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§ 43 BremLWO - Ordnung im Wahlraum

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Der Urnenwahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.