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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: 6 ABR 2/77

Deutsches Unternehmen; Auslandsvertretung; Betriebsrat der Hauptgeschäftsstelle; Wählbarkeit; Wahlberechtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.04.1978
Aktenzeichen
6 ABR 2/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 17.08.1976 - 5 TaBV 1/76

Fundstellen

  • BAGE 30, 266 - 272
  • AuA 2007, 404-405 (Kurzinformation)
  • DB 1978, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1978, 38

Amtlicher Leitsatz

Ein ständig zu einer Auslandsvertretung eines deutschen Unternehmens entsandter Angestellter ist auch dann nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat der Hauptgeschäftsstelle in der Bundesrepublik, wenn für dessen Arbeitsverhältnis im übrigen deutsches Arbeitsrecht gilt (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats vom 09.11.1977 5 AZR 132/76 = AP Nr. 13 zu Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht).