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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1966, Az.: 3 AZR 477/65

Altersversorgung; Ruhegeld; Annahmeerklärung; Versorgungsbedingung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.05.1966
Aktenzeichen
3 AZR 477/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.08.1965 - 6 Sa 42/65

Fundstellen

  • BB 1966, 984
  • DB 1966, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber bekanntgeben lassen, bei ihm werde Altersversorgung gewährt, und hat er dabei die Versorgungsbedingungen nicht geregelt, so kann hierin ein verbindliches Angebot liegen, ein betriebliches Ruhegeld zu gewähren mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Versorgungsleistungen im einzelnen noch abgrenzen wird. Einer Annahmeerklärung des Arbeitnehmers bedarf es nicht (§ 151 BGB).

2. Später vom Arbeitgeber bekanntgegebene Ruhegeldrichtlinien sind für die begünstigten Arbeitnehmer nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Absatz 3 BGB).