Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1953, Az.: 1 StR 279/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 11469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in Koblenz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 5, 338 - 344
- JR 1954, 230
- MDR 1954, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Widerstandes und Beleidigung
Prozessgegner
den Hilfsarbeiter Eduard B. aus W., geboren am ... in K.,
Amtlicher Leitsatz
Kann ein Urteil statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden (Sprungrevision), so darf der Beschwerdeführer, der zunächst Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch zur Revision übergehen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 20. November 1953 beschlossen:
Tenor:
Kann ein Urteil statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden (Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO), so darf der Beschwerdeführer, der zunächst Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch zur Revision übergehen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Widerstandes und Beleidigung verurteilt. Sein Verteidiger hat rechtzeitig Berufung eingelegt und 5 Tage nach der Urteilszustellung, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, mit Zeitangabe in den Akten vermerkt, er lege Revision ein; zugleich hat er die Revision begründet. Das Oberlandesgericht in Koblenz hält die Revision für zulässig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG), weil das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den entgegengesetzten Standpunkt vertritt (JR 1952, 207). Dem Oberlandesgericht Koblenz ist beizutreten.
I.
Die Einrichtung der Sprungrevision (§ 335 StPO) erstrebt die Vereinfachung des Verfahrens durch Wegfall des zweiten Tatsachenrechtszuges, wenn es nach Ansicht des Beschwerdeführers nur noch auf die höchstrichterliche Entscheidung der Rechtsfrage ankommt; "statt" der Berufung darf er alsbald Revision einlegen. Dieser Gesetzeszweck wurde nur unvollkommen erreicht, solange die Rechtsprechung in Strafsachen (vgl. RGSt 60, 355) entgegen dem überwiegenden Teil des Schrifttums den Beschwerdeführer zwang, sich schon innerhalb der Einlegungsfrist bindend für eines der beiden Rechtsmittel zu entscheiden. Vor Kenntnis des schriftlichen Urteils, allein auf Grund der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilsbegründung, ist dies meist unmöglich. Diese zweckwidrige Einschränkung des § 335 StPO hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch die Entscheidung BGHSt 2, 63 beseitigt. Jetzt genügt die allgemeine Anfechtung des Urteils innerhalb der Einlegungsfrist; bringt der Beschwerdeführer die Revisionsanträge mit Begründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in gesetzlicher Form an, so gilt die Anfechtung als Berufung. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs weicht von der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts ab, welches die allgemeine und die "gehäufte" Anfechtung untersagte (RGSt 60, 355). Sie dient jedoch einem Verfahrensbedürfnis und dem Zweck der Sprungrevision, ohne wesentliche allgemeine Verfahrensgrundlagen zu beeinträchtigen.
II.
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu entscheiden, ob der Übergang von der zunächst eingelegten Berufung zur Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach § 335 StPO zulässig ist. Auch diese bestrittene Frage ist zu bejahen.
1.
Das Reichsgericht hat sie nicht ganz einheitlich und auch mit wechselnder Begründung entschieden. In dem Beschluß RGSt 60, 354 lehnt es die Zulässigkeit des Übergangs zur Sprungrevision innerhalb der Berufungsbegründungsfrist wegen der öffentlich-rechtlichen Natur des Strafverfahrens und der Notwendigkeit unbedingter Rechtswirksamkeit der auf Einlegung, Verzicht oder Rücknahme eines Rechtsmittels gerichteten Willenserklärungen ab. Wären diese an sich zutreffenden verfahrensrechtlichen Erwägungen für den damals vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung gewesen, so hätten sie als wesentliche Verfahrensgrundsätze anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidungen allgemein, im Strafverfahren wie im Zivilprozess, entgegenstehen müssen. Diese Folgerung hat das Reichsgericht - mit Recht - selbst nicht gezogen. Derselbe (III.) Strafsenat, der auf jene Grundsätze hingewiesen hatte (RGSt 60, 354 und 60, 355 im Anschluss an 57, 83), hat den Übergang zur Sprungrevision innerhalb der Einlegungsfrist immerhin zugelassen (RGSt 62, 427, Fußnote), den Übergang zur Berufung aber mit der weiteren Begründung abgelehnt, die Einlegung der Sprungrevision enthalte einen Verzicht auf die Durchführung der Berufung (RGSt 62, 426). Auch in dem Urteil JW 1926, 2198 haben jene Grundsätze das Reichsgericht nicht gehindert, eine Revision zuzulassen, die der Beschwerdeführer neben der Berufung eingelegt hatte, nachdem er die Berufung innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen hatte. Im Zivilprozeß (§ 566 a ZPO) ist der Übergang von der Berufung zur Sprungrevision allgemein zulässig (unten II 3 d und f).
2.
Die angeführten Ablehnungsgründe kehren seit der Entscheidung RGSt 57, 83 - die eine Anfechtung wegen Irrtums betrifft - in der Rechtsprechung immer wieder. Zahlreiche Oberlandesgerichte und überwiegend das Schrifttum halten den Übergang zur Revision, manche auch den in umgekehrter Richtung, gleichwohl für zulässig; teilweise wollen sie den Übergang nur innerhalb der Einlegungsfrist zulassen. Eine Übersicht über die Entwicklung des Streitstandes gibt Schäfer NJW 1951, 461. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Der Senat hält den Übergang zur Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unbedenklich für zulässig.
Auch im Strafverfahren sind die Verfahrensregeln so anzuwenden, dass sie das erkennbar Gewollte innerhalb des rechtlich Zulässigen und des Gesetzeszwecks fördern, wesentliche allgemeine Belange aber nicht gefährden. Die Zulässigkeit des Übergangs zur Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist genügt beiden Erfordernissen.
a)
Macht der Beschwerdeführer von der Sprungrevision keinen Gebrauch, so steht ihm nach durchgeführter Berufung die Anrufung des Revisionsgerichts offen; durch Einlegung der Berufung wahrt er sich zwei weitere Rechtszüge. Dem Vereinfachungszweck des § 335 StPO entspricht es, ihm das Überspringen des ersten dieser beiden Rechtszüge solange zu ermöglichen, bis der geordnete Fortgang des Verfahrens Klarheit darüber erfordert, welches Rechtsmittelgericht zur Entscheidung berufen sein soll. Der dafür maßgebende Zeitpunkt fällt aus dem Grunde der Verfahrenswirtschaftlichkeit auf das Ende der Revisionsbegründungsfrist.
b)
Die Zugehörigkeit des Strafverfahrens, überhaupt des Gerichtsverfahrens, zum öffentlichen Recht erlaubt an sich beide Auslegungen. Auf die gesetzliche Gestalt des Rechtsmittelverfahrens und die richterliche Auslegung und Fortbildung der Verfahrensvorschriften hat sie für sich allein keinen Einfluss. Aus der Zugehörigkeit des § 335 StPO zum öffentlichen Recht lässt sich für die verfahrensrechtliche Gestalt der Sprungrevision im einzelnen nichts ableiten, sondern nur aus Inhalt, Zweck und Gesetzeszusammenhang dieser Vorschrift.
c)
An dem Erfordernis der Bestimmtheit - unbeschadet der Auslegungsregel des § 300 StPO - und der Unanfechtbarkeit der Verfahrenserklärungen (RGSt 57, 83) ist festzuhalten. Der Übergang zur Sprungrevision tastet diesen wesentlichen Verfahrensgrundsatz jedoch nicht an. Die Erklärung, von der Berufung zur Sprungrevision überzugehen, enthält keine - unzulässige - Anfechtung der Berufungseinlegung wegen Willensmangels oder Irrtums und auch keinen - unzulässigen - Widerruf eines "Verzichts" auf die Sprungrevision, der etwa in der Einlegung der Berufung gefunden werden könnte. Sie enthält nur den nach dem Zweck des § 335 StPO unbedenklich zulässigen weiteren Ausspruch, von der Vereinfachung des Verfahrens durch Verzicht auf den zweiten Tatsachenrechtszug noch jetzt Gebrauch zu machen. Einen unentbehrlichen Verfahrensgrundsatz beeinträchtigt dies nicht. Zur Verfahrensklarheit genügt es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (BGHSt 2, 69 [BGH 12.12.1951 - 3 StR 691/51]) den Übergang zur Revision deutlich erklärt. Auf dem engen Gebiet des § 335 StPO birgt dies keinerlei Nachteile. An diese Erklärung ist der Beschwerdeführer gebunden.
d)
Die Einlegung der Berufung enthält keinen Verzicht auf die Sprungrevision. Die Bedeutung einer Verfahrenserklärung richtet sich nicht nach allgemeinen Erwägungen über ihr "Wesen", sondern nach ihrem Inhalt und ihrer Aufgabe in dem Verfahrensabschnitt, zu welchem sie gehört. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit und Einlegung der Rechtsmittel enthalten keine "objektive", unabänderliche Ordnung; sie schaffen erst eine solche und ändern die vorhergehende. Auch in dieser Beziehung erscheint der Übergang zur Sprungrevision noch nach Einlegung der Berufung bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist gemäss dem Vereinfachungszweck des § 335 StPO zulässig. Der Gesetzgeber könnte diese Regelung ohne Verstoß gegen wichtige Verfahrensgrundsätze treffen; eine gesetzliche Vorschrift, welche diese Zweckauslegung des § 335 StPO hindert, ist nicht vorhanden.
Demgemäss besagt die herrschende Ansicht im Zivilprozess, "unter Übergehung der Berufungsinstanz" (§ 566 a ZPO) bedeute nicht, dass vorher noch keine Berufung eingelegt worden sein dürfe (RGZ 154, 146). Für die entsprechende Regelung im § 335 StPO ("statt mit Berufung mit Revision") muss dasselbe gelten. Enthielte die Einlegung der Berufung ohne weiteres den Verzicht auf die Sprungrevision, so verstieße die jetzige Handhabung des § 566 a ZPO (vgl. unten f) gegen das Grundgefüge des Verfahrensrechts. Abs. 4 des § 566 a ZPO, der bei Einlegung der Revision einen Verzicht auf die Berufung ausdrücklich unterstellt ("gelten als Verzicht"), wäre dann entbehrlich.
e)
Den hier eingeschlagenen Weg hat das Gesetz in ähnlicher Weise schon selbst beschritten. Die Entscheidung BGHSt 2, 63, 68 weist auf die frühere Regelung durch die NotVO vom 14. Juni 1932 hin, welche die "farblose" Urteilsanfechtung mit späterer Wahlbefugnis vorsah und sich vom gegenwärtigen Rechtszustand dadurch unterscheidet, dass sie - wahlweise - nur ein Rechtsmittel zuließ. Hätte diese allgemeine Einlegung des Rechtsmittels der "öffentlich-rechtlichen Natur" des Strafverfahrens und dem Grundsatz der Verfahrensklarheit und -bestimmtheit widersprochen, so wären missliche Folgen aus ihr entstanden. Sie hat sich jedoch bewährt.
Übrigens hat auch das Reichsgericht jene Grundsätze bei der Sprungrevision ohne Nachteil gelegentlich nicht für hinderlich gehalten, wie die schon vor der NotVO von 1932 ergangenen Entscheidungen in Strafsachen RGSt 62, 427 (Fußnote) und JW 1926, 2198 zeigen.
f)
Die Regelung im Zivilprozess stimmt hiermit überein. Die Einlegung der Berufung hindert auch dort nach herrschender Meinung den Übergang zur Sprungrevision (§ 566 a ZPO) nicht (RGZ 154, 146; Schönke-Stein-Jonas § 566 a, II 3, Baumbach-Lauterbach 1 B, Sydow-Busch 4). Das Erfordernis der Zustimmung des Gegners im Zivilprozess gibt keinen Anlass zur abweichenden Beurteilung im Strafverfahren.
g)
Der Verteidiger hätte die Urteilszustellung abwarten können, bevor er sich - nach vorangegangener allgemeiner Anfechtung - für die Sprungrevision entschied. Dass er zunächst Berufung einlegte, darf gleichwohl keinen Rechtsnachteil begründen. Allerdings ist die allgemeine Anfechtung zweckmässig; die mündlich verkündeten Urteilsgründe können die Berufung, die schriftlichen Gründe die Revision nahelegen und umgekehrt. Als Grundlage des Rechtsmittels kommt zwar nur das schriftliche Urteil in Betracht; aber es hat bei der Berufung, die keiner Begründung bedarf, geringeres Gewicht. Auch enthalten die schriftlichen Urteilsgründe mitunter Ausführungen, die in der Hauptverhandlung und bei der Urteilsverkündung nicht hervorgetreten sind und nachträglich die Wahl eines anderen Rechtsmittels nahelegen. Gleichwohl ist die Urteilsverkündung, wie die Vorschrift des § 268 Abs. 2 StPO ergibt, auch hinsichtlich der ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilenden Entscheidungsgründe ein bedeutsamer Verfahrensvorgang; es darf dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht zum Nachteil gereichen, daß er sich hierauf verlassen hat.
III.
Ob und innerhalb welcher Frist auch ein Übergang von der Revision zur Berufung zulässig ist, war nicht zu entscheiden und bleibt dahingestellt. Hierbei kommen weitere Erwägungen in Betracht, die mehr für Unzulässigkeit sprechen mögen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, den Übergang zur Revision für unzulässig zu erklären.