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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1972, Az.: IV ZR 235/69

Berechtigung der Entziehung des Pflichteils wegen eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels des Pflichtteilsberechtigten; Maßstab für die Feststellung der Verwerflichkeit eines Verhaltens ist auch das soziale Umfeld; Trunksucht und damit einhergehende Verwahrlosung eines im Familienbesitz befindlichen Hofgutes berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1972
Aktenzeichen
IV ZR 235/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 27.06.1969
LG Stuttgart - 30.12.1968

Prozessführer

Pferdepfleger Hubert W., N., Gestüt L.

Prozessgegner

1. Frau Berta H., N./F., S.straße ...

2. Frau Elfriede S., N. über T.

3. Alfred H., N./F., S.straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Braxmaier und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1969 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Drittbeklagten abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Drittbeklagten gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1968 wird als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6 der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten, ferner die außergerichtlichen Kosten der Erst- und der Zweitbeklagten.

Der Drittbeklagte trägt von den Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Entscheidung über die restlichen Kosten bleibt dem Landgericht überlassen.

Tatbestand

1

Der Kläger und die Erst- und Zweitbeklagte sind die ehelichen Kinder der am 18. Januar 1965 verstorbenen Erblasserin Frieda W.. Diese hat in ihrem am 2. Mai 1964 vor dem Notar errichteten Testament die Erst- und Zweitbeklagte zu ihren Erben eingesetzt und den Drittbeklagten, ihren Schwiegersohn, zum Testamentsvollstrecker ernannt. Bezüglich des Klägers hat sie bestimmt:

"Dem Sohne Hubert W. entziehe ich den Pflichtteil an mir unter Berufung auf die Vorschriften des § 2333 Ziffer 1, 2, 4 und 5 BGB.

Er führt gegen meinen Willen einen unsittlichen Lebenswandel, ist stark dem Trunke ergeben und hat den elterlichen Hof völlig heruntergewirtschaftet, so daß er veräußert werden mußte. Er hat mich mit der Axt im Leben bedroht, so daß ich aus dem Fenster flüchten mußte."

2

Es folgt die Angabe mehrerer Zeugen für das Verhalten des Klägers.

3

Der Kläger hat bestritten, Grund zur Entziehung des Pflichtteils gegeben zu haben. Er hat von den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlaß der Erblasserin und Zahlung von einem Sechstel des Wertes als Pflichtteil verlangt. Weiter hat er den Drittbeklagten als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß in Anspruch genommen.

4

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben behauptet, die von der Erblasserin aufgeführten Gründe seien tatsächlich zutreffend gewesen, und den Standpunkt vertreten, hiernach sei den Kläger der Pflichtteil zu Recht entzogen worden.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsanspruch des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat das Beweisergebnis des ersten Rechtszuges abweichend vom Landgericht dahin gewürdigt, der Kläger sei dem Trunke ergeben gewesen und habe die Bewirtschaftung des elterlichen Hofes so grob vernachlässigt, daß er verkauft werden mußte. Hierin liege bei der gebotenen Berücksichtigung bäuerlicher Anschauungen ein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel, den der Kläger gegen den Willen der Erblasserin geführt und der diese berechtigt habe, ihm den Pflichtteil nach § 2333 Nr. 5 BGB zu entziehen.

7

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

Das Berufungsgericht hat sich in erster Linie durch die Bekundungen des Bürgermeisters H. von der Trunksucht des Klägers überzeugen lassen. Dieser hat ausgesagt, der Kläger sei, solange er in M. wohnte, dem Trunke ergeben gewesen; auf jeden Fall habe er erheblich über das normale Maß hinaus getrunken. Er habe seine Versprechungen, sich zu bessern, jeweils nur einige Zeit eingehalten und sei dann immer wieder in seinen geschilderten Fehler verfallen. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, der Zeuge sei als Bürgermeister und unbeteiligter Ratgeber mit den Verhältnissen der Familie des Klägers gut vertraut gewesen. Es durfte danach der Aussage rechtlich unbedenklich entnehmen, daß der Kläger einen Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß hatte, dem er immer wieder nachgab. Das übrige Beweisergebnis ist nur als Bestätigung dieser Feststellung gewürdigt worden. Das gilt von dem Fahren des Traktors im volltrunkenen Zustand, das zum Entzug des Führerscheins geführt hat, ebenso wie von der Bekundung des Zeugen Ha., der den Kläger ab und zu in einem Rausch gesehen hat. In diesem Sinne durfte schließlich auch die Bekundung des Oberlandwirtschaftsrats B. berücksichtigt werden, der den Kläger zwar nicht betrunken erlebt hat, aber doch gerade deshalb auf den Hof gerufen worden ist, weil der Kläger den Betrieb unter dem Einfluß des Alkohols vernachlässigte. Insgesamt handelt es sich bei dem dargestellten Hang des Klägers um eine tatrichterliche Feststellung, die den Angriffen der Revision entzogen ist.

9

Bei der Frage, ob die Trunksucht des Klägers das von der Erblasserin hinzunehmende Maß überstieg, hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Auswirkungen für den bäuerlichen Betrieb der Familie abgestellt. Gewiß war der Kläger nach der Schilderung des Bürgermeisters kein Säufer, der im Rausch ein polizeiliches Eingreifen erforderlich machte. Er besuchte aber das Wirtshaus, statt zu arbeiten, und blieb morgens des öfteren im Bett liegen. Durch sein Verhalten wirtschaftete er den Hof völlig herunter, wie der Zeuge B. bestätigt hat. Nach der Wahrnehmung des Zeugen ließ der Kläger die Ernte zum Teil verkommen; der Kuhstall wurde tagelang nicht ausgemistet. Alles dies führte schließlich dazu, daß der Familienbesitz verkauft werden mußte. Das Berufungsgericht hat dieses Gesamtverhalten des Klägers unter zutreffender Berücksichtigung der in der Landbevölkerung herrschenden Anschauungen als besonders verwerflich beurteilt. Es hat die Bedrohung der Mutter mit einer Axt sowie der Schwestern und des Schwagers mit einem Säbel hinzugenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger durch seine Trunksucht, Mißwirtschaft und gewalttätigen Drohungen insgesamt den Tatbestand eines gegen den Willen der Erblasserin geführten ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels im Sinne von § 2333 Nr. 5 BGB erfüllt hat. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern.

10

Insbesondere steht nicht entgegen, daß der Kläger nicht der Eigentümer des von ihm bewirtschafteten Hofes war. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß er es nach dem Willen der Erblasserin hätte werden können und sollen, wenn er sich als Landwirt bewährt, d.h. wenn er von seinem Hang zum Alkohol abgelassen und unter vollem Einsatz gearbeitet hätte. Dieses Verhalten konnte von ihm als dem einzigen männlichen Erben erwartet werden; die Erblasserin ist zu verstehen, wenn sie dem in seinen Fehlern beharrenden Kläger den Hof nicht übergeben wollte, bevor er sich nachhaltig gebessert hatte. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht geltend machen, von ihm sei ein verantwortungsbewußtes Wirtschaften in der ihm zugewiesenen, lediglich dienenden Rolle nicht zu erwarten gewesen. Sein Versagen liegt vielmehr umgekehrt darin, daß er sich den Erwerb des Hofes nicht durch eine überzeugende Leistung als Landwirt gesichert hat, wie es bäuerlichen Anschauungen entsprochen hätte und von der Erblasserin nach der Bekundung des Bürgermeisters auch geplant war.

11

Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß der Zeuge H. den Lebenswandel des Klägers nur bis zu seinem Wegzug aus M. beobachtet hat. Von einem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß, wie ihn das Berufungsgericht auf Grund dieser Bekundungen festgestellt hat, läßt sich nicht annehmen, daß er mit einem Wechsel des Wohnorts und des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres überwunden wird. Wenn der Kläger geltend machen wollte, er habe sich dennoch in der kurzen Zeit bis zur Errichtung des Testaments nachhaltig gebessert, so hätte er dies in nachprüfbarer Weise darlegen müssen. Er hat sich jedoch, auch nachdem die erhobenen Beweise bereits gegen ihn sprachen, darauf beschränkt, den von der Erblasserin angegebenen Entziehungsgrund schlechthin zu bestreiten. Mangels jeden Hinweises des Klägers darauf, daß er seinen Lebenswandel mit dem Wegzug aus M. entscheidend geändert habe, sowie im Hinblick auf die wenigen in Betracht kommenden Monate brauchte das Berufungsgericht nicht von sich aus der Frage nachzugehen, ob der Entziehungsgrund im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weggefallen war.

12

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Trunksucht krankhaft bedingt sein kann und daß Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers zu Lasten der auch insoweit beweispflichtigen Beklagten hätten ausschlagen müssen. Es hat indessen keinen begründeten Anlaß zu solchen Zweifeln gesehen. Der persönliche Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat keine Bedenken hinsichtlich seiner vollen Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Das Berufungsgericht hat hinzugenommen, daß solche Bedenken nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch in der Vergangenheit nicht aufgetreten waren, als der Kläger den Hof selbständig bewirtschaftete und die hiermit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte mit Einschluß des Kaufs von Traktoren abschloß. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hätte der Kläger zumindest Anhaltspunkte dafür darlegen müssen, daß gleichwohl mit der Möglichkeit einer seelischen Erkrankung bei ihm zu rechnen sei. Es hat hierfür die Bemerkungen der Zeugen H. und H., die den Verdacht einer solchen Erkrankung ausgesprochen haben, nicht genügen lassen, weil die Zeugen über keine Fachkenntnisse verfügten und der Kläger weder derzeit auf ihre Besorgnisse eingegangen ist noch sie im Rechtsstreit aufgegriffen hat. Hiernach war es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich nicht veranlaßt gesehen hat, den Kläger fachärztlich untersuchen zu lassen. Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 ZPO liegt nicht vor. Die Frage der Verantwortlichkeit des Klägers ist im Laufe des Rechtsstreits wiederholt erörtert worden. Der anwaltlich vertretene Kläger mußte wissen, daß die Entscheidung hiervon abhängen konnte, und daß er deshalb das von seiner Seite Erforderliche darzulegen hatte.

13

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Erblasserin dem Kläger seinen Pflichtteil wirksam entzogen hat, hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat von seinem abweichenden Standpunkt aus den gegen die Erst- und Zweitbeklagte erhobenen Auskunftsanspruch in einem Teilurteil bejaht. Das Berufungsgericht konnte gleichwohl nach § 537 ZPO die gegen diese Beklagten gerichtete Klage insgesamt abweisen, weil nach der Verneinung der Auskunftspflicht der Erst- und Zweitbeklagten für den weiterhin abhängigen Zahlungsanspruch kein Raum verblieb.

14

Gegen den Drittbeklagten ist dagegen keine Entscheidung des Landgerichts ergangen. Seine gleichwohl gegen das Teilurteil eingelegte Berufung war deshalb nach § 511 ZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat es dennoch für statthaft und aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für geboten gehalten, die gegen den Drittbeklagten gerichtete Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in der Berufungsinstanz ebenfalls abzuweisen, weil an ihrem Scheitern nach der Abweisung der gegen die Erben gerichteten Ansprüche kein Zweifel bestehen kann. Dem kann nicht beigetreten werden. Die gegen den Drittbeklagten gerichtete Klage war und ist noch insgesamt bei dem Landgericht anhängig. Das Berufungsgericht konnte sie weder auf das unzulässige Rechtsmittel hin noch wegen des Sachzusammenhangs an sich ziehen. Insbesondere bietet § 537 ZPO keine Handhabe, eine Partei sachlich am Berufungsverfahren zu beteiligen, gegen die das erstinstanzliche Urteil noch aussteht. Es muß im vorliegenden Fall den beteiligten Parteien überlassen bleiben, wie sie den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Rechtsstreit beenden. Auf die Revision des Klägers hin war deshalb das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage gegen den Drittbeklagten abgewiesen hat, und die Berufung des Drittbeklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen.

15

Hiernach konnte auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand behalten. Vielmehr waren in einer ersetzenden Entscheidung dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, als er im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten endgültig unterlegen ist. Der Drittbeklag te hat die Kosten seiner unstatthaften Berufung sowie die der Revision, soweit sie sich hiergegen richtet, zu tragen, § 97 ZPO. Das Interesse des Klägers an der Duldung der Zwangsvollstreckung durch den Drittbeklagten ist nach § 3 ZPO mit einem Sechstel des Gesamtstreitwerts angenommen worden. Soweit der Rechtsstreit noch im ersten Rechtszug anhängig ist, war die Kostenentscheidung dem Landgericht vorzubehalten.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Braxmaier
Dr. Buchholz