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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1977, Az.: VIII ZR 280/75

Streit über das Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrags; Angebot und Annahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 280/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.06.1975

Fundstelle

  • DB 1977, 2323 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Spar- und Darlehenskasse eGmbH in Bö., Mü.straße,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
a)Bauer Josef G. in Bö., Ba.straße,b)
Metzgermeister Richard H., in Bö., Ba.straße,
c)
Bankdirektor Hermann Kl.,
d)
kaufm. Angestellter Karl-Heinz R.

Prozessgegner

1.
Die Firma L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft in Sch., Ha., Straße ...
vertreten durch die L. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Otto L. in Er., Am Zo.

2.
Der Kaufmann Walter Hü. in Schw./Ts. Sa. Straße ...

3.
Der Kaufmann Aloys Kr. in Me., Am St.

4.
Der Dipl.-Ing. Dr. Bu. Kr. in Me., Fi.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte in laufender Geschäftsverbindung seit 1960 der Firma Konstruktionsbüro A., Inhaberin Lydia A., Kredit in Höhe von zuletzt 440.000 DM gewährt. Als Sicherheit hatte sie von Frau A. eine Grundschuld über 150.000 DM eingeräumt und mit Vertrag vom 16. Mai 1968 Maschinen und Anlagen, darunter zwei Drahtziehmaschinen im angenommenen Wert von 220.000 DM sicherungshalber übereignet erhalten. Ende 1970 geriet die Firma A. in finanzielle Schwierigkeiten.

2

Am 18. Januar 1971 gründeten der Geschäftsführer der Beklagten zu 1, ferner die Beklagten zu 2 und 3 und der Kaufmann Re. die Firma W. Draht-Gesellschaft mbH, Wi. (W.), die die Firma A. aufgrund eines Vertrages vom gleichen Tage sanieren sollte. Als das nicht gelang, wurde am 14. Juni 1971 über das Vermögen von Frau A. das Konkursverfahren eröffnet und am 14. September 1971 mangels Masse wieder eingestellt. Der Mitgesellschafter der W., Re., fiel am 6. November 1972 ebenfalls in Konkurs. Ende 1973 oder Anfang 1974 wurde schließlich auch über das Vermögen der W. das Konkursverfahren eröffnet und später mangels Masse eingestellt.

3

Im Zuge der Sanierungsbemühungen hatte die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt, den Kredit der Firma A. zu reduzieren. Am 15. Januar 1971 schrieb sie an Reising:

"... bestätigen wir Ihnen, daß wir bereit sind, folgende Kredite im Falle der Ablösung Arndt zu gewähren:

1)DM 265.000,-Reduzierung der bisherigen Kredite A. auf diesen Betrag. Sämtliche vorhandenen Sicherheiten verbleiben bis zur vollen Tilgung bei der (Klägerin).
Für den vollen Betrag wird von den Gesellschaftern persönlich die Ausfallbürgschaft für diesen Kredit übernommen.
Eine Forderung von 175.000,- DM gegen A. treten wir an die noch zu gründende Gesellschaft ab.
2)DM 150.000,-Kredit an die noch zu gründende Gesellschaft. Sicherungsübereignung der beiden großen Drahtziehmaschinen, wodurch das volle Eigentum damit an die (Klägerin) übergeht.
3)Die Bürgen sind noch persönlich zu benennen. Die Bonität der Bürgen muß nachgewiesen werden und einwandfrei sein."
4

Auch namens der übrigen Gesellschafter der W. erklärte sich Re. bei einer Besprechung am 20. Januar 1971 mit dem Angebot der Klägerin einverstanden. Am 26. Januar 1971 übermittelten Re., L. und die Beklagten zu 2-4 der Klägerin eine "Ausfallbürgschaft", in der es heißt:

"Sie haben gegen die Firma Konstruktionsbüro A. - Inhaberin Lydia A., geb. von Ha. - in N.-O., eine Darlehensforderung in Höhe von 265.000,- (i.B.: Zweihundertfünfundsechzigtausend) Deutsche Mark, die mit 3 % verzinslich und in 10 gleichen Monatsraten zu tilgen ist.

Zur Sicherung der vorbezeichneten Ansprüche gegen die Firma Konstruktionsbüro A. und ihre Rechtsnachfolger verbürgen wir uns

auf den Ausfall beschränkt

hiermit:

1.der Kaufmann Wolfgang Re., Wi., Hu.straße ..., bis zum Höchstbetrage von79.500,- DM,
2.der Kaufmann Otto L., Er., Am Zo., bis zum Höchstbetrage von66.250,- DM,
3.der Kaufmann Walter Hü., K.-Li., Ro.-K.-Straße ..., bis zum Höchstbetrage von39.750,- DM,
4.der Kaufmann Aloys Kr., Me., Am St., bis zum Höchstbetrage von39.750,- DM,
5.der Dipl.-Kfm. Burkhard Kr., Me., Fi., bis zum Höchstbetrage von39.750,- DM

und zwar in der Weise, daß sich verbürgt:

1.
der Kaufmann Wolf gang Re., Wi., Hu.straße ... in Höhe eines Betrages von 30 % des Ausfalls,

2.
der Kaufmann Otto L., Dr., Am Zo., in Höhe eines Betrages von 25 % des Ausfalls,

3.
der Kaufmann Walther Hü., K.-Li., Ro.-K.-Straße ..., in Höhe eines Betrages von 15 % des Ausfalls,

4.
der Kaufmann Aloys Kr., Me., Am St., in Höhe eines Betrages von 15 % des Ausfalls,

5.
der Dipl.-Kfm. Burkhard K., Me., Fi., in Höhe eines Betrages von 15 % des Ausfalls,

und zwar gleichrangig."

5

Die Klägerin nahm diese Bürgschaft zu ihren Akten und gewährte der W. den zugesagten Kredit.

6

Am 22. Februar 1971 teilte die Klägerin der W. mit, daß die von ihr über die Bürgen eingeholten Auskünfte hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht zufriedenstellend gewesen seien, und schrieb dazu:

"Da die Ausfallbürgschaft nur anteilig von den einzelnen Herren übernommen wurde, ist hinsichtlich der Bürgschaft in Höhe von 265.000,- DM eine Lücke entstanden.

Wir schlagen deshalb der Ordnung halber vor, daß sämtliche Herren eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnen.

Zu einem klärenden Gespräch sind wir jederzeit gern bereit, damit die Bürgschaftssache befriedigend gelöst werden kann."

7

Weiter schrieb die Klägerin am 8. März 1971 an die Widra:

"Auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen höflichst mit, daß das Tilgungskonto: ... im Januar 1971 auf Soll - DM 265.000,- gestellt worden ist, worüber Ihnen der entsprechende Auszug vorliegen müßte. Dieses Konto soll durch Sie in monatlichen Beträgen (jrl. 10 %) getilgt werden. Der Zinssatz beträgt z. Zt. 8 % p.a. und wird 1/4 jrl. in Rechnung gestellt.

Für dieses Tilgungskonto ist von Ihren Gesellschaftern persönlich eine Ausfallbürgschaft übernommen worden. Wegen dieser Bürgschaft hatten wir am 22.2.1971 geschrieben, weil bei Herrn Hü. (Beklagter zu 2) leider nicht die Voraussetzungen für diese Bürgschaft gegeben sind. Unseren Vorschlag auf Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sämtlicher Gesellschafter haben Sie bis heute noch nicht angenommen. Vielleicht dürfen wir hierzu Ihre Meinung hören. Bekanntlich haben wir unter Abtretung von DM 175.000,- an die Gesellschafter auf eine Forderung von 175.000,- im Falle A. verzichtet.

Die Ausbuchung dieses Betrages z.G. Konto: ... (PDI) erfolgt umgehend, sobald uns die Bürgschaft in der von uns gewünschten Form erbracht ist. Die Eingänge auf Kto. ... sind ordnungsmäßig verbucht worden, worüber jeweils Gutschriftsanzeigen an Frau A. erteilt wurden. Inzwischen sind sämtliche Wechsel ausgebucht und zum Einzug gegeben worden, wie es mit Ihnen vereinbart wurde. Die noch anstehenden Kosten usw. gehen später zu Ihren Lasten. Eingänge auf Konto: ... (PDI), die den Saldo unter 175.000,- DM bringen, gehen selbstverständlich zu Gunsten des Tilg. Ktos. ... als Sondertilgung. Sobald die Bürgschaft ü/DM 265.000,- klar gestellt ist, werden wir die Umbuchung vornehmen.

Weiter wollen Sie für den Nachweis über den Abschluß einer Versicherung der beiden Drahtziehmaschinen sorgen, damit wir unsere Kreditakte vervollständigen können. Nach Erledigung werden wir Ihnen die Abtretung unserer Forderung in Höhe von 175.000,- DM an die Gesellschafter zugehen lassen."

8

L. wollte aus der Bürgschaft vom 26. Januar 1971 entlassen werden. Für ihn übernahm die Beklagte zu 1 am 21. Mai 1971 eine Ausfallbürgschaft in Höhe eines Betrages von 25 % des Ausfalls bis zum Höchstbetrag von 66.250 DM der reduzierten Darlehensforderung gegen die Firma A. gleichrangig mit Re. und den Beklagten zu 2-4. L. seinerseits übernahm gleichzeitig die Nachbürgschaft für diese Ausfallbürgschaft der Beklagten zu 1.

9

Im Konkursverfahren Arndt meldete die Klägerin am 28. Juni 1971 eine Forderung in Höhe von 444.600,58 DM unter Verständigung der W. an.

10

Die W. erklärte am 26. Juli 1971 der Klägerin, die Bürgschaftserklärungen ihrer Gesellschafter seien nicht wirksam geworden, weil man sich über die Forderung der Klägerin auf Nachweis der Bonität der Bürgen nicht geeinigt und die Klägerin die Abtretung in Höhe von 175.000 DM nicht vorgenommen habe. Die Klägerin widersprach dem und übersandte in der Folgezeit eine Abtretungserklärung über 175.000 DM, die die W. ihrerseits nicht annahm.

11

Nach Verwertung der Grundschuld und sonstiger Sicherheiten berechnete die Klägerin ihren Ausfall im Konkurs A. mit 142.526,50 DM. Sie nimmt hierfür die Beklagten als Bürgen anteilsmäßig in Anspruch.

12

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 35.631,65 DM und die Beklagten zu 2-4 zur Zahlung von je 21.378,96 DM jeweils nebst Zinsen zu verurteilen.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

14

Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.

15

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

1.

a)

Das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Klägerin an Re. vom 15. Januar 1971 betreffe das den geplanten Bürgschaften zugrundeliegende Hauptschuldverhältnis und sei kein Antrag zum Abschluß von Bürgschaftsverträgen. Die Bürgen ihrerseits hätten der Klägerin durch die Übermittlung der schriftlichen Bürgschaftserklärung vom 26. Januar 1971 den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages angetragen. Ob die Klägerin dieses Angebot des Beklagten zu 2 überhaupt angenommen habe, sei zweifelhaft. Auf jeden Fall habe sie es nur unter einer auflösenden Bedingung, die gegeben sein sollte, wenn die über den Beklagten zu 2 eingeholte Auskunft unbefriedigend ausfalle, angenommen. Mit dem Eintritt dieser Bedingung sei ein etwaiger Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Beklagten zu 2 weggefallen.

17

b)

Auch zwischen den Beklagten zu 3 und 4 und der Klägerin sei kein Bürgschaftsvertrag zustandegekommen. Abgesehen von den auch hier bestehenden Zweifeln an der Annahme der Bürgschaft durch die Klägerin habe diese nach den ihr erkennbaren Umständen die Bürgschaften vom 26. Januar 1971 nur insgesamt oder gar nicht annehmen können; denn die Gesellschafter der W. hätten sich nur jeweils für Teile der Kreditschuld der Firma A. zwecks deren Sanierung verbürgen wollen. Bei Ausfall der Bürgschaft auch nur eines der Gesellschafter hätten auch die übrigen Bürgschaftsverpflichtungen keinen Sinn mehr gehabt. Auf jeden Fall aber wäre die Klägerin um die Bürgschaft der Beklagten zu 3 und 4 ungerechtfertigt bereichert; denn sie habe ihren vorgesehenen Beitrag zur Sanierung der Firma A. nicht geleistet. Für die Bürgschaft der Beklagten zu 1 habe von Anfang an die Geschäftsgrundlage gefehlt, weil sie nur aufgrund der unrichtigen Annahme eingegangen worden sei, L. persönlich hafte bereits als Ausfallbürge. Diese Annahme sei aus denselben Gründen unzutreffend gewesen, die der Wirksamkeit der Bürgschaften der Beklagten zu 3 und 4 entgegenstünden.

18

2.

a)

Die Revision hält die Auslegung der Bürgschaften durch das Berufungsgericht für lebensfremd. Sie meint, die Klägerin habe sich bereits am 15. Januar 1971 bindend bereit erklärt, ihre Forderung gegen die Firma A. zu reduzieren und der W. Kredit zu gewähren, wenn sie dafür Bürgschaften der Gesellschafter der W. erhielt. Im Falle nicht ausreichender Bonität einzelner Bürgen habe sie sich nur das Verlangen weiterer Sicherheiten vorbehalten. Mit der Hereinnahme der Bürgschaftserklärung vom 26. Januar 1971 zu ihren Akten seien seitens der Klägerin die Bürgschaftsverträge angenommen worden; denn die Klägerin habe ihre gefährdete Forderung gegen die Firma A. absichern wollen und daher kein Interesse daran haben können, die Annahme der Bürgschaften hinauszuschieben. Auch die weitere Korrespondenz, in der die Klägerin von einer Lücke in ihren Sicherheiten wegen der Auskunft über den Beklagten zu 2 spricht, lasse klar die Annahme der Bürgschaften durch die Klägerin erkennen. Aus keiner Stelle der Korrespondenz sei zu entnehmen, daß die Klägerin die Bürgschaften der Beklagten nur insgesamt hätte annehmen dürfen.

19

b)

Die Klägerin sei um die Bürgschaften nicht ungerechtfertigt bereichert; denn sie habe das Tilgungskonto der Firma A., wie von ihr zugesagt, von 440.000 DM auf 265.000 DM reduziert und der W. Kredit gewährt. Durch die nachrangige Abtretung des von der Klägerin gegen die Firma A. nicht mehr geltend gemachten Forderungsteils von 175.000 DM an die W. sei kein weiterer Beitrag zur Sanierung von der Klägerin zu leisten gewesen. Erst im Konkurs der Firma A. nach dem Fehlschlagen des Sanierungsversuchs habe die Klägerin diesen Forderungsteil in Kenntnis der W. wieder geltend gemacht. Das Gelingen der Sanierung sei nicht Inhalt und Grundlage der Bürgschaftsverträge gewesen.

20

II.

1.

Die Auslegung von Verträgen gehört in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Tatrichters. Das Revisionsgericht muß dessen Auslegung grundsätzlich hinnehmen. Es kann nur nachprüfen, ob sie möglich ist, oder ob sie gegen allgemeine Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, oder ob der Tatrichter bei der von ihm getroffenen Auslegung verfahrenswidrig Verhandlungsstoff außer acht gelassen hat.

21

2.

a)

Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 15. Januar 1971 kein Angebot der Klägerin auf Abschluß von Bürgschaftsverträgen mit den Beklagten gesehen hat, die sodann durch die bloße Übersendung der entsprechenden Bürgschaftsurkunde zustandegekommen sind. Die Auslegung des Schreibens vom 15. Januar 1971 durch das Berufungsgericht ist möglich und verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen.

22

b)

Soweit das Berufungsgericht, das eine stillschweigende Annahme der Bürgschaftserklärungen vom 26. Januar 1971 durch die Klägerin unterstellt hat, meint, diese Annahme sei hinsichtlich der Bürgschaft des Beklagten zu 2 auflösend bedingt gewesen und habe hinsichtlich der übrigen Bürgen nur insgesamt oder gar nicht erfolgen können, hält seine Auslegung des Sachverhalts den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat hier die §§ 157, 133 BGB nicht beachtet.

23

aa)

Die Klägerin hatte gegen die Firma A. eine erhebliche, in ihrem Bestand gefährdete Forderung aus Kreditgewährung. Für die W., die zum Zwecke der Sanierung der Firma A. gegründet worden war, kam es darauf an, daß die Klägerin ihre Bemühungen unterstützte. Das hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. Januar 1971 gegen Stellung weiterer Sicherheiten in Form von Bürgschaften durch die Gesellschafter der W. zugesagt. Die Klägerin wollte danach ihre Forderung um 175.000 DM reduzieren, diesen Betrag nachrangig an die W. abtreten und darüber hinaus diesem Unternehmen einen neuen Kredit von 150.000 DM gewähren. Daß die Klägerin das Tilgungskonto der Firma A. dementsprechend reduziert hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 8. März 1971 an die W. Die Krediteinräumung an die W. ist unbestritten. Die Revision hat recht, wenn sie ausführt, daß die Abtretimg des von der Klägerin nachzulassenden Forderungsteils von 175.000 DM an die W. unmittelbar nicht der Sanierung der Firma A. diente, sondern nur im Falle des Gelingens der Sanierung später der W. den Zufluß dieses Betrages erhalten konnte; denn diese Abtretung war als nachrangig nach der bestehend bleibenden Forderung der Klägerin beabsichtigt.

24

bb)

Hatte die Klägerin aber bereits zu einem erheblichen Teil entsprechend ihrer Zusage einen Beitrag zur geplanten Sanierung der Firma A. geleistet, dann wollte sie, auch für die Bürgen erkennbar, entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Januar 1971 zusätzliche Sicherheiten erhalten. Dabei ist es selbstverständlich, daß jede Bank, auch wenn ihr ein Sicherungsmittel für ein bereits eingegangenes Kreditengagement nicht ausreichend erscheint, dieses jedenfalls bis zum Austausch gegen eine bessere Sicherheit behalten will. Auch wenn die Klägerin wegen der nicht befriedigenden Auskunft über den Beklagten zu 2 eine Verstärkung der Bürgschaft durch Übernahme der gesamtshuldnerischen Haftung durch alle Bürgen anstrebte, weil sie insoweit in der Sicherung eine Lücke sah, so kann daraus, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, nicht der Schluß gezogen werden, daß sie die Bürgschaft des Beklagten zu 2 nur unter einer auflösenden Bedingung angenommen habe und die übrigen Bürgschaften hätte freigeben müssen. Ebensowenig konnten die Bürgen annehmen, die Klägerin habe deshalb an allen "pro rata" übernommenen Bürgschaften kein Interesse mehr, weil für einen Teilbetrag die Absicherung durch eine Bürgschaft in ihrem Wert zweifelhaft erschien; denn die Klägerin wünschte eine Verstärkung, nicht eine Verminderung ihrer Sicherheiten. Daß die Klägerin die bei ihr liegenden Bürgschaftserklärungen von allen Bürgen angenommen hatte und als wirksam ansah, zeigt auch ihr Verhalten anläßlich des Austauschs der Bürgschaft Lueg durch eine solche der Beklagten zu 1. Auch in diesem Falle hielt die Klägerin den ursprünglichen Bürgen L. als Nachbürgen neben der neu hinzugekommenen Beklagten zu 1, wenn auch mit verringertem Risiko, an seiner Bürgschaft fest und gab nicht etwa wegen des Austausches der Bürgschaften ihre Ansprüche gegen L. vollständig auf. Wenn die Klägerin immer wieder auf eine gesamtschuldnerische Bürgschaftsübernahme wegen der unbefriedigenden Auskunft über den Beklagten zu 2 drängte, dann folgt daraus nicht, daß sie meinte, sie habe noch keine wirksamen Bürgschaften in Händen. Die Annahme der Bürgschaften durch die Klägerin ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht deswegen unwirksam geblieben, weil sie eine nachträgliche Erweiterung der Bürgschaften seitens der ihr gut erscheinenden Bürgen anstrebte.

25

III.

Auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist die Klägerin nicht zur Freigabe der Bürgschaften verpflichtet, wie das Berufungsgericht meint. Die Klägerin hatte ihren Beitrag zu den Sanierungsmaßnahmen, wie dargelegt, geleistet. Die Abtretung des von ihr nachzulassenden Forderungsteiles aus ihrer Kreditforderung gegen die Firma A. beeinflußte die Sanierungsbemühungen der W. nicht. Für einen Erfolg der Sanierung hatte die Klägerin nicht einzustehen. Dieses Risiko traf allein die W. Daher kann auch aus dem Vollzug der Abtretung erst nach der Konkurseröffnung A. nichts gegen die Klägerin hergeleitet werden; denn die W. hätte die ihr abzutretende Forderung ohnedies erst nach Befriedigung der Klägerin durch die Schuldnerin geltend machen können. Daß die Klägerin im Konkurs A. zunächst ihre Forderung in voller Höhe angemeldet hat, was mit Wissen der W. geschehen ist, rechtfertigt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht die Annahme, die Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten seien in Wegfall gekommen. Diese Maßnahme hätte nämlich dazu beitragen können, den Ausfall, für den die Bürgen einzustehen hatten, um die eventuelle Konkursquote zu vermindern.

26

IV.

Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in dieser Sache nicht möglich, weil die Beklagten die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Ausfalls bestritten und vorgetragen haben, die Klägerin habe es treuwidrig versäumt, ihren Ausfall möglichst gering zu halten. Da die Beklagten unstreitig Ausfallbürgschaften gegeben hatten, muß die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin darlegen und beweisen, daß und in welcher Höhe ein Ausfall für sie infolge Versagens sonstiger Sicherheiten entstanden ist (Senatsurteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 = WM 1972, 335, 337 - MDR 1972, 411). Daß sich die Bürgschaften der Beklagten nicht auf die von der Firma A. der Klägerin geschuldeten Zinsen bezogen haben sollten, wie die Beklagten weiter meinen, erscheint nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunden höchst zweifelhaft, wird aber vom Tatrichter bei der notwendigen neuerlichen Verhandlung zu prüfen sein.

27

V.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war, dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Braxmaier
Hiddemann
Wolf
Merz
Treier