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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: 2 AZR 42/62

Spesenbetrug; Anwartschaft; Kündigungsgrund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
2 AZR 42/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 24.10.1961 - 3 Sa 94/59

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1963, 1055 (Volltext mit amtl. LS)
  • WA 1963, 52

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß bei einem Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein wichtiger Kündigungsgrund sein kann (vgl. BAG 9, 267 [268]).

2. Hat ein solcher Arbeitnehmer die Anwartschaft, als Gesellschafter in die Firma seines Arbeitgebers einzutreten, so ist das kein Grund, die bereits vor dem Eintritt erklärte außerordentliche fristlose Entlassung wie eine Ausschließung aus der Gesellschaft zu beurteilen. Die Anwartschaft muß aber bei der Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann, mit berücksichtigt werden.