Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.09.1994, Az.: 2 BvR 291/94
Strafgefangener; Brief; Verlobte; Angeordnete Kontrolle; Dritter; Kenntnisnahme; Grobe Beleidigung; Vertraulicher Kommunikationsbereich; Rechtliche Folgen; Vollzugsziel; Freiheiten; Strafvollzug
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.09.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 291/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- § 185 StGB
- § 193 StGB
- § 29 StVollzg
- § 31 StVollzG
Fundstellen
- JR 1995, 379-381
- NJW 1995, 1477-1478 (Volltext mit red. LS) ""Reichsparteitags-OLG""
- NStZ 1996, 376
- StV 1995, 144
Redaktioneller Leitsatz
1. Hat ein Gefangener einen Brief an seine Verlobte adressiert, nimmt er nur die angeordnete Kontrolle in Kauf, aber nicht außerdem, daß ein Dritter davon Kenntnis nimmt. Also können die Äußerung im Brief nicht als grobe Beleidigung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG gewertet werden.
2. Äußerungen im vertraulichen Kommunikationsbereich ziehen keine rechtlichen Folgen nach sich. Das verkennt die Ansicht, daß ein Strafgefangener aufgrund des Vollzugsziels keine Freiheiten haben dürfe, die außerhalb des Strafvollzugs zivil- und strafrechtlich bewehrt wären.
Hinweis:
siehe BVerfG Beschluß vom 08. 07. 1993, StV 1993, 600 = NJW 1994, 1149; OLG Bamberg Beschluß vom 11. 01. 1994, NJW 1994, 1972.