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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.06.1965, Az.: 5 AZR 351/64

Arbeitnehmer; Böswilliges Handeln; Annahmeverzug des Arbeitgebers; Anderweitiges Dauerarbeitsverhältnis; Rückkehr an bisherigen Arbeitsplatz; Außerordentliche Kündigung; Kündigungsschutzprozeß; Kündigungsschutzklage; Umdeutung der Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.06.1965
Aktenzeichen
5 AZR 351/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 05.08.1964 - 4 Sa 39/64

Fundstellen

  • BB 1965, 1070
  • DB 1965, 1405-1406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer handelt im allgemeinen nicht böswillig im Sinne des BGB § 615 S 2, wenn er während des Annahmeverzuges des Arbeitgebers kein anderweitiges Dauerarbeitsverhältnis eingeht, das ihm die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz erschweren könnte.

2. Hat der Arbeitgeber im Falle einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung in dem vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozeß sich nicht darauf berufen, daß die Kündigung zugleich als ordentliche anzusehen sei, so hindert ihn die Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils daran, nachträglich Tatsachen vorzubringen, die die Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung begründen könnten.