Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: 2 AZR 42/62
Spesenbetrug; Anwartschaft; Kündigungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.11.1962
- Aktenzeichen
- 2 AZR 42/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 24.10.1961 - 3 Sa 94/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1963, 1055 (Volltext mit amtl. LS)
- WA 1963, 52
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält daran fest, daß bei einem Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein wichtiger Kündigungsgrund sein kann (vgl. BAG 9, 267 [268]).
2. Hat ein solcher Arbeitnehmer die Anwartschaft, als Gesellschafter in die Firma seines Arbeitgebers einzutreten, so ist das kein Grund, die bereits vor dem Eintritt erklärte außerordentliche fristlose Entlassung wie eine Ausschließung aus der Gesellschaft zu beurteilen. Die Anwartschaft muß aber bei der Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann, mit berücksichtigt werden.