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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.09.1994, Az.: 2 BvR 291/94

Strafgefangener; Brief; Verlobte; Angeordnete Kontrolle; Dritter; Kenntnisnahme; Grobe Beleidigung; Vertraulicher Kommunikationsbereich; Rechtliche Folgen; Vollzugsziel; Freiheiten; Strafvollzug

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.09.1994
Aktenzeichen
2 BvR 291/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1995, 379-381
  • NJW 1995, 1477-1478 (Volltext mit red. LS) ""Reichsparteitags-OLG""
  • NStZ 1996, 376
  • StV 1995, 144

Redaktioneller Leitsatz

1. Hat ein Gefangener einen Brief an seine Verlobte adressiert, nimmt er nur die angeordnete Kontrolle in Kauf, aber nicht außerdem, daß ein Dritter davon Kenntnis nimmt. Also können die Äußerung im Brief nicht als grobe Beleidigung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG gewertet werden.

2. Äußerungen im vertraulichen Kommunikationsbereich ziehen keine rechtlichen Folgen nach sich. Das verkennt die Ansicht, daß ein Strafgefangener aufgrund des Vollzugsziels keine Freiheiten haben dürfe, die außerhalb des Strafvollzugs zivil- und strafrechtlich bewehrt wären.

Hinweis:

siehe BVerfG Beschluß vom 08. 07. 1993, StV 1993, 600 = NJW 1994, 1149; OLG Bamberg Beschluß vom 11. 01. 1994, NJW 1994, 1972.