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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1981, Az.: BVerwG 1 WB 161/77; 1 WB 166/77

Entscheidung durch die an einem Beschluss mitwirkenden Richter über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 161/77; 1 WB 166/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Senat hat mit Beschluß vom 28. Oktober 1980 in der vorliegenden Sache einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 und § 22 WBO ohne mündliche Verhandlung ergangen. In Abschn. I Nr. 5 des Beschlusses vom 28. Oktober 1980 heißt es:

"Wegen des Vorbringens der Beteiligten insgesamt wird auf den Inhalt ihrer sämtlichen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen."

2

Der Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 12. November 1980, dem Antragsteller selbst am 17. November 1980 zugestellt worden.

3

Der Senat hat diesen Beschluß mit Beschluß vom 12. November 1980 hinsichtlich eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt.

4

Unter dem 16. November 1980 richtete der Bevollmächtigte des Antragstellers folgendes Schreiben an den Senat:

"In Anschluß an den Berichtigungsbeschluß des Senates v. 12. Nov. 1980 beantrage auch ich meinerseits die Berichtigung des Tatbestandes, da wir beabsichtigen, Verfassungsbeschwerde einzulegen, woraus sich das Rechtsschutzbedürfnis ergibt.

Ich beantrage auf Seite 4 vor dem letzten Absatz folgendes einzufügen:

- Das Ergebnis dieser obigen Überprüfungen ist dem Antragsteller nicht mitgeteilt worden. -

Auf Seite 5 nach Zeile 7 beantrage ich einzufügen;

- Nähere Einzelheiten über den Umfang der Überprüfung, insbesondere nachrechenbare u. nachprüfbare Aufschlüsselungen enthielt die Mitteilung v. Jan 72 nicht, da nach Ansicht LwAusbKdo A 1 - Az 33 - Tgb Nr. 685/71 v. 23.12.71 'Hptm G hat nach hiesiger Ansicht keinen Anspruch, die von ihm geforderten Unterlagen in die Hand zu bekommen' es so wörtlich in den Akten steht. Dieses Schreiben erhielt Hptm G. erst durch die richterliche Verfügung im vorliegenden Verfahren v. 2. u. 8. April 1980 zur Kenntnis.

Es ist in der Literatur über das Anfertigen von Urteilen anerkannt, daß in den Urteilsgründen nur solche Tatbestände behandelt werden können, die auch im Tatbestand erwähnt sind. Es fehlt daher im Tatbestand auf Seite 13 oben die Darstellung des Schriftwechsels zwischen dem BMVg u. Dr. Ha. und zwischen dem BMVg u. dem Wehrbeauftragten und zwischen dem Wehrbeauftragten und dem Antragsteller.

Aus der Tatsache, daß dem Unterzeichneten ein 'Dutz Freund' von Dr. Ha. dessen Schriftwechsel mit dem BMVg bekannt war und daß der Unterzeichnete sogar das Schreiben vom 13.8.75 an Dr. Ha. vorgelegt hat, ergibt sich, daß Dr. Ha. im Auftrag des Unterzeichneten, der Generalvollmacht des Antragsteller hat, was gerichtskundig ist, - tätig war. Es ist daher erforderlich, in den Tatbestand den in den Gründen behandelten Schriftwechsel aufzunehmen, so wie er oben erwähnt ist.

Ich beantrage daher auf Seite 13 im Anschluß an Zeile 10 folgendes einzufügen.

Dr. ... Ha., von dem der Vertreter des Klägers behauptet, dieser sei ein Dutz Freund von ihm, er habe in seinem Auftrage aufgrund Generalvollmacht des Antragstellers gehandelt, bat den damaligen Bundesminister Leber persönlich in einem ausführlichen Schreiben, sich für das Wiederaufgreifen des Prüfungsergebnisses einzusetzen.

Gleichzeitig wurde vom Vertreter des ASt der Wehrbeauftragte eingeschaltet, dem eine Entscheidung in Aussicht gestellt wurde, die zur Zeit nicht ergehen könne, da divergierende Auffassungen bestünden.

Der Antragsteller selbst hat an Dr. Ha. gerichteten Schreiben dem Gericht auf Anforderung vorgelegt. (Schreiben v. 9.8.77.)

Gegenüber Dr. Ha. hat das BMVg am 13.8.75 erklärt, (nicht abschließend, wie es auf Seite 25 heißt) daß dessen Eingabe vorläufig als erledigt betrachtet werde."

5

Der Inspekteur der Luftwaffe hat sich zu dem Antrag wie folgt geäußert:

"Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 28.10.80 ist unbegründet. Die vom Antragsteller beantragten Ergänzungen auf Seite 4 und 5 des Tatbestandes enthalten lediglich Feststellungen über das, was nicht geschehen ist, aber nach Auffassung des Antragstellers hätte geschehen müssen. Es ist offensichtlich, daß derartige Feststellungen nicht in den Tatbestand gehören.

Der Schriftwechsel des BMVg mit Dr. Ha. und dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ist auf Seite 13 im Rahmen des Vorbringens des Antragstellers erwähnt.

Dies ist ausreichend, da wie auf Seite 25 des Beschlusses dargelegt, die in ihm enthaltenen Äußerungen Erklärungen gegenüber Dritten sind, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann. Auf Form und Inhalt dieses Schriftwechsels kam es daher für die Entscheidung nicht an."

6

II

Über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes haben in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO nur die Richter zu entscheiden, die auch an dem Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1980 mitgewirkt haben. Da beide seinerzeit beteiligten ehrenamtlichen Richter heute im Sinne des § 68 Abs. 5 WDO verhindert sind, ihre Ersetzung durch andere ehrenamtliche Richter jedoch - wie dargelegt - nicht in Betracht kommt, haben über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes die verbleibenden drei (Berufs-)Richter allein zu entscheiden.

7

III

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Tatbestand des Beschlusses vom 28. Oktober 1980 nicht, wie der Antragsteller geltend macht, Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO enthält.

8

1.

Der Tatbestand enthält keine Unrichtigkeiten. Er gibt das Vorbringen der Prozeßbeteiligten, namentlich auch das des Antragstellers, sowie den sonstigen der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (vgl. hierzu BVerwG Beschluß vom 12. September 1974 - 1 WB 47, 75/73) in allen vom Antragsteller in seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung angeschnittenen Punkten richtig und vollständig wieder. Soweit eine wörtliche oder ausdrückliche sinngemäße Wiedergabe unterblieben ist, wird diese durch die Bezugnahme auf den Inhalt sämtlicher Schriftsätze samt den Anlagen ersetzt.

9

2.

Der Tatbestand enthält zu allen vom Antragsteller angeschnittenen Punkten auch keinerlei Unklarheiten.

10

3.

Soweit der Antragsteller die Aufnahme von Umständen in den Tatbestand begehrt, die in seinem Sachvortrag bis zur Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1980 nicht enthalten waren, ist der Antrag offensichtlich unzulässig.

Saalmann
Seide
Thurn