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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1991, Az.: 1 StR 396/91

Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe bei Wegfall einer Einzelstrafe; Anforderungen an das Vorbringen für eine Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1991
Aktenzeichen
1 StR 396/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 14.12.1990

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Horia C. aus K., geboren am ... 1939 in P. (Rumänien)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Oktober 1991
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird im Fall C 3 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt.

    Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs in drei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Sache ist entgegen der Auffassung des Verteidigers Rechtsanwalts L. entscheidungsreif. Die Urteilszustellung vom 22. Februar 1991 ist wirksam, denn das Protokoll der Hauptverhandlung war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt.

2

Der Senat entnimmt der dienstlichen Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. Juli 1991, daß er die vom Vorsitzenden angebrachten Protokolländerungen ausdrücklich genehmigt hat, bevor der Vorsitzende das Protokoll mit seiner Unterschrift als fertiggestellt in den Geschäftsgang gegeben hat. Die Grundsätze, die für die nachträgliche Berichtigung des Protokolls gelten, können auf Verbesserungen des Protokolls vor dessen Mitunterzeichnung durch den Vorsitzenden keine Anwendung finden (BGH GA 1954, 119). Das Protokoll war daher auch ohne schriftlichen Vermerk des Urkundsbeamten über die Genehmigung der vom Vorsitzenden angebrachten Ergänzungen - wie er für die Genehmigung der Änderung eines fertiggestellten Protokolls erforderlich ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 52; Engelhardt in KK 2. Aufl. § 271 Rdn. 19) - fertiggestellt, da es so, wie es von beiden Urkundspersonen unterzeichnet ist, auf deren übereinstimmender Überzeugung vom Ablauf der Hauptverhandlung beruht.

3

2.

Die in dem am 25. März 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L. erhobene Verfahrensrüge ist im Hinblick auf die - wie dargelegt wirksame - Urteilszustellung vom 22. Februar 1991 nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erhoben und daher unzulässig. Sie ist aber auch im übrigen nicht zulässig erhoben, da das Vorbringen, die Vernehmung von Frau S. hätte ergeben, daß der Angeklagte "möglicherweise" nicht an der Tat zum Nachteil der Eheleute S. beteiligt war, den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Vorbringen für eine Aufklärungsrüge nicht genügt (vgl. Pikart in KK a.a.O. § 344 Rdn. 51). Außerdem mußte sich im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme der Strafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung von Frau S. trotz ihrer im Ermittlungsverfahren geäußerten Schätzung über das Alter des sie bewachenden Täters nicht aufdrängen, zumal sie auch das Gesicht dieses maskierten Täters nicht gesehen hatte.

4

3.

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall C 3 der Urteilsgründe führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wird hiervon nicht berührt. Der Senat kann im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von 28 Jahren und die Höhe der Einsatzstrafe von 9 Jahren ausschließen, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

5

4.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm
Foth
Granderath
Beyer
Wahl