Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1966, Az.: 3 AZR 477/65
Altersversorgung; Ruhegeld; Annahmeerklärung; Versorgungsbedingung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.05.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 477/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 05.08.1965 - 6 Sa 42/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1966, 984
- DB 1966, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber bekanntgeben lassen, bei ihm werde Altersversorgung gewährt, und hat er dabei die Versorgungsbedingungen nicht geregelt, so kann hierin ein verbindliches Angebot liegen, ein betriebliches Ruhegeld zu gewähren mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Versorgungsleistungen im einzelnen noch abgrenzen wird. Einer Annahmeerklärung des Arbeitnehmers bedarf es nicht (§ 151 BGB).
2. Später vom Arbeitgeber bekanntgegebene Ruhegeldrichtlinien sind für die begünstigten Arbeitnehmer nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Absatz 3 BGB).