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§ 27 LDG - Verweis

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Hat der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt, kann ihm, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, eine ausdrücklich als Verweis bezeichnete, schriftliche Rüge erteilt werden.