Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2009, Az.: 5 StR 323/09
Zulässigkeit einer allgemein erhobenen und nicht näher begründeten Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.2009
- Aktenzeichen
- 5 StR 323/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 20931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.04.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die allgemein erhobene, nicht näher begründete Verfahrensrüge genügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 2 StR 61/08 m.w.N.).
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