117 RVO für die rechtliche Beurteilung des Gebührenänspruchs ausscheiden, entfällt die Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, auf Grund deren der Klägerin eine Befreiung von der Gebührenforderung der Beklagten zusteht, sind nicht ersichtlich. Die in den §§ 137, 138 RVO vorgesehene Gebührenfreihert erfaßt nicht Bescheinigungen der hier vorliegenden Art. Eine weitere Nachprüfung der Berechtigung der Gebührenansprüche ist dem Senat nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht möglich. Die auf der Ermächtigung des § 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 beruhende, den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 gehört, wie der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in der Verordnung über die Erhöhung der Gebühren für Verrichtungen der Gesundheitsämter vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 301) mit der Anführung des Art. 129 Abs. 2 des Grundgesetzes zutreffend hervorgehoben hat, dem Landesrecht an. Ob sie im vorliegenden Falle angewendet werden kann, ist nur nach ihm zu entscheiden.

13

Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24,50 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Böhmer