Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: 1 ABR 140/73
Angestellter Gerichtsreferendar; Rechtsstelle des DGB; Einzelner Betriebsrat; Befugnis zur Vertretung der Gewerkschaft; Gesamtbetriebsrat; Entsendung eines Jugendvertreters auf eine Schulungsveranstaltung; Gesamtjugendvertreter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.06.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 140/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 12.11.1973 - 6 TaBV 15/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 2234-2235 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1975, 2092 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein bei einer Rechtsstelle des DGB als Angestellter beschäftigter Gerichtsreferendar ist zur Vertretung der Gewerkschaft befugt im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
2. Der einzelne Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat, ist zur Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters auf eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung auch dann berufen; wenn der Jugendvertreter zugleich Gesamtjugendvertreter ist und es dem Betriebsrat nicht darauf ankommt, ob der Jugendvertreter als Jugendvertreter und (oder) als Gesamtjugendvertreter an der Schulung teilnimmt.
3. Ein Gesamtjugendvertreter kann nur in seiner Ursprungseigenschaft als Jugendvertreter nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 geschult werden. Dabei gehören aber Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugendvertretung in gewissem Umfang auch zu dem erforderlichen Wissen eines Jugendvertreters.