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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1976, Az.: VIII ZB 35/76

Wiedereinsetzungsfrist; Fristversäumnis; Sorgfaltpflicht eines Anwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1976
Aktenzeichen
VIII ZB 35/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die zu wahrende Frist versäumt war.