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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1969, Az.: VIII ZR 176/66

Mangelhaftigkeit einer gelieferten Ware zur Zeit des Gefahrübergangs; Verdacht der Salmonellenverseuchung; Aufhebung des vorausgesetzten Gebrauchs durch Unverkäuflichkeit der Ware

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 176/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.07.1966
LG Hannover

Fundstellen

  • BGHZ 52, 51 - 55
  • DB 1969, 877 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1970, 28-29 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1969, 657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beim Kauf zum Weiterverkauf kann ein Fehler der gelieferten Ware (hier: Hasenfleisch) vorliegen, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit (Salmonellenbefalls) steht und dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft, die Wild und andere Waren importierte, verkaufte bei einem Ferngespräch am 27. November 1963 oder am folgenden Tage mit dem Einkäufer der Beklagten zu 1), die in H. ein Selbstbedienungslager unterhielt, einen Posten gespickte Hasenkeulen und Hasenrücken zur sofortigen Lieferung. Über das Ursprungsland der Ware wurde beim Kauf nicht gesprochen. Am 28. November brachte die Klägerin die Ware in 25 Kartons verpackt durch einen Spediteur zum Versand, der sie von einem Hamburger Kühlhaus übernahm. Am folgenden Tage morgens wurde die Ware der Beklagten zu 1) in Hannover ausgeliefert. Die Klägerin verlangt hierfür den Kaufpreis lt. Rechnung vom 2. Dezember 1963 in Höhe von 2.418,75 DM nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1) will die Lieferung nicht als Erfüllung des Kaufvertrages gelten lassen und verweigert daher ihre Bezahlung.

2

Wie sich für die Beklagte zu 1) (im folgenden nur als Beklagte bezeichnet) erst später herausstellte, stammte das gelieferte Hasenfleisch aus einer Partie von 1.964 Kartons mit Hasenfleisch argentinischer Herkunft, das die Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg am 7. November 1963 wegen Verdachts auf Salmonellen-Befall vorläufig sichergestellt hatte. Die Beschlagnahme wurde dann jedoch durch Schreiben der Gesundheitsbehörde an die Klägerin vom 19. November 1963 aufgehoben, nachdem die Klägerin durch einen Sachverständigen Proben von 10 Tieren hatte untersuchen lassen, die von ihm als einwandfrei beurteilt worden waren. Nach Darstellung der Klägerin war bereits bei Abschluß des Kaufvertrages mit der Beklagten in Fachkreisen allgemein bekannt geworden, daß von der Hamburger Gesundheitsbehörde größere Mengen argentinische Gefrierhasen wegen Salmonellen-Verdachts beschlagnahmt worden waren.

3

Am 28. November 1963 berichtete die Bild Zeitung unter Schlagzeilen, daß etwa 50.000 mit Salmonellen verseuchte Hasen aus Argentinien in den letzten Wochen über Hamburg und Rotterdam eingeführt worden seien; Hamburger Amtstierärzte hätten festgestellt, daß 31 % der tiefgefrorenen argentinischen Hasen salmonellenverseucht seien. Der Genuß der Hasen könne lebensgefährlich sein. Schon die Berührung der Hasen könne zu Infektionen mit schlimmen Folgen führen. Von diesem Zeitungsbericht erhielt der Einkäufer der Beklagten, P., am 28. November 1963 gegen 9.00 Uhr durch seinen Kollegen F. Kenntnis. Mit diesen Vorgängen befaßten sich zu jener Zeit auch andere überregionale Tageszeitungen in der Bundesrepublik Deutschland.

4

Die Beklagte fragte am 2. Dezember 1963 bei der Klägerin fernmündlich an, ob es sich bei der ihr gelieferten Ware etwa auch um Hasen aus Argentinien handle. Als ihr dies bestätigt wurde, verlangte sie Rücknahme der Ware, weil sie nicht verkäuflich sei. Zur gleichen Zeit beschlagnahmte das Ordnungsamt der Stadt Hannover die der Beklagten gelieferte Partie wegen Verdachts auf Salmonellen-Befall. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1963 stellte die Beklagte die Ware der Klägerin erneut zur Verfügung. Das Hasenfleisch blieb zunächst eingelagert und wurde schließlich am 28. Juni 1966, nachdem es infolge der langen Lagerung verdorben und genußuntauglich geworden war, vernichtet.

5

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) und ihre beiden persönlich, haftenden Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), erhobene Kaufpreisklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

6

Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Der Streit der Parteien geht darum, ob die von der Klägerin gelieferten Hasenteile zur Zeit des Gefahrenübergangs mit einem Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB behaftet waren und deshalb die Beklagte nach § 462 BGB zur Wandlung berechtigten. Die Klägerin bestreitet das. Sie meint, ein Fehler könne nicht einmal dann ohne weiteres angenommen werden, wenn bei geliefertem Hasenfleisch ein Salmonellenbefall festgestellt sei. Umsoweniger liege ein Fehler dann vor, wenn das gelieferte Fleisch lediglich aufgrund der Berichte eines Massenblattes wegen des bloßen Verdachts eines Salmonellenbefalls unverkäuflich geworden sei. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

8

1.

Zunächst kann entgegen der Revision nicht zweifelhaft sein, daß Hasenfleisch, das als Nahrungsmittel zum Weiterverkauf geliefert wurde, mit einem Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB behaftet ist, wenn es zur Zeit des Gefahrenübergangs mit Salmonellen verseucht ist, die die menschliche Gesundheit gefährden; denn dann ist es für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin untauglich.

9

2.

Die Revision hat allerdings Recht, daß bei den von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Hasenstücken eine solche Salmonellenverseuchung nicht feststeht. Trotzdem war aber auch diese Ware unter den hier gegebenen Umständen als fehlerhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB anzusehen.

10

a)

Die gelieferten Hasenstücke stammten aus argentinischen Hasenfleischimporten, bei denen schon vor dem Verkauf an die Beklagte im beträchtlichen Umfange eine Verseuchung mit gesundheitsschädlichen Salmonellen festgestellt worden war, so daß die Gesundheitsbehörde der Freien Hansestadt Hamburg sich veranlaßt sah, die von der Klägerin importierten 1.964 Kartons des Hasenfleisches sicherzustellen. Durch diese konkreten und gewichtigen Tatsachen wurde der naheliegende Verdacht begründet, daß sich auch unter dieser Partie salmonellenverseuchtes Fleisch befand. Dieser Verdacht wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß aus den 1.964 Kartons 10 Proben durch einen von der Klägerin beauftragten Sachverständigen untersucht und für einwandfrei befunden wurden, Auch das Ordnungsamt der Stadt Hannover sah hierdurch den Verdacht nicht als beseitigt an und beschlagnahmte deshalb alle von der Klägerin an die Beklagte gelieferten 25 Kartons des Hasenfleisches. Die Beklagte hätte unter solchen Umständen den auf der Ware lastenden Verdacht der Salmonellenverseuchung nur dann beseitigen können, wenn sie entsprechend der Auflage des Ordnungsamtes in Hannover alle ihr gelieferten Hasenteile durch einen Sachverständigen hätte untersuchen lassen. Das war ihr aber nicht zumutbar, weil eine solche Untersuchung unstreitig mehr gekostet hätte, als die Ware selbst.

11

b)

Ein derartiger praktisch nicht ausräumbarer Verdacht einer Salmonellenverseuchung hatte zwangsläufig zur Folge, daß die Ware nicht mehr verkäuflich war. Das liegt hier ohne weiteres auf der Hand, nachdem die breite Öffentlichkeit durch ein Massenblatt der Presse auf den ernsten Verdacht einer Salmonellenverseuchung hingewiesen war. Es wäre aber im Grunde auch nicht anders gewesen, wenn das nicht geschehen wäre. Auch dann hätte es der redliche kaufmännische Verkehr der Beklagten zur Pflicht gemacht, ihre Abnehmer vor einem Weiterverkauf über die ihr bekannt gewordenen konkreten Verdachtsumstände aufzuklären. Das hätte dann ebenfalls eine Unverkäuflichkeit bewirkt und damit den im Kaufvertrag der Parteien vorausgesetzten Gebrauch im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB aufgehoben.

12

c)

Dieser schon bei Gefahrenübergang vorhandene Mangel der Unverkäuflichkeit der Ware war entgegen der Auffassung der Revision nicht lediglich auf allgemeine Markteinflüsse zurückzuführen, sondern in der gelieferten Ware selbst, jedenfalls aber in den für ihre Wertschätzung maßgebenden sachbedingten Verhältnissen begründet; denn die Unverkäuflichkeit beruhte hier darauf, daß die Ware aus argentinischen Hasenimporten stammte, auf denen der Verdacht einer Salmonellenverseuchung lastete. Unter den dargelegten Umständen wird deshalb auch ein solcher Mangel von dem in § 459 Abs. 1 BGB weit gefaßten Fehlerbegriff mit erfaßt (vgl. hierzu auch RGZ 135, 339, 342; 161, 330, 332; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. (1960) § 105, 2 a, 4; Larenz, Lebrbuch des Schuldrechts II 2. Bd. Bes. Teil, 9. Aufl. (1968) S. 34; Brüggemann in HGB-RGRK 2. Aufl. (1961) § 377 Anm. 39 d). Die Beklagte konnte demgemäß nach § 462 BGB wandeln.

13

3.

Die Rüge der Revision, die Beklagte habe die Ware nicht unverzüglich beanstandet, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst bei dem Telefongespräch der Parteien am 2. Dezember 1963 erfahren hat, daß die gelieferte Ware aus argentinischen Hasenimporten stammte, worauf sie dann sofort die Ware als nicht verkäuflich beanstandet hat.

14

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Artl Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier