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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1958, Az.: VI ZR 240/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1958
Aktenzeichen
VI ZR 240/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 03.10.1957

Prozessführer

des Kaufmanns August S. in B., N.straße ...,

Prozessgegner

1. die Sozialrentnerin Margarete B., geborene H., H., N.,

2. den minderjährigen Willi B., H., N., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Oktober 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Arbeiter Heinrich B., Ehemann der Klägerin Margarete B. Vater des Klägers Willi B., ist am 19. Dezember 1953 an der Kreuzung der Bundesstraße 56 mit der alten Siegburger Straße tödlich verunglückt. Er kam an diesem Tage gegen 21 1/2 Uhr mit seinem Motorrad (NSU 98 ccm), auf dessen Soziussitz die Klägerin Margarete B. saß, aus Hangelar und wollte von der Bundesstraße 56 nach links in die alte Siegburger Straße einbiegen. Hierbei wurde das Motorrad von dem Volkswagen des Beklagten, der die Bundesstraße in der gleichen Richtung befuhr, angefahren und zur Seite geschleudert. Beide Fahrer und die Klägerin Margarete B. wurden verletzt. Heinrich B. ist bald darauf seinen Verletzungen erlegen.

2

Die Kläger haben vorgetragen: Etwa 30 m vor der Kreuzung habe Frau B. (Erstklägerin) ihren linken Arm herausgestreckt, um dem nachfolgenden Verkehr die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. Sie habe sich auch umgesehen und ihrem Mann nahegelegt, den herannahenden Volkswagen noch vorbeizulassen. Ihr Mann habe sich ebenfalls mit einem Blick nach rückwärts über den nachfolgenden Verkehr vergewissert und sei offenbar der Meinung gewesen, der Volkswagen sei noch so weit entfernt, daß er ohne Gefahr nach links habe einbiegen können. Zu dem Zusammenstoß sei es gekommen, weil der Beklagte nach erheblichem Genuß von Alkohol nicht mehr imstande gewesen sei, sein Fahrzeug sicher zu führen; er sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren und habe die Fahrbahn nicht genügend beobachtet.

3

Die Kläger sind der Ansicht, der Unfall sei, wenn nicht ausschließlich, so doch mindestens zur Häfte auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen. Sie haben der Errechnung ihres Schadens zugrundegelegt, daß ihren Ehemann und Vater zur Hälfte ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, und haben auch die Witwen- und Waisenrente berücksichtigt, die sie seit dem Tode ihres Ernährers erhalten. Die Kläger haben gemeinsam Zahlung von 532,10 DM und ferner beansprucht:

für Willi B. eine monatliche Rente von 15,34 DM seit 1. Januar 1954,

für Frau B. eine monatliche Rente von 44,70 DM, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM und als Ersatz ihres eigenen Schadens 430,- DM.

4

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Einrede der Verjährung nach § 14 StVG erhoben und geltend gemacht: Die Bundesstraße 56 sei eine einwandfrei beschaffene Kraftfarzeugstraße mit griffigem Bodenbelag und lasse hohe Fahrgeschwindigkeiten zu. Mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Durch die geringe Alkoholmenge, die er zu sich genommen habe, sei seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt worden. Er sei auf der rechten Seite gefahren und habe sich durch Auf- und Abblenden der jeweiligen Verkehrslage angepaßt. Bei der Rechtskurve, die er durchfahren habe, sei der Lichtschein gewißermaßen langsam der Kurve gefolgt und habe die Straße vor ihm nur zum Teil beleuchtet. Er habe kein Motorrad und kein rotes Schlußlicht vor sich gesehen. Als er im letzten Augenblick etwas erblickt habe, habe er nicht mehr verhindern können, daß sein Wagen mit dem nach links einbiegenden Motorrad zusammenstoßen sei. Der Fahrer dieses Motorrades habe allein den Unfall verschuldet; er habe sich weder möglichst weit nach links eingeordnet noch rechtzeitig und deutlich seine Richtungsänderung angezeigt. Daher sei der Unfall für ihn, den Beklagten, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG gewesen.

5

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch der Frau B. dem Grunde nach für gerechtfertigt und außerdem zugesprochen:

den Klägern die beantragten 532,10 DM

der Frau B. 430 DM Schadensersatz und für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis einschließlich März 1989 eine monatliche Rente von 44,70 DM

dem Willi B. für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis einschließlich März 1967 eine monatliche Rente von 15,34 DM.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch den Rentenanspruch des Willi B. im Wege der Urteilsberichtigung auf monatlich 15,10 DM herabgesetzt.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben der Beklagte und der Motorradfahrer Heinrich B. den Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge in gleichem Maße verursacht und verschuldet: Der Beklagte, weil er zu schnell gefahren ist und die Straße nicht genügend beobachtet hat, und B., weil er sich vor dem Einbiegen nach links nicht zur Mitte eingeordnet, seine Richtungsänderung bei der bestehenden Dunkelheit nicht deutlich angezeigt und vor allem entgegen der Warnung seiner Frau den geradeaus fahrenden Beklagten nicht noch vorbeigelassen hat. Das Berufungsgericht hat daher den Klägern entsprechend ihrem Antrag die Renten, die Beerdigungskosten und den Schadensersatzanspruch, der ihnen als den Erben des Heinrich B. zusteht, zur Hälfte zugebilligt (§§ 823 ff, 254 BGB). Dagegen hat es der Klägerin Margarete B. den Betrag, den sie als Ersatz des ihr selbst entstandenen Schadens gefordert hat, voll zugesprochen und auch ihren Schmerzensgeldanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach bejaht.

9

II.

1.

Daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, ergibt sich schon aus seinem eigenen Vorbringen. Hiernach hat er das Motorrad des B. das in derselben Richtung wie sein Kraftfahrzeug fuhr, erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen, obwohl er, wie er angibt, mit aufgeblendetem Licht gefahren ist. Legt man diesen Sachverhalt, wie der Beklagte ihn schildert, zugrunde, so ergibt sich, daß er gegen seine Pflichten aus § 1 StVO verstoßen hat.

10

2.

Die Revision hält es für möglich, daß am Motorrad des B. das Rücklicht gefehlt und der Beklagte deshalb das Fahrzeug erst im letzten Augenblick bemerkt hat. Sie meint, weil der Beklagte das behauptet habe, sei es Sache der Kläger gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nur vorgebracht, das Rücklicht sei möglicherweise im Zeitpunkt des Unfalls nicht in ordnungsgemäßem Betrieb gewesen. Hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen. Denn abgesehen davon, daß auch beim Versagen des Rücklichts das Verschulden des Beklagten nicht ausgeschlossen wäre, steht die Annahme des Beklagten aber auch mit dem Polizeibericht im Widerspruch. Nach diesem Bericht, der in den beiden ersten Rechtszügen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sind an beiden Fahrzeugen, also auch an dem Motorrad des B. keine technischen Mängel festgestellt worden. Wollte der Beklagte etwas anderes behaupten, so war es seine Aufgabe, hierfür den Beweis zu erbringen.

11

3.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Unfall bejaht hat. Zwar hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Unfall bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeiden oder wenigstens erreichen können, daß er in seinen Auswirkungen nicht so schwer gewesen wäre. Für diese Feststellung fehlt es aber an den nötigen tatsächlichen Unterlagen. Vor allem hat das Berufungsgericht sich hierzu nicht mit dem Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Richtungsänderung 30 m vor der Kreuzung durch Winkzeichen mit dem linken Arm so angezeigt, daß der Beklagte die Absicht ihres Mannes, nach links einzubiegen, bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig habe erkennen müssen. Andererseits hat der Beklagte vorgetragen, der Motorradfahrer sei plötzlich und ohne erkennbares Zeichen nach links eingebogen. Mit diesen Behauptungen der Parteien hätte das Berufungsgericht sich auseinandersetzen müssen. Sollte insoweit nicht feststellbar sein, wie sich der Unfall zugetragen hat, so könnte mangels Nachweises eines ursächlichen Verschuldens nur eine Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes angenommen werden, denn diese Haftung entfällt nur, wenn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG geführt ist.

12

4.

Bei seiner Annahme, der Beklagte sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte mit abgeblendetem Licht gefahren ist. Es hat ausgeführt, bei abgeblendetem Licht sei die Sicht verkürzt und deshalb besondere Vorsicht und mäßige Geschwindigkeit geboten. Demgegenüber vermißt die Revision mit Recht die Grundlagen für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei mit abgeblendetem Licht gefahrene. Der Beklagte hat das bestritten und nur vorgetragen, er habe sich durch Auf- und Abblenden der jeweiligen Verkehrslage angepaßt. Daß er vor dem Unfall mit aufgeblendetem Licht gefahren sei, hat nicht nur der Zeuge L. bestätigt, sondern auch die Klägerin Margarete B. bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Sie hat erklärt, sie erinnere sich genau, daß der Personenkraftwagen mit großer Beleuchtung gefahren sei, denn sie sei beim Rückwärtssehen nicht unerheblich geblendet worden. Wollte das Berufungsgericht trotz dieser Aussagen eine andere Feststellung treffen, so mußte es näher darlegen, auf Grund welcher Unterlagen es zu dieser Feststellung gekommen ist. Daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen das Motorrad erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen hat, zwingt nicht zu dem Schluß, daß er mit abgeblendetem Licht gefahren ist, sondern legt nur die Annahme nahe, daß er entweder die Fahrbahn nicht genügend beobachtet hat oder aus irgendwelchen Gründen zu schnell gefahren ist.

13

Halten hiernach die Grunde, aus denen das Berufungsgericht eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bejaht, einer rechtlichen Prüfung nicht stand, so ist weiter zu prüfen, ob die Geschwindigkeit, die der Beklagte vor dem Unfall eingehalten hat, aus anderen Gründen zu beanstanden ist. Das könnte der Fall sein, wenn der Alkoholeinfluß, unter dem der Beklagte stand, ihm hätte Anlaß bieten müssen, mit einer geringeren Geschwindigkeit zu fahren. Ob das der Fall ist, wie der im Strafverfahren vernommene Sachverständige Dr. Mallach und das Landgericht angenommen haben, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht zu dieser Frage keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sie ausdrücklich unentschieden gelassen hat.

14

5.

Soweit Frau B. Schmerzensgeld verlangt und wegen der Schäden, die sie selbst bei dem Unfall erlitten hat. Ersatzansprüche geltend macht, hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, daß keine Pflicht zur Ausgleichung bestehe, weil sie sich gegenüber diesen Ansprüchen das Mitverschulden ihres Mannes nicht anrechnen zu lassen brauche. Hierbei hat es, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß ihr Ehemann dem Beklagten wegen dieses Schadens nach § 17 StVG zur Ausgleichung verpflichtet war und daß diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen ist (Urt. des BGH vom 15. Januar 1957 - VI ZR 48/56 - VersR 1957, 198). Da der Unfall durch die Kraftfahrzeuge des Beklagten und des Heinrich B. verursacht worden ist, hängt die Frage, ob B. wegen des Schadens seiner Frau von dem Beklagten zum Schadensausgleich herangezogen werden konnte, nach § 17 StVG davon ab, ob neben dem Beklagten auch B. seiner Frau kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet war. Diese Frage ist zu bejahen. Da B. nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts leichtfertig nach links abgebogen ist, also in grober Weise gegen seine Pflichten als Kraftfahrer verstoßen hat, kommt eine Haftungsbeschränkung nach §§ 1359, 277 BGB nicht in Betracht. Eine vertragliche Haftungsfreistellung könnte den Ausgleichsanspruch des Beklagten nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 12, 213 nicht beeinträchtigen.

15

Der Ausgleichsanspruch, den der Beklagte nach dem Tode des B. gegen die Kläger als dessen Erben geltendmachen kann, hängt nicht davon ab, daß der Beklagte die Ansprüche der Frau B. befriedigt hat. Daher hätte das Berufungsgericht ihn schon jetzt berücksichtigen müssen.

16

6.

Schließlich gibt das Berufungsurteil noch aus einem anderen Grunde Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dem Hinweis des Beklagten, bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens sei eine Sterbegeldzahlung der Krankenkasse zu berücksichtigen, keine Bedeutung beigemessen. Es hat ausgeführt, dieser Hinweis könne nicht zu einer Verkürzung der Klageansprüche führen, weil es an einem ausreichenden konkreten Vortrag, vor allem an Angaben über die Höhe der Beträge fehle. Dabei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß es Pflicht des Beklagten sei, die Zahlung des Sterbegeldes und seine Höhe zu behaupten und zu beweisen. Dieser Ausgangspunkt ist unrichtig, weil die Frage des Sterbegeldes für die Aktivlegitimation der Kläger von Bedeutung ist. Haben die Kläger von dem Sozialversicherungsträger ein Sterbegeld erhalten, das in erster Linie dazu bestimmt war, die Beerdigungskosten zu decken, so ist ihr Ersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 844 Abs. 1 BGB nach § 1542 RVO auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangen. Das Berufungsgericht hätte daher der Frage des Sterbegeldes nachgehen und prüfen müssen, ob und in welcher Höhe den Klägern noch ein eigener Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten verblieben ist.

17

III.

Wegen dieser Rechtsfehler war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen und eine neue tatsächliche Würdigung notwendig sind und hierzu allein der Tatrichter berufen ist. Daher war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob die Witwen- und Waisenrente der Kläger erhöht worden ist, und ob und inwieweit ihr Rentenanspruch gegen den Beklagten hiervon berührt wird.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer