§ 46 BbgBKG - Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.