Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1973, Az.: BVerwG V C 110.72
Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht; Zustellung an einen "Gewerbegehilfen" im Geschäftslokal ; Wahl des Postboten zwischen verschiedenen Arten der Ersatzzustellung; Ersatzzustellung an den Angestellten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für deren Geschäftsführer ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Verschulden Beauftragter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 110.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 05.05.1972 - AZ: 155 III 71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 104 - 109
- BVerwGE 44, 104 - 109
- BayVBl. 1974, 381
- DokBer A 1974, 29
- DÖV 1974, 347-349 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1974, 123
- MDR 1974, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1974, 16
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Ersatzzustellung im Geschäftslokal des Adressaten bei Poststücken, die an die Privatadresse gerichtet sind.
Zur Frage, wer zustellungsrechtlich bei einer GmbH als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Zur Frage, inwieweit Verfahrensbeteiligte sich die Fristversäumung durch ihre Angestellten oder Beauftragten, die sich nicht in einer Vertreterstellung befinden, zurechnen lassen müssen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1973
in München
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Mai 1972 wird aufgehoben.
Ferner wird der Bescheid der Regierung von Schwaben - Außenstelle des Landesausgleichsamts - vom 3. September 1971 aufgehoben.
Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1965 verstorbene unmittelbar Geschädigte Alfred Ludwig, dessen Erben die Kläger sind, erhielt vom Landesausgleichsamt 1954 ein gewerbliches Aufbaudarlehen in Höhe von 35.000 DM, das 1958 umgewandelt wurde. Für den nach der Umwandlung verbliebenen Auszahlungsrest zuzüglich Zinsen erhielt er ein weiteres Darlehen, das ebenfalls umgewandelt wurde. Nach dem Änderungsbescheid des Ausgleichsamts Friedberg vom 18. Dezember 1963 war der Anspruch auf Hauptentschädigung jedoch neu zu berechnen; dies geschah in dem Bescheid des Ausgleichsamts Friedberg/Bay. vom 28. März 1968. Im Vollzuge der Neuberechnung hob dann die Regierung von Schwaben - Außenstelle des Landesausgleichsamts - mit dem Aufhebungsbescheid vom 10. Februar 1971 den früheren Bescheid über die Bewilligung eines Aufbaudarlehens in Höhe von 10.082,73 DM und über die gleichzeitige Erfüllung des Anspruches auf Hauptentschädigung durch Umwandlung auf.
Dieser Bescheid wurde den Klägern am 12. Februar 1971 z. Hd. des Angestellten Köppen in ihrem Betrieb in Mering, Zettlerstraße 36 ersatzzugestellt, auch der Bescheid an Erich Ludwig, obwohl dieser die Anschrift "Mering, Augsburger Str. 11" trug. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs wurde versäumt. Die Kläger haben die mangelhafte Zustellung gerügt und fürsorglich Wiedereinsetzung begehen und dazu vorgetragen:
Der Prokurist Köppen besitze keine Vollmacht zur Entgegennahme privater Post der Kläger. Er habe die am selben Tage eingelaufene Firmenpost den einzelnen Abteilungen zur Erledigung zugewiesen und die Privatpost der Kläger in sein Schubfach genommen, die spätere Aushändigung an die Kläger aber vergessen. Erst nach Zustellung des Rückforderungsbescheids habe er den Aufhebungsbescheid den Klägern übergeben.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1971 lehnte die Regierung von Schwaben - Außenstelle des Landesausgleichsamts - den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist ab. Den Antrag auf Wiedereinsetzung wies sie erneut in dem Bescheid vom 5. September 1971 zurück.
Die Kläger erhoben Klage zum Verwaltungsgericht und stellten den Antrag,
den Einspruchsbescheid der Außenstelle des Landesausgleichsamts vom 22. Juli 1971 und den Ergänzungsbescheid vom 2. September 1971 aufzuheben,
den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie
den Aufhebungsbescheid vom 10. Februar 1971 wieder aufzuheben und den Umwandlungsbescheid vom 25. September 1958 wieder herzustellen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat durch Urteil vom 5. Mai 1972 die Klage abgewiesen. Es führt aus: Die Zustellung für den Kläger Erich Ludwig nicht unter der auf der Postzustellungsurkunde angegebenen Anschrift sei unschädlich, weil die Zustellung nach § 183 ZPO unabhängig von derjenigen des § 181 ZPO zur Wahl stehe, wenn der Zustellungsadressat Gewerbetreibender sei. Da der Postbedienstete bestätige, daß er die Kläger nicht angetroffen habe, sei die Zustellung nach § 11 Abs. 3 VwZG durchzuführen gewesen, d.h. die Schriftstücke hätten einem im Geschäftsraum anwesenden Gehilfen übergeben werden dürfen. Die Klage sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehlung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richte. Das Verschulden des gewillkürten Vertreters sei als Verschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Kläger,
ihnen unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Er meint, daß es sich bei dem Bescheid um eine geschäftliche und nicht um eine private Angelegenheit handele, weil sie das für das Geschäft bestimmte Aufbaudarlehen betreffe. Die Kläger hätten den Betrieb ihres verstorbenen Vaters mit dem von ihnen geführten gleichartigen Betrieb zusammengelegt.
Dies bestreiten die Kläger. Sie behaupten, der Betrieb des Vaters Sei aufgelöst und abgemeldet worden.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Geschäftslokal der Kläger an den Prokuristen Köppen erfolgte ordnungsgemäß.
Für Zustellungen behördlicher Bescheide in Lastenausgleichssachen gelten nach § 332 Abs. 3 LAG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952. Wie durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen ist, bestimmt § 3 VwZG. In dessen Absatz 3 wird für das Zustellen durch den Postbediensteten auf die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO verwiesen. Da im vorliegenden Falle die zuzustellende Post den Adressaten nicht persönlich übergeben worden ist, sondern im Wege der Ersatzzustellung dem Prokuristen Köppen, kommt es insbesondere auf die Beachtung der §§ 181 und 183 ZPO an.
a)
Nach § 181 kann die Zustellung in der Wohnung des Adressaten - wenn er selbst nicht angetroffen wird - an einen zur Familie gehörenden erwachsenen "Hausgenossen" oder an eine in der Familie "dienende erwachsene Person" erfolgen oder an den im Hause wohnenden annahmebereiten Hauswirt oder Vermieter. Von dieser Möglichkeit hat der Postbote keinen Gebrauch gemacht. Da diesem offenbar bekannt war, daß der Adressat Erich Ludwig im selben Ort an anderer Stelle zusammen mit seinem Bruder eine Leuchtenfabrik betreibt, wurde die Zustellung im Geschäftsbetrieb vorgenommen, und zwar im Wege der Ersatzzustellung. Für einen Gewerbetreibenden sieht § 183 vor, daß die Zustellung an einen "Gewerbegehilfen" im Geschäftslokal erfolgen kann, sofern der Geschäftsinhaber nicht angetroffen wird. Die Frage, ob der Postbote hierzu befugt war, ob er die an die Privatanschrift gerichtete Post im Geschäftslokal des Adressaten im Wege der Ersatzzustellung vornehmen durfte, ist zu bejahen.
Die §§ 181 und 183 ZPO über die Ersatzzustellung stehen insofern gleichwertig nebeneinander. Der Postbote hat die Wahl zwischen beiden Arten der Ersatzzustellung, wenn ihm das anderweit befindliche Geschäftslokal und die Tatsache, daß der Adressat ein Geschäft besitzt, bekannt ist, wie es ja bei der persönlichen Briefübergabe auch gleichgültig ist, wo sie stattfindet; sie kann nach § 180 ZPO an Jedem Ort erfolgen, wo der Adressat angetroffen wird. Die Ersatzzustellung kann freilich nicht an jedem beliebigen Orte vorgenommen werden. Sie kann aber wenigstens in der Wohnung und im Geschäft erfolgen.
Gegen diese Auslegung sind keine Bedenken zu erheben. Es geht nicht nur um die Einhaltung von Formalien, sondern auch zugleich um die Wahrung einer reibungslosen und schnellen Postbeförderung. Es ist daher nicht notwendig, die Formalitäten hinsichtlich des Nachweises über den Zugang einer Postsendung über ihren Zweck hinaus zum Nachteil der reibungslosen und beschleunigten Zustellung zu betonen. Wenn der Postbote infolge seiner eigenen Kenntnis der Verhältnisse statt in der Wohnung im Geschäft des Adressaten zustellt, wo dieser sich im Zeitpunkt der Postzustellung unter normalen Umständen eher aufhält als in der Wohnung, so fördert dies die Beschleunigung und schadet weder der Beweissicherung noch den Interessen des Adressaten, zumal auf das Geschäftspersonal nicht weniger Verlaß ist als auf die "Hausgenossen" und das "dienende Personal". Somit ist das Vorgehen des Postboten nicht zu beanstanden, wenn er in Fällen dieser Art die Zustellung nicht zunächst in der Wohnung versucht und erst nach einem erfolglosen Versuch im Geschäfts lokal ersatzweise zustellt; der Postbote hat von vornherein die Wahl, wo er zustellen will (so KG in JW 1931, 1106; Wieczorek, ZPO, § 181 Anm. B I).
b)
Eine andere Frage ist es indessen, ob die Kläger als Geschäftsinhaber angesehen werden können. Sie weisen zutreffend darauf hin, daß nicht sie, sondern die GmbH der Gewerbetreibende ist und sie nur ihre Geschäftsführer. Gewerbetreibender ist nur, wer eine selbständige auf Entgelt gerichtete Tätigkeit ausübt. Das trifft juristisch bei einer GmbH nicht für ihre Geschäftsführer zu. Deshalb kann eine Ersatzzustellung an einen Angestellten der GmbH für deren Geschäftsführer fehlerhaft sein (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., § 183 Anm. 1 mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Celle in MDR 1957, 234). Indessen gilt dies nicht in jedem Fall.
Die Ansicht, daß zustellungsrechtlich nur die juristische Person selbst als "Gewerbetreibender" angesehen werden darf, mag richtig sein für die großen juristischen Personen wie die AG. Bei der GmbH, die häufig wie eine Einzelfirma oder Gesellschaft in Erscheinung tritt, kommt es dagegen darauf an, wie die Geschäftsführer nach außen hin aufgetreten sind. Denn auch sonst gilt der Satz, daß derjenige, der als Gewerbetreibender aufgetreten ist, eine Zustellung nach § 185 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Die Kläger haben als Gebrüder Ludwig GmbH firmiert und sind offenbar auch als Inhaber des Geschäftsbüros und nicht als Angestellte der GmbH aufgetreten, so daß für den Postboten - wie sich aus der Äußerung des Postamtes ergibt - kein Zweifel an ihrer Geschäftsherreneigenschaft bestanden hat. Infolgedessen durfte ersatzweise für die Kläger an den Angestellten Köppen zugestellt werden.
Unzutreffend ist die Meinung der Kläger, der Postbote hätte sich vor der Ersatzzustellung zunächst vergewissern müssen, ob er die Post den Klägern, die zu jener Zeit anwesend gewesen sein sollen, nicht persönlich übergeben könne. In dem für die Allgemeinheit zugänglichen Geschäftslokal waren die Kläger - wie nicht bestritten ist - nicht anwesend; dort konnten sie daher auch nicht von dem Postboten angetroffen werden. Wenn sie überhaupt in erreichbarer Nähe waren, so werden sie sich in ihren Büros aufgehalten haben, in die der Postbote ohne besondere Erlaubnis nicht hätte eintreten können. Unter dem Geschäftslokal im Sinne des § 183 ZPO ist nicht das Bürogebäude mit allen Räumen zu verstehen, sondern regelmäßig der Raum, in dem sich der Publikumsverkehr abwickelt, zu dem also auch der Postbote Zutritt hat, wenn er seine Post abgibt.
Ist hiernach die Zustellung in Ordnung, begann die Frist zur Einlegung des Einspruchs zu laufen, so daß die Frist versäumt wurde, als der Einspruch am Ende der Frist nicht eingelegt war. Aus diesem Grunde bleibt zu prüfen, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
2.
Die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt.
Daß den Angestellten Köppen ein Verschulden trifft, wenn er es vergißt, die ihm übergebene Post an den Adressaten auszuhändigen, bedarf keiner weiteren Begründung; insoweit ist auch nichts vorgetragen, was den Angestellten entschuldigen könnte. Ebenso ist es allgemeine Meinung, daß der Rechtsuchende sich das Verschulden seines Prozeß Vertreters zurechnen lassen muß. Das wird auch für den Vertreter im Verwaltungsverfahren gelten; denn für das Widerspruchsverfahren ist die entsprechende Anwendung des § 60 VwGO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich in § 70 VwGO vorgesehen. Da das Lastenausgleichsgesetz für sein Verfahren auf die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren verweist, gilt der genannte Grundsatz also auch hier.
Allerdings irrt die Vorinstanz, wenn sie den Angestellten Köppen als Vertreter der Kläger im Rechtsbehelfsverfahren ansieht. Es ist unstreitig, daß Köppen zu keiner Zeit Vollmacht für das vorliegende Verfahren gehabt hat. Er ist, wie sich aus der Äußerung des Postamtes ergibt, nicht einmal Postbevollmächtigter für die Privatpost der Kläger gewesen. Postvollmacht besaß er nur für die Geschäftspost, d.h. für Sendungen an die Firma Geb. GmbH. Für die Sendung, die die angefochtenen Bescheide enthielt, war Köppen lediglich "Gewerbegehilfe" im Sinne des § 183 ZPO, an den auch ohne Zustellungsvollmacht eine Zustellung erfolgen darf. Was Geschäftspost ist, bestimmt sich nicht nach dem - vom Zusteller nicht feststellbaren - Inhalt des Schriftstücks, sondern nach der Anschrift. Daß sich die angefochtenen und zugestellten Bescheide auf ein Aufbaudarlehen beziehen, das möglicherweise auch das Geschäft der Kläger betrifft, ist für Zustellungszwecke rechtlich unerheblich.
War der Angestellte Köppen aber kein Vertreter der Kläger im Rechtsbehelfsverfahren, haben sie auch nicht schlechthin für dessen Verschulden einzutreten, das zur Versäumung der Einspruchsfrist geführt hat. Einzustehen haben die Kläger nur insoweit, wie auch sonst für das Verschulden des Personals gehaftet wird. Es ist allgemeine Meinung, daß die Prozeßpartei nicht für ihre Angestellten und Beauftragten, die sich nicht in einer Vertreter Stellung befinden, - haften muß; sie muß sie nur in zumutbaren Grenzen unterweisen und beaufsichtigen (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., § 233 Anm. 4 b, Stichwort: "Der Partei"). Die Kläger müssen sich daher hier nur ein Verschulden für die Auswahl ihres Angestellten Köppen zurechnen lassen. Sie hatten lediglich die Verpflichtung, das Personal in zumutbaren Grenzen zu unterweisen und zu beaufsichtigen. Daß dies bei einem Prokuristen geschehen oder im Einzelfall entbehrlich ist, kann bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt werden.
Nach alledem kann kein Verschulden festgestellt werden, das den Klägern zur Last gelegt werden könnte. Ihnen ist vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der entgegenstehende Bescheid vom 3. September 1971 ist daher aufzuheben.
3.
In der Sache selbst kann das Revisionsgericht nicht durchentscheiden, weil es insoweit an tatsächlichen Feststellungen fehlt. Die Sache muß daher zur Klärung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.082 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter