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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2013, Az.: IX ZR 146/12

Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen als Gläubigerbenachteiligung Ausreichen der Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.2013
Aktenzeichen
IX ZR 146/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stendal - 19.12.2011 - AZ: 21 O 180/10
OLG Naumburg - 25.04.2012 - AZ: 5 U 19/12

Fundstellen

  • BB 2013, 705
  • BB 2013, 1044
  • DB 2013, 697
  • JZ 2013, 326
  • MDR 2013, 620-621
  • NJW 2013, 8
  • NWB 2013, 984
  • NWB direkt 2013, 304
  • NZI 2013, 399
  • NZI 2013, 9
  • StuB 2013, 355
  • WM 2013, 615-616
  • ZIP 2013, 637-638
  • ZInsO 2013, 609-610

Amtlicher Leitsatz

InsO § 129 Abs. 1

Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 7. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 32.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Würdigung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte die einzige Gläubigerin im Rang des § 38 InsO ist, an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) fehlt.

2

1. Nach der bereits unter der Geltung der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt eine Gläubigerbenachteiligung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Vermögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übrigen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322).

3

Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§ 38 InsO) zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO) übertragen werden. Danach liegt in der Befriedigung oder Besicherung der Forderung eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, aber nicht auch der nachrangigen Forderungen ausreicht (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 63; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 108; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 129 Rn. 92).

4

2. So verhält es sich im Streitfall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des § 38 InsO angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bei dieser Sachlage scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus.

5

3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer