Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1976, Az.: VIII ZB 35/76
Wiedereinsetzungsfrist; Fristversäumnis; Sorgfaltpflicht eines Anwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZB 35/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die zu wahrende Frist versäumt war.