Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1983, Az.: 2 StR 271/83
Falscher Strafrahmen auf Grund fehlerhafter Annahme des Mindestmaßes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 271/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.10.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Flachdrucker Michael Georg H. aus H., geboren am ... 1956 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Mai 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer entnimmt die Strafe für den von ihr - rechtlich bedenkenfrei - angenommenen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF. Dabei übersieht sie, daß hier die Anwendung des § 31 BtMG nF als des im konkreten Fall milderen Gesetzes in Betracht kommt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 20, 22, 25; 20, 121, 125).
Nach den Feststellungen hat die Einlassung des Angeklagten, "die er schon unmittelbar nach seiner Festnahme abgegeben hat, dazu geführt, daß mit dem Angeklagten R. der eigentliche Initiator zur Verantwortung gezogen werden konnte" (UA S. 17). Der Angeklagte hat danach durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG nF). Dies eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern und dabei bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabzugehen (§ 49 Abs. 2 StGB). Mindestmaß ist dann nicht, wovon die Strafkammer im angefochtenen Urteil gemäß § 11 Abs. 4 BtMG aF ausgegangen ist, ein Jahr, sondern ein Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Anwendbarkeit des § 31 BtMG nF geprüft, gegen den Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.
Müller
Meyer
Maier
Gollwitzer