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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1982, Az.: 3 AZR 177/82

Sozialversicherung; Übergangsgeld; Sprungrevision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.11.1982
Aktenzeichen
3 AZR 177/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 04.03.1982 - 2a Ca 389/82

Fundstellen

  • BAGE 40, 355 - 360
  • MDR 1983, 698 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2215 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Änderung des § 42 SchwbG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 hat zur Folge, daß auch Schwerbehinderte die Anrechnung ihrer Sozialversicherungsrenten auf das Übergangsgeld nach § 62 BAT hinnehmen müssen. Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1981 geendet hat.

2. Die Zulassung der Sprungrevision ist für das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich bindend. Das gilt jedoch dann nicht, wenn keine Tarif- oder Kollektivstreitigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG vorliegt.