Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1966, Az.: VII ZR 23/65
Mitverursachung eines Unfalls durch das Auslaufen von Bremsflüssigkeit und der dadurch beeinträchtigten Bremswirkung der Fußbremse im Zeitpunkt des Zusammenstoßes; Beweispflichtigkeit für das Versagen einer Bremse und Anforderungen an ein Verkennen der Beweislastregelungen durch das Berufungsgericht; Haftung aus unerlaubter Handlung und auf Schmerzensgeld; Möglichkeit einer Organhaftung im Rahmen der Beurteilung eines Verkehrsunfalls; Berücksichtigung des Quotenvorrechts eines öffentlichen Versicherungsträgers im Rahmen der Folgen eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- VII ZR 23/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.11.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 45, 311 - 313
- DB 1966, 1182 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 645 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1807-1808 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haftet ein Gesellschafter nicht ohne weiteres nach § 831 BGB für die unerlaubten Handlungen eines anderen Gesellschafters.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Beklagten Gr. wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. November 1964 insoweit aufgehoben, als der Beklagte Gr. dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und eine dahin gehende Verpflichtung zum Ersatz des weiteren Schadens festgestellt worden ist.
- 2.
Im übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senats vom 20. Mai 1963 - VII ZR 80/62 - verwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.302,- DM nebst Zinsen (halber Sachschaden) verurteilt, sowie den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls, soweit dieser nicht auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist, dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 5.698,- DM. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten - unbeschadet des Quotenvorrechts des öffentlichen Versicherungsträgers - verpflichtet sind, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision, der Kläger Anschlußrevision eingelegt, erstere mit dem Antrag,
die Klage voll abzuweisen,
letzterer mit dem Antrag,
der Klage voll stattzugeben.
Beide Teile beantragen,
das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten:
1.)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach Abschluß der Reparatur des Wagens durch den Beklagten T. das Bremsventil nicht ordnungsgemäß zugeschraubt worden ist, so daß die Bremsflüssigkeit allmählich ausfloß und infolgedessen die Bremswirkung der Fußbremse im Zeitpunkt des Zusammenstosses aufgehoben war, und daß dadurch der Unfall des Klägers (mit)verursacht wurde. Es bejaht infolgedessen eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, die es aber mit Rücksicht auf das ursächliche Mitverschulden des Klägers nur auf die Hälfte des entstandenen Schadens ansetzt.
2.)
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
a)
Die Beklagten hatten geltend gemacht, das Nichteintreten der Bremswirkung sei auf schadhafte Bremsschläuche zurückzuführen.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nach seiner Überzeugung das Versagen der Bremse hierauf nicht beruht habe. Zwar seien die Schläuche nach dem Unfall ebenfalls instandgesetzt worden; daraus könne aber noch nicht die Feststellung entnommen werden, daß sie schon im Zeitpunkt des Unfalls beschädigt gewesen seien.
Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Der Kläger sei beweispflichtig, daß eine andere Ursache für das Versagen der Bremse ausgeschlossen sei; dieser Beweispflicht sei nicht schon dadurch Genüge getan, daß eine solche Ursache nicht festgestellt werden könne. Es hätte dazu vielmehr der ausdrücklichen Feststellung bedurft, daß eine andere Ursache (hier der Schaden der Bremsschläuche) ausgeschlossen sei. Eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit einer eingehenden Begründung das nicht ordnungsgemäße Verschrauben des Ventils als Ursache des Unfalls festgestellt. Es erklärt sich weiter ausdrücklich für überzeugt, daß der Unfall nicht auf einem Schaden an den Bremsschläuchen beruhe (BU S. 13). Wenn es dann fortfährt, letzteres könne "nicht festgestellt werden", so wollte es damit nicht etwa die Möglichkeit offen lassen, daß der Unfall doch auf einen Schaden der Bremsschläuche zurückzuführen sei.
b)
Das Berufungsgericht leitet die Haftung der beiden Beklagten, soweit es sich um den Ersatz des Sachachadens und des Verdienstausfalls handelt, aus positiver Vertragsverletzung her. Die Revision hält statt dessen allein den § 635 EGB für anwendbar. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Frage wäre nur für die Verjährung von Bedeutung (BGHZ 35, 130); hierauf haben sich die Beklagten aber nicht berufen.
c)
Das Oberlandesgericht bejaht auch eine unerlaubte Handlung beider Beklagten und begründet damit insbesondere ihre Haftung auf ein Schmerzensgeld.
Das ist unbedenklich, soweit es sich um den Beklagten T. handelt, der das Fahrzeug des Klägers persönlich instandgesetzt hat und dem dabei der vom Berufungsgericht festgestellte Fehler unterlaufen ist (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB). Eine Deliktshaftung des Beklagten Gr. ergibt sich jedoch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.
Die beiden Beklagten sind Handwerker und haben sich zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Instandsetzungswerkstatt zusammengeschlossen. Sie bilden also, wovon auch die Parteien und das Berufungsgericht ausgehen, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Auf eine solche Gesellschaft ist die Vorschrift des § 31 BGB nach allgemeiner Ansicht nicht anwendbar. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, anders als die Offene Handels- und die Kommanditgesellschaft (BGH in NJW 1952, 528 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52]; VII ZR 231/63 vom 17. Februar 1966), zu wenig körperschaftlich organisiert, als daß man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre "Organe" bezeichnen könnte. Aus § 31 BGB läßt sich also eine Haftung des Beklagten Gr. für die unerlaubte Handlung seines Mitgesellschafters T. nicht begründen.
In Betracht kommt daher nur eine Haftung nach § 831 BGB. Diese hat das Berufungsgericht bejaht; doch fehlt es hierfür an der tatsächlichen Grundlage.
Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Das Weisungsrecht braucht nicht ins einzelne zu gehen. Es genügt, daß der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH LM § 823 BGB, Hb Nr. 5; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 879). Dafür fehlt es hier hinsichtlich der Arbeit, die der Beklagte T. an dem Kraftwagen des Klägers vorgenommen hat, an Anhaltspunkten. Eine Abhängigkeit in dem dargelegten Sinn kann nicht schon daraus hergeleitet werden, daß sich die beiden Beklagten durch Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichtet haben, ein jeder von ihnen habe in Verfolgung des Gesellschaftszwecks die gerade anfallenden Reparaturen durchzuführen (vgl. Soergel, BGB, Anm. 9 zu § 714 und Anm. 9 zu § 831). Einer Haftung nach § 831 BGB würde in solchen Fällen in der Regel auch das Äquivalent, nämlich die Möglichkeit, sie durch Ausübung der Weisungsbefugnis oder Widerruf der Bestellung abzuwenden, fehlen. Die gegenteilige Auffassung von Staudinger (BGB 11. Aufl. § 713 Anm. 17 und § 714 Anm. 5 und 17) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Die Verurteilung des Beklagten Gr. zur Zahlung von Schmerzensgeld ist daher nicht gerechtfertigt. Insoweit ist deshalb das Urteil zu II und III aufzuheben. Für eine teilweise Abweisung der Klage ist jedoch kein Raum, da Gr. immer noch hilfsweise dem Grunde nach zum Ersatz des halben Verdienstausfalls verpflichtet bleibt und diese Haftung schon für sich allein möglicherweise den Betrag von 5.698,- DM erreicht, der nach Abzug der für den Sachschaden zuerkannten 1.302,- DM aus der Klagesumme noch verbleibt. Der Kläger hat für die Zeit bis zum 31. Dezember 1960 seinen gesamten Verdienstausfall mit 21.902,84 DM beziffert; zieht man von der Hälfte = 10.951,42 DM die Leistungen des öffentlichen Versicherungsträgers in der von dem Kläger behaupteten Höhe von 15.118,- DM ab, so würden immer noch 5.833,42 DM verbleiben. Die S. 8 des Berufungsurteils wiedergegebene Berechnung des Berufungsgerichts, die von einem Gesamtschaden von nur 16.784,84 DM ausgeht, beruht auf dem Irrtum (dem übrigens auch der Kläger selbst S. 5 seiner Anschlußberufung vom 10. Oktober 1961 unterlegen ist), daß die Leistung des öffentlichen Versicherungsträgers zweimal abgezogen wurde.
d)
Zu Unrecht vermissen die Beklagten die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des öffentlichen Versicherungsträgers. Für den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 1.302 DM und auf Zahlung von Schmerzensgeld kommt ein Quotenvorrecht ohnehin nicht in Betracht. Wegen des Verdienstausfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein Grundurteil erlassen, da auch bei hälftiger Haftung und unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts möglicherweise noch ein dem Kläger zu ersetzender Verdienstausfall verbleibt. Die Prüfung, ob und inwieweit das Quotenvorrecht des öffentlichen Versicherungsträgers tatsächlich noch einen solchen Rest beläßt, konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren überlassen.
II.
Die Anschlußrevision des Klägers:
Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlußrevision lediglich gegen die von dem Berufungsgericht nach § 254 BGB vorgenommene Schuldabwägung. Diese unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als sie wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder falsch beurteilt. Das ist nicht ersichtlich.
Der Kläger geht (Ziffer 2 seiner Revisionsbegründung) mit dem Berufungsgericht selbst davon aus, daß er den Bremsvorgang erst eingeleitet hat, als er an dem VW-Kombi vorbei oder auf dessen Höhe war. Darin sieht aber das Berufungsgericht mit Recht das hauptsächliche Verschulden des Klägers. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war er durch das Baustellenschild rechtzeitig gewarnt, er sah auch rechtzeitig den ihm entgegenkommenden Unimog und hätte entgegen der Meinung des Klägers damit rechnen müssen, daß sich hinter dem überholten Fahrzeug noch Hindernisse (hier: Äste) befanden, die ihm möglicherweise ein sofortiges Wiedereinbiegen nach rechts verwehrten. Unter diesen Umständen wäre er verpflichtet gewesen, vor dem VW-Kombi anzuhalten und den Unimog erst vorbeifahren zu lassen, statt zu versuchen, diesen zu überholen. Ohne Rechtsfehler wirft das Berufungsgericht dem Kläger auch vor, daß er die Handbremse zu spät bedient hat. Die durch das Versagen der Fußbremse verursachte Schockwirkung hat das Berufungsgericht - entgegen der Meinung des Klägers - berücksichtigt. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger wenn er schon verkehrswidrig überholte, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen wäre, zwischen den beiden Fahrzeugen vorbeizukommen, ist nicht zu beanstanden. So gesehen kommt es auf die Länge des Bremswegs und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Klägers nicht an.
III.
Auf die Revision des Beklagten Gr. ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und eine dahingehende Feststellung der Pflicht zum Ersatz allen weiteren Schadens getroffen worden ist.
Im übrigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Meyer