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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1969, Az.: BVerwG III C 26.67

Verlust eines Schleppkahnes durch Beschlagnahme der russischen Besatzungsmacht; Feststellung eines Vertreibungsschadens; Anwendbarkeit des Gesetzes zur Abgeltung von Reparationsschäden, Restitutionsschäden, Zerstörungsschäden und Rückerstattungsschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 26.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 14.10.1966 - AZ: VII VGL 50/64

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 287 - 291
  • MDR 1970, 174 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Wegnahme eines Schleppkahnes, den der Eigentümer aus den Ostvertreibungsgebieten in den Geltungsbereich des GGüberführen wollte, durch die russische Besatzungsmacht ist ein Schaden nach dem BFG, Wenn sie in dem Gebiet der SBZ geschah; die Wegnahme kann ein Vertreibungsschaden oder Reparatiensschaden sein, wenn sie in einem im Ostvertreibungsgebiet gelegenen Hafen erfolgte. Eine Wegnahme ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn sie im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen geschehen ist.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Erben nach dem im Jahre 1946 gestorbenen P. Z. die Schadensfeststellung wegen Verlustes des Schleppkahnes "A.". Dieser Schleppkahn, der im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen war, gehörte zu dem vom Erblasser in O./O. betriebenen Binnenschiffahrtsunternehmen. Im Verlauf seiner Flucht gelang es dem Erblasser, den Schleppkahn nach N. an der S. zu überführen. Die russische Besatzungsmacht zwang den Erblasser am 10. November 1945, Demontagegut von D. nach S. zu fahren. Hier wurde der Schleppkahn am 30. April 1946 beschlagnahmt und nach Rußland transportiert.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Schadensfeststellungsantrag ab, weil der Verlust weder einen Vertreibungs- noch einen Kriegssachschaden darstelle. Auf die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung ist angeführt: Dem Erblasser sei durch die Beschlagnahme des Schleppkahnes in N. vor Beendigung seiner Flucht ein Vertreibungsschaden entstanden. Der Verlust im Durchgangsgebiet (sowjetische Besatzungszone) sei so anzusehen, als wäre er im Vertreibungsgebiet geschehen (Hinweis auf BVerwG IV C 421.58 - Urteil vom 25. November 1960). Diesem Ergebnis stehe § 12 Abs. 3 LAG nicht entgegen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG) gerügt. Der Verlust des Schleppkahnes sei sehen deshalb kein Vertreibungsschaden, weil er nicht "im Zusammenhang" mit Vertreibungsmaßnahmen, sondern durch eine Anordnung der Besatzungsmacht entstanden sei. Dieser Verlust könne allenfalls nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz festgestellt werden.

6

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor, daß der Verlust des Kahnes endgültig erst am 30. April 1946 in S., also im Vertreibungsgebiet, eingetreten sei.

8

Die Beklagte hat sich nicht erklärt.

9

II.

Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Schleppkahn "A." bis zu seinem Verlust zum Betriebsvermögen des Erblassers gehörte und daß dieser Betrieb seinen Sitz im Vertreibungsgebiet (O./O.) hatte. Der Senat teilt aber nicht die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß dieser Verlust als Vertreibungsschaden feststellungsfähig sei.

11

Ein Vertreibungsschaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG) kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LAG nur an Wirtschaftsgütern eintreten, die in dem Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Regelung des § 12 Abs. 3 LAG folgt, daß Schiffe, die registerpflichtig sind, nur dort belegen sind, wo das Schiff eingetragen ist (Heimathafen), oder ob § 12 Abs. 3 LAG für registerpflichtige Schiffe eine zusätzliche Regelung hinsichtlich des Belegenseins getroffen hat, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Diese Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil der Verlust des Schleppkahnes kein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG und auch kein dem Vertreibungsschaden gleichgestellter Kriegssachschaden (§ 12 Abs. 4 LAG) war, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust in N. oder in S. eingetreten ist. Ein Vertreibungsschaden liegt deshalb nicht vor, weil der Verlust des Schiffes nicht "im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen" eingetreten ist. Das hat die Revision zutreffend geltend gemacht. Der Verlust ist bewirkt worden durch Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht, die ausschließlich gegen das Objekt - das Schiff - gerichtet waren. Der Verlust des Schiffes war keine Folge eines Zugriffs auf den Eigentümer, um ihn wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit aus seiner Heimat zu verdrängen. Selbst wenn in diesem Zusammenhang mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, daß der Verlust des Schleppkahns auf Grund einer Anordnung der Besatzungsmacht bereits in N./S. eingetreten sei, so betraf diese Anordnung die dort befindlichen Schiffe ohne Rücksicht darauf, ob der Eigentümer ein dort wohnhafter Bürger, ein auf der Flucht befindlicher, aus den Ostvertreibungsgebieten stammender Deutscher war oder damals seinen Wohn- oder Betriebssitz in dem Gebiet des Deutschen. Reiches hatte, das zum Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gehört. Soweit diese Anordnung einen vertriebenen Eigentümer traf, wurde die Anordnung dadurch nicht zu einer Vertreibungsmaßnahme. Sie war eine besatzungsrechtliche Maßnahme, die ihrer Zielrichtung nach einen Kriegssachschaden hätte begründen können, wenn sie bis zum 31. Juli 1945 vorgenommen werden wäre. Da dies nicht der Fall ist, scheidet schon deshalb die Anwendung des § 12 Abs. 4 LAG aus. Mithin ist der Verlust des Schiffes kein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG.

12

Die Auffassung des IV. Senats in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 25. November 1960 (BVerwGE 12, 11), daß auch in den Fällen, in denen ein im Vertreibungsgebiet belegenes Wirtschaftsgut erst auf der Flucht diesseits der Grenzen des Vertreibungsgebietes (aber vor Erreichen des Bundesgebietes oder West-Berlins) verlorengegangen ist, ein Vertreibungsschaden vorliege, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Entscheidung des IV. Senats betrifft die Fälle, in denen ein aus dem Vertreibungsgebiet mitgenommenes Wirtschaftsgut (Kraftwagen) in der SBZ verlorenging, ohne aber - das ist der entscheidungserhebliche Unterschied zum vorliegenden Falle - von der Besatzungsmacht beschlagnahmt worden zu sein. In diesem Fall konnte das Zurücklassen des Kraftwagens wegen Benzinmangels noch als unmittelbare Folge der Vertreibungsmaßnahmen angesehen werden. Im vorliegenden Fall hingegen beruht der Verlust auf einem neuen, von der Besatzungsmacht gesetzten Tatbestand. Dieses Ergebnis schließt es aus, den Verlust des Schleppkahnes als einen im Durchgangsgebiet eingetretenen Vertreibungsschaden anzusehen.

13

Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat § 12 Abs. 1 LAG unrichtig angewendet. Gleichwohl bedarf es aber keiner Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es erweist sich nämlich auf Grund einer anderen rechtlichen Beurteilung, die der Senat nach den Vorschriften des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG -) vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) vorzunehmen hat, im Ergebnis als richtig. Der Verlust des Schleppkahnes "A." ist einer Schadensfeststellung fähig auf Grund des Reparationsschädengesetzes, das im Verlauf des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz ist deshalb vom Revisionsgericht anzuwenden, und der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist ausreichend festgestellt, um eine abschließende Entscheidung zu treffen. Auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben. Die Revision hat ihre Anträge aufrechterhalten und sich zur Sache nicht weiter erklärt.

14

Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wie sie durch den Akteninhalt bestätigt und erläutert werden, hat der Erblasser in N. den Befehl erhalten, für die russische Besatzungsmacht Wirtschaftsgüter nach S. zu transportieren. Er ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, am 10. November 1945 von der Besatzungsmacht gezwungen worden, Demontagegut von D. nach S. zu fahren. In S. wurde der Schleppkahn beschlagnahmt und nach Rußland überführt.

15

Der vom Verwaltungsgericht aus diesem Sachverhalt gezogenen Schlußfolgerung, daß der Erblasser bereits in N. die Verfügungsgewalt im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG über den Schleppkahn verloren habe, kann nicht beigetreten werden. Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten Falle angenommen, daß der Verlust der Verfügungsgewalt erst in dem Augenblick eingetreten sei, in dem der Eigentümer sein Schiff habe endgültig verlassen müssen (Urteil vom 10. Dezember 1964 - BVerwG III C 109.64 -).

16

Im vorliegenden Falle ist die Frage, wo der Verlust des Schleppkahnes eingetreten ist, nach den auf den Schadensfall anwendbaren Rechtsnormen zu beurteilen. Das Lastenausgleichsgesetz, auf das das Verwaltungsgericht abgehoben hat und auf das auch der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1964 abgestellt hatte, ist hier - wie dargelegt - nicht einschlägig. Maßgeblich sind vielmehr § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschaden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von B. (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG -) vom 22. Mai 1965 (BGBl. I S. 425) und § 6 Abs. 1 RepG. Der Wortlaut dieser Vorschriften stimmt überein. Hiernach ist eine Wegnahme der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht.

17

Die dem Erblasser durch die russische Besatzungsmacht in N. auferlegte Verpflichtung, Demontagegut von D. nach S. zu transportieren, kann nach diesen Vorschriften nicht als Wegnahme angesehen werden. Eine formelle Entziehung liegt nicht vor. Eine Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht, kann in dem von der sowjetischen Besatzungsmacht erteilten Befehl, Demontagegut zu transportieren, ebenfalls nicht gesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat den in diesem Zusammenhang auf den Kläger persönlich ausgeübten Zwang, seinen Schleppkahn von N. nach D. zu fahren, dort mit Demontagegut beladen zu lassen und ihn beladen nach S. zu bringen, zwar als Beschlagnahme bezeichnet. Es ist aber durch keine Tatsachen erhärtet, daß der Erblasser mit Befolgung des ihm erteilten Befehles seine Sachherrschaft über den Schleppkahn bereits in N. oder D. verloren hatte. Dieser Verlust trat vielmehr erst ein, als die russische Besatzungsmacht den Schleppkahn in S. für sich beanspruchte, um ihn nach Rußland zu überführen und der Erblasser deshalb den Schleppkahn verlassen mußte. Von diesem Zeitpunkt an hatte der Erblasser keine tatsächliche Einwirkung mehr auf den Schleppkahn. Deshalb wurde der Schleppkahn im Sinne der vorstehend genannten Vorschriften in S. "weggenommen", und damit traf den Erblasser dort ein Reparationsschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 RepG. Nach dieser Vorschrift ist nämlich ein Reparationsschaden ein Schaden, der in Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen worden sind in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten durch Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen.

18

Der dem Erblasser durch die Wegnahme des Schleppkahnes entstandene Schaden ist gemäß § 11 RepG entschädigungsfähig. Dieser Schaden ist in dem im § 12 Abs. 1 RepG bestimmten Gebiet eingetreten, er bezieht sich auf ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 dieser Vorschrift, der Erblasser erfüllt die persönlichen Merkmale des § 13 RepG, und der Schaden fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 RepG. Mithin ist der Schaden gemäß §§ 18 ff. RepG zu berechnen und festzustellen. Zuständig für diese behördlichen Maßnahmen ist dasselbe Ausgleichsamt, das den Schadensfeststellungsantrag der Kläger bisher unter dem Gesichtspunkt des Vertreibungsschadens behandelt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 1 RepG). Bei der abschließenden Entscheidung hat dieses Ausgleichsamt zu beachten, daß - sofern der Erblasser durch seine Flucht aus O. weitere Schäden an Betriebsvermögen erlitten haben sollte, wie in der Revisionsschrift angedeutet worden ist - ein Zusammentreffen von nach dem Reparationsschädengesetz und nach dem Feststellungsgesetz feststellungsfähiger Schäden möglich und sodann § 25 RepG anzuwenden ist.

19

Nach allem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als unrichtig, weil durch sie eine Schadensfeststellung wegen des Verlustes des Schleppkahnes "A." abgelehnt werden ist. Im Ergebnis ist deshalb das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, wie es im Urteilsausspruch geschehen ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Türke ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Sigulla