Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: 6 ABR 2/77
Deutsches Unternehmen; Auslandsvertretung; Betriebsrat der Hauptgeschäftsstelle; Wählbarkeit; Wahlberechtigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- 6 ABR 2/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 17.08.1976 - 5 TaBV 1/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 266 - 272
- AuA 2007, 404-405 (Kurzinformation)
- DB 1978, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1978, 38
Amtlicher Leitsatz
Ein ständig zu einer Auslandsvertretung eines deutschen Unternehmens entsandter Angestellter ist auch dann nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat der Hauptgeschäftsstelle in der Bundesrepublik, wenn für dessen Arbeitsverhältnis im übrigen deutsches Arbeitsrecht gilt (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats vom 09.11.1977 5 AZR 132/76 = AP Nr. 13 zu Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht).