Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1971, Az.: V ZR 40/70
Haftung auf Basis eines Maklervertrages; Schaden auf Grund einer Unterversicherung; Nebenpflichten aus einem Maklervertrag; Zulässigkeit der Verwertung einer nicht protokollierten Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 40/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 12.02.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 714-716 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen seinem Auftraggeber und Versicherern ohne schuldhaftes Zögern tätig zu werden.
- 2.
Zur Frage der Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer bis zum Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages nicht abgedeckten Unterversicherung.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Metallwaren- und Fahrradfabrik; die Beklagte ist Assekuranzmakler. Bei der Regulierung eines Brandschadens im April 1968 stellt sich heraus, daß die Klägerin bezüglich der Feuerversicherung ihres Betriebes unterversichert war. Sie kam deshalb mit der Beklagten wegen einer Neugestaltung der Feuerversicherung in Kontakt. Die Beklagte nahm einen schriftlichen Maklerauftrag der Klägerin vom 4. Juni 1968 mit einem Bestätigungsschreiben vom 10. Juni 1968 an. Dieser Maklerauftrag lautet wie folgt:
"Mäklerauftrag
Betr.: Alle bestehenden Betriebsversicherungen
I.
Wir erteilen Firma C. W., Assekuranz-Makler, B., Versicherungsbörse, H., Auftrag, unsere bestehenden und neu abzuschließenden Versicherungsverträge auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen nacha)
Deckungsumfangb)
Prämiensätzec)
Vertragsgestaltungund in diesem Zusammenhang Verträge auf den neuesten Stand zu bringen.
II.
Zu diesem Zweck erteilen wir der Firma C. W. Vollmacht, für uns Versicherungen zu kündigen, umzudecken und in allen Versicherungsangelegenheiten Erklärungen abzugeben.III.
Für die Maklertätigkeit der Firma C. W. entstehen uns keine Kosten."
Bevor es zum Abschluß neuer Versicherungsverträge und zur Beseitigung der Unterversicherung kam, brach am 21. August 1968 bei der Klägerin ein Großfeuer mit einem Gesamtschaden von über 2,1 Millionen DM aus. Rund 800.000 DM erhielt die Klägerin wegen der Unterversicherung nicht von den Versicherern ersetzt, wobei 47.352 DM auf die Betriebseinrichtungen entfielen.
Die Klägerin nimmt wegen des ihr auf Grund der Unterversicherung entstandenen Schadens die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt und hat hierzu vorgetragen:
Die Beklagte habe ihre sich aus Ziffer I des Vertrages vom 4. Juni 1968 ergebende ausdrückliche Verpflichtung zur Beseitigung der ihr von vornherein bekannten Unterversicherung nicht erfüllt. Trotz Kenntnis dieser Unterversicherung habe sie es unterlassen, bis zur endgültigen Klärung der Versicherungssumme und der Prämiensätze für eine Zwischenlösung zur Beseitigung des Unterversicherungsrisikos durch eine vorläufige Deckungszusage oder eine vorläufige Nachversicherung von kurzfristiger Dauer oder mit vorbehaltener Prämienhöhe zu sorgen oder zumindest sie, die Klägerin, über eine solche Möglichkeit hinreichend zu unterrichten. Als sachverständige Beauftragte habe die Beklagte die Klägerin auf hinsichtlich deren Anweisungen bestehende Bedenken hinweisen und unter Umständen von solchen Anweisungen abweichen müssen. Trotz Kenntnis der Sachlage, Ausstattung mit Abschlußvollmacht und wiederholten Drängens der Klägerin habe es die Beklagte verabsäumt, die Unterversicherung unverzüglich zu beseitigen. Sie habe es unterlassen, Verhandlungen mit Versicherern mit der gebotenen Dringlichkeit voranzutreiben, insbesondere mit dem D. R., der bereits Versicherer der Klägerin gewesen sei, Fühlung aufzunehmen. Der D. R. wäre auch noch nach dem 8. August 1968 bereit gewesen, zu einem Prämiensatz von 0,86 Promille oder 0,89 Promille abzuschließen. Ihre eigenen Prämienvorstellungen oder ein Versicherungsangebot von 1,05 Promille habe die Beklagte der Klägerin niemals mitgeteilt. Verbindlichen Anweisungen der Klägerin, mit dem B. R. in Verbindung zu treten, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Am 16. August 1968 schließlich habe der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin telefonisch von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten den sofortigen Versicherungsabschluß zum Tagessatz des Deutschen Rings gefordert. Von der Beklagten sei dies zugesagt worden, indessen nicht mit dem Deutschen Ring abgeschlossen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.352 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Die Nichtbeseitigung der Unterversicherung sei allein auf das uneinsichtige und unsachgemäße Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Bei der Betriebsbesichtigung am 10. Juli 1968 sei der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin auf die offensichtlich erhebliche Unterversicherung und auf die Möglichkeit einer sofortigen Nachversicherung unter Vorbehalt der endgültigen Prämienfestsetzung hingewiesen worden. Dieser habe es jedoch abgelehnt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und erklärt, die Beklagte solle erst einmal eine niedrige Prämie besorgen, dann könne man weitersehen. Auf Grund ihres Betriebsbesichtigungsergebnisses habe sie als zugrunde zu legenden Durchschnittsprämiensatz 0,99 Promille ermittelt. Alsdann habe sie sofort mit der Ha.-B., der S., der C. und der Aa.-Münchener verhandelt. Da die bisherigen Versicherer die Prämien hätten heraufsetzen wollen (Hamburg-Bremer auf 1,54 Promille, D. R. auf 1,20 Promille), die Klägerin aber nicht mehr als 0,90 Promille hätte bezahlen wollen, hätten die Verhandlungen nicht zu einem schnellen Abschluß führen können. Das habe auch die Klägerin auf Grund der ihr erteilten Informationen gewußt. Den Mitte August im Gespräch befindlichen Prämiensatz von 1,05 Promille habe sie wiederum abgelehnt. Der D. R. habe damals nicht zum Kartell der Feuerversicherer gehört und allgemein etwa um 10 % billigere Prämiensätze als die Kartellversicherer gewährt, aber dies erst, wenn ein verbindliches Prämienangebot eines Kartellversicherers vorgelegen habe. Ihre Taktik, erst ein möglichst günstiges Prämiensatzangebot bei einem Karteilversicherer zu erreichen und dann an den D. R. heranzutreten, sei daher sachlich begründet gewesen. Eine Anweisung der Klägerin, sofort mit dem Deutschen Ring zu verhandeln, sei nie erfolgt. Auch treffe es nicht zu, daß der D. R. bereit gewesen sei, zu einem Prämiensatz von 0,86 Promille oder 0,89 Promille abzuschließen. Vielmehr habe dieser in zwei Schreiben vom 11, und 25. Juli 1968 zum Ausdruck gebracht, daß er zwar bereit sei, sich im Anschluß an die Ha.-B. an der Versicherung des Gesamtkomplexes zu beteiligen, aber keinesfalls zu einem Prämiensatz von 0,89 Promille, sondern zu einem höheren Prämiensatz, wahrscheinlich in Höhe des Ha.-B. Prämiensatzes. Von ihr habe auch nicht verlangt werden können, gegen ausdrückliche Weisungen der Klägerin zu verstoßen und die sachgemäß beratene und informierte Klägerin unter Benutzung der Vollmacht im Außenverhältnis zu etwas zu verpflichten, was von ihr intern abgelehnt worden sei.
In den beiden Vorinstanzen ist die Klägerin mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die Annahme des schriftlichen Maklerauftrages vom 4. Juni 1968 sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag (§ 652 BGB) abgeschlossen worden. Auf Grund dieses Vertrages, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Beklagte die Belange der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§§ 93, 347, 343, 1 Abs. 2 Ziffer 7 HGB) wahrzunehmen gehabt und hafte für jeden durch ihr Verschulden entstandenen Schaden (§§ 276, 278 BGB, 98 HGB). Sie sei auch verpflichtet gewesen, zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen der Klägerin und Versicherern ohne schuldhaftes Zögern tätig zu werden. Denn beim Versicherungsmakler sei eine solche Pflicht angesichts des Sicherungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers gewohnheitsrechtlich anerkannt (Brück/Möller, Kommentar zum VVG, 8. Aufl., Vorbemerkung 53 vor §§ 43 bis 48). Im übrigen habe sich hier die Pflicht der Beklagten zum Tätigwerden auch ausdrücklich aus Ziffer I des schriftlich vereinbarten Maklervertrages ergeben. Dieser Vertrag sei ein dem Werkvertrag nahestehender Geschäftsbesorgungsvertrag gewesen, so daß bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch Auftragsrecht (§ 675 BGB), insbesondere § 665 BGB, entsprechend zu berücksichtigen sei (Brück/Möller a.a.O. Vorbemerkung 38).
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, entgegen den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen habe sich nicht feststellen lassen, daß die Beklagte eine für sie sich ergebende Vertragspflicht schuldhaft verletzt habe und zum Ersatz eines dadurch der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet sei, vielmehr die Klägerin sich den ihr infolge Unterversicherung anläßlich des Schadensfalls vom 21. August 1968 entstandenen, durch Versicherung nicht gedeckten Schaden selbst zuzuschreiben habe.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2.
Den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe sie vor, bei und nach Abschluß des Maklervertrages nicht ordnungsgemäß über Möglichkeiten zur zwischenzeitlichen Abdeckung des wegen der Unterversicherung bis zum Wirksamwerden der neu abzuschließenden Versicherungsverträge bestehenden Risikos aufgeklärt, hat das Berufungsgericht nicht für berechtigt gehalten. Es ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, daß sich für die Beklagte aus den Versicherungsmaklervertrag die Nebenpflicht ergeben habe, die Klägerin entsprechend deren Geschäftskenntnis und Versicherungserfahrung darüber aufzuklären, wie durch eine sofort wirksame versicherungstechnische Zwischenmaßnahme die Gefahr habe beseitigt werden können, die für die Klägerin darin bestanden habe, ohne oder zumindest ohne zureichenden Versicherungsschutz zu sein, wenn ein Schadensereignis vor Inkraftreten der neu zu vermittelnden Versicherungen einträte.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verneint, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von seiner auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung, daß die Klägerin von den Erfüllungsgehilfen der Beklagten in Erfüllung der vertraglichen Pflicht auf die bestehende Unterversicherung hingewiesen worden sei und ihr Vorschläge zur sofortigen Beseitigung des hierin liegenden Risikos gemacht worden seien, die Klägerin diese Vorschläge jedoch abgelehnt habe.
Die Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin noch in diesem Verfahren, eine solche Zwischenlösung habe er nicht gewollt und hätte er nicht durchgeführt, vielmehr sofort der Beklagten gegenüber gekündigt und selbst weitergehandelt, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen lassen, daß selbst eine nur unzureichende oder gar unterlassene Aufklärung der Klägerin über eine Zwischenlösung durch die Beklagte für den Schadenseintritt nicht ursächlich hätte werden können. Geht aber die Einstellung der Klägerin, die sich im Übrigen über das damit verbundene Risiko schon auf Grund des Schadensfalles im April 1968 voll bewußt war und deren persönlich haftender Gesellschafter Jahre hindurch die Versicherungsangelegenheiten selbst bearbeitet hatte, selbst heute rückschauend noch dahin, eine Zwischenlösung hätte sie nicht gewollt und nicht durchführen lassen, dann wäre auch nicht, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend ausgeführt hat, zu erwarten gewesen, daß sie bei einer mit Rücksicht auf die längere Bauer der Vertragsverhandlungen wiederholte Aufklärung mit einer Zwischenlösung einverstanden gewesen wäre und von ihr Gebrauch gemacht hätte.
Fehl geht die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin nicht verwerten dürfen, da sie nicht protokollarisch oder im Urteilstatbestand aufgenommen worden sei. Es genügte die Aufnahme der Aussage in den Entscheidungsgründen des Urteils (BGH NJW 1969, 428). Das aber ist in hinreichendem Maße geschehen, so daß das Berufungsgericht hieraus seine Schlüsse ziehen durfte.
Ebenso müssen die Rügen der Revision erfolglos bleiben, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus von ihrer Vollmacht Gebrauch zu machen und die vorläufige Deckung des ungeschützten Risikos zu besorgen. Eine solche Pflicht hätte in entsprechender Anwendung des § 665 BGB für die Beklagte nur bestanden, wenn sie hätte annehmen dürfen, die Klägerin, die in voller Kenntnis der Risikolage war, werde ein solches Handeln billigen. Dem stand aber die ausdrückliche Erklärung der Klägerin entgegen, daß sie eine Zwischenlösung nicht wolle. Diese im Innenverhältnis bestehende Bindung der Beklagten an die Weisung der Klägerin entfiel auch nicht dadurch, daß der Beklagten eine unbeschränkte Vollmacht erteilt worden war. Auch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß keine solche Eilbedürftigkeit vorlag, die in Abweichung vom Willen der Klägerin eine sofortige Zwischenlösung verlangt hätte. Nachdem die Klägerin ihr Risiko mindestens seit dem Schadensereignis vom 5. April 1968 kannte und selbst erst nach zwei Monaten Veranlassung genommen hatte, die Beklagte mit der Abwendung dieses Risikos zu beauftragen, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, nun gegen den Willen der Klägerin eine Zwischenlösung herbeizuführen. Dies gilt um so mehr, als von der Klägerin auch noch in diesem Rechtsstreit erklärt worden ist, daß sie mit einer zwischenzeitlichen Risikodeckung unter Vorbehalt der Prämienfestsetzung nicht einverstanden gewesen wäre, also eine solche Zwischenlösung auch in Kenntnis der mit der Endlösung verbundenen Verzögerung nicht gewollt hätte.
3.
Den weiteren Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe durch verzögerliche Behandlung des ihr erteilten Maklerauftrages eine für den Schadenseintritt ursächliche Vertragsverletzung begangen, hat das Berufungsgericht gleichfalls für nicht berechtigt angesehen.
Soweit das Berufungsgericht sich hierbei mit der gesetzlichen Regelung für Schäden aus Leistungsverzögerung und mit der Beweislastregelung auseinandergesetzt hat, können seine Ausführungen hierzu und die dagegen vertretene Ansicht der Revision, der Schadensersatzanspruch leite sich aus positiver Vertragsverletzung oder zumindest aus, auch ohne Mahnung eingetretenem Schuldnerverzug der Beklagten her, dahingestellt bleiben. Denn unabhängig von der Beweislastfrage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen schuldhafter Verzögerung ihrer Vertragspflichten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage er gegeben sein könnte, schon deshalb entfalle, weil die Beklagte in Erfüllung des ihr erteilten Maklerauftrages sachgemäß tätig geworden sei und daher jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung entfalle.
Auch demgegenüber bleiben die Rügen der Revision erfolglos. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe auf Bl. 23 seines Urteils als wahr unterstellt, daß mit dem D. R. ein sofortiger Vertragsabschluß zu einem Prämiensatz von 0,86 Promille oder 0,89 Promille möglich gewesen sei, dann aber im späteren diese Unterstellung nicht mehr für wahr gehalten.
Das Berufungsgericht ist auch bei seinen weiteren Ausführungen von dieser Unterstellung nicht abgewichen. Es hat die unterstellte Tatsache nur für belanglos angesehen, weil von der Klägerin nicht einmal behauptet worden sei, daß der Beklagten die behauptete Versicherungsbereitschaft des D. R. um Prämiensatz von 0,86 Promille oder 0,89 Promille bekannt gewesen sei. Vielmehr sei, so hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagten nur die Einstellung des D. R. bekannt gewesen, wie sie sich aus dessen Briefen vom 11. Juli 1968 an die Klägerin und vom 25. Juli 1968 an die Ha.-B. ergeben habe. In dem Brief vom 11. Juli 1968 habe sich der D. R. bereit erklärt, die bei ihm schon bestehende Versicherung eines bestimmten Anbaus künftig als Nachversicherung zur Hauptversicherung der Ha.-B. zu beurkunden, aber darauf hingewiesen, daß dann die Prämienfrage neu aufgerollt und wahrscheinlich der Prämiensatz berechnet werden müsse, der für die Feuerversicherung unter Führung der Ha. B.gelte, und im Schreiben vom 25. Juli 1968 habe er erklärt, daß er die Nachversicherung zum Gesamtobjekt keinesfalls zu einem Prämiensatz von 0,89 Promille übernommen hätte.
Diese urkundlich festliegende und der Beklagten bekannte Einstellung des D. R. konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen lassen, daß demgegenüber die nur unbestimmte Behauptung der Klägerin, anfangs hätte der D. R. einem Prämiensatz von 0,86 Promille oder 0,89 Promille abgeschlossen, unerheblich sei, da diese Tatsache, selbst wenn sie zuträfe, der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Weshalb hierbei, wie die Revision rügt, vom Berufungsgericht die Beweislastverteilung verkannt sein soll, ist nicht ersichtlich. Seine Überzeugung konnte das Berufungsgericht unabhängig von der Beweislastfrage gewinnen. Im übrigen wäre es aber auch unverständlich, wenn die von der Klägerin behauptete Abschlußmöglichkeit mit dem D. R. bestanden hätte und die Klägerin, die ja zumindest hiervon hätte Kenntnis haben müssen, nicht sofort die Beklagte hiervon in Kenntnis setzte und sie anwies, diesen Versicherungsabschluß, der sicherlich das Günstigste dargestellt hätte, was zu erreichen gewesen wäre, vorzunehmen.
Als ein Rechtsfehler läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ansehen, wenn das Berufungsgericht ausführt, der von der Beklagten verfolgte Plan für ihre Verhandlungen mit den Versicherern erscheine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als "grob-fehlerhaft". Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schlechthin verneint, also seine Würdigung nicht etwa nur auf eine grob-fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten abgestellt. Eindeutig hat das Berufungsgericht mit dem Wort "grob-fehlerhaft" zum Ausdruck gebracht, es habe im Ermessen der Beklagten gestanden, in welcher Weise sie ihre Verhandlungen mit den Versicherern gestaltete, und wenn sie hierbei erst mit den dem Feuerversicherer-Kartell angehörenden Versicherungen verhandelt habe, so sei dies nicht in solchem Maße sachwidrig oder "grobfehlerhaft" gewesen, daß man von einer Überschreitung ihres Ermessensspielraumes hätte sprechen können.
Diese Annahme des Berufungsgerichts wird von seiner Feststellung getragen, es sei zwar bekannt gewesen, daß von den kartellfreien Versicherungen - wozu der Deutsche Ring gehörte - der von den Kartell-Versicherern verlangte Prämiensatz in der Regel um 10 % unterboten werde, nach den Erfahrungen werde diese billigere Prämie aber erst immer dann angeboten, wenn zuvor die endgültige Prämienforderung der Kartell-Versicherer bekanntgegeben sei. Danach war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur sinnvoll, sondern lag auch im Interesse der Klägerin, die einen möglichst niedrigen Prämiensatz erstrebte, daß die Beklagte versuchte, zunächst ein möglichst günstiges verbindliches Prämienangebot eines Kartell-Versicherers zu erreichen und dann erst an den Deutschen Ring heranzutreten. Daß insoweit eine schuldhafte Verzögerung vorlag, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint.
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Vortrag der Klägerin Übergangen, daß der Beklagten verbindliche Hinweise und Weisungen erteilt worden seien, mit dem Deutschen Ring in Verbindung zu treten. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit diesem Vorbringen der Klägerin sehr eingehend auf Bl. 26 bis Bl. 30 seines Urteils auseinandergesetzt, ohne daß diese Ausführungen Rechtsfehler erkennen lassen oder solche von der Revision aufgezeigt werden.
4.
Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichts davon getragen wird, daß die Beklagte die ihr aus dem Maklervertrag erwachsenen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Präge eines Mitverschuldens der Klägerin und die dagegen erhobenen Rügen der Revision nicht mehr an.
Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz