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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2006, Az.: 2StR162/06

Bandenmitgliedschaft als besonderes persnliches Merkmal; Korrektur eines Schuldspruchs durch das Revisionsgericht; Tateinheit zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betubungsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.2006
Aktenzeichen
2StR162/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 20908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bandenmiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhrung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdefhrer
am 19.Juli 2006
gem 349 Abs.2 und 4StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11.Oktober 2005 wird der Schuldspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Fall II 6. der Urteilsgrnde dahin gendert, dass das Wort "bandenmigen" entfllt.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und K. und die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Angeklagte trgt die Kosten seines Rechtsmittels.

Grnde

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen (Flle II 1 und 2 der Urteilsgrnde), wegen Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4 der Urteilsgrnde), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgrnde), wegen Verabredung zu einem Verbrechen (Fall II 5 der Urteilsgrnde) und wegen Beihilfe zum bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgrnde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen bandenmigen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen (Flle II 3 und 6 der Urteilsgrnde) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgrnde) und wegen Beihilfe zum bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgrnde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Von einem weiteren Tatvorwurf sind die Angeklagten C. und K. freigesprochen worden. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gesttzten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Schuldspruch in geringem Umfang Erfolg; im brigen sind sie unbegrndet im Sinne des 349 Abs.2StPO. Der Errterung bedarf nur folgendes:

2

1.

Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen Beihilfe zum bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 6 der Urteilsgrnde ist rechtsfehlerhaft. Nach den Urteilsfeststellungen waren diese beiden Angeklagten keine Mitglieder der aus den gesondert verfolgten D., U., dem "A. " und dem Mitangeklagten C. bestehenden Bande. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, knnen aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persnliches Merkmal im Sinne des 28 Abs.2StGB ist (vgl. BGHSt46,120,128; 47,214,216; Senatsbeschluss vom 8.Mrz 2006 - 2StR609/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend korrigiert. Hinsichtlich des Angeklagten K. kann der Senat ausschlieen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von fnf Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des 30 Abs.1 Nr.4BtMG entnommen; die tateinheitliche Beihilfehandlung hat es nicht strafschrfend gewertet. Beim Angeklagten S. hat das Landgericht zwar rechtsfehlerhaft den gem 27, 49 Abs.1StGB gemilderten Strafrahmen des 30 a Abs.1BtMG zugrunde gelegt; die fr diesen Fall verhngte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hlt der Senat aber gem 354 Abs.1 a Satz1StPO fr angemessen.

3

2.

Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Fall II 3 der Urteilsgrnde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte S. hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. fr die Bande um D. und U. 2,5kg Kokain mittlerer Qualitt von Warschau nach Deutschland transportiert, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Als Entlohnung erhielten beide 70g Kokain aus der eingefhrten Menge, die der Angeklagte im Einverstndnis des B. veruerte. Aus dem Erls erhielt jeder etwa 1700EUR.

4

Die Beurteilung des Konkurrenzverhltnisses durch das Landgericht hlt der rechtlichen Nachprfung stand. Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Gterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veruerung - grundstzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt30,28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betubungsmittels ist jedoch mit hherer Strafe bedroht, so dass tateinheitlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betubungsmitteln (als Tter oder Gehilfe) vorliegen kann (BGHSt31,163,165f.; 40,73,74). Soweit der Angeklagte tterschaftlich mit 70g Kokain Handel getrieben hat, kann er jedoch hinsichtlich dieser Teilmenge nicht auch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung einen zu groen Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlichen Beihilfehandlung zu Grunde gelegt hat (2500g statt 2430g Kokain), denn die Einzelstrafe von fnf Jahren ist jedenfalls angemessen im Sinne des 354 Abs.1 a Satz1StPO.

5

3.

Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgrnde die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten C. noch hinreichend begrndet. Ergnzend zu den missverstndlichen Urteilsfeststellungen UA S.13 sind die Ausfhrungen UA S.39 f. heranzuziehen, wo das Landgericht im Einzelnen darlegt, dass sich der Angeklagte C. whrend der Durchfhrung der unter II 3. festgestellten Tat der Bande angeschlossen hat.

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