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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1990, Az.: I ZR 240/88
„Fortbildungs-Kassetten“

Videokassetten; Berufliche Fortbildung; Arzt; Arneimittelwerbespot; Werbegabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1990
Aktenzeichen
I ZR 240/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14206
Entscheidungsname
Fortbildungs-Kassetten
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1990, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS) "Fortbildungs-Kassetten"
  • LM H. 7 / 1991 HeilmittelwerbeG Nr. 34
  • MDR 1991, 221-222 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1990, 1451-1452 (Volltext mit amtl. LS)
  • PharmaR 1991, 285-287
  • WRP 1991, 90-91 (Volltext mit amtl. LS) "Fortbildungs-Kassetten"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Videokassetten, die im wesentlichen der beruflichen Fortbildung und Information von Ärzten dienen und durch miteingeblendete Arzneimittelwerbespots finanziert werden, als Werbegabe i. S. des § 7 HWG anzusehen sind, wenn sie Ärzten kostenlos überlassen werden.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der audiovisuellen Werbung für Arzneimittel bei Ärzten. Sie bieten bundesweit im Auftrag von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie den Ärzten sog. Fortbildungsprogramme auf Video-Kassetten an, die auch Arzneimittel-Werbespots enthalten. Der Beklagte, ein Verlag, der auch mehrere medizinische Fachzeitschriften vertreibt, erstellt seine Programme im Einvernehmen mit zwei ärztlichen Berufsverbänden und versieht die Videokassetten - unterhalb der Bezeichnung "puls-Video-Forum für den fortschrittlichen Arzt" - mit dem Aufdruck: "Offizielle Video-Fortbildung der Verbände Berufsverband Deutscher Internisten - BPA - Berufsverband der Praktischen Ärzte und Arzte für Allgemeinmedizin Deutschlands (BPA) e.V.".

2

Die Klägerin stellt die von ihr angebotenen Video-Kassetten der Arzteschaft leihweise zur Verfügung und nimmt sie über einen Außendienst wieder zurück. Der Beklagte hingegen forderte bis zur Prozeßeinleitung die über einen beauftragten Paketdienst etwa zehn- bis zwölfmal pro Jahr an jeweils ca. 12.500 Ärzte unentgeltlich abgegebenen "puls"-Video-Kassetten nicht zurück, sondern beließ sie den Empfängern weiterhin kostenlos.

3

Nach der Behauptung der Klägerin plaziere der Beklagte auf den Kassetten Werbung für Arzneimittel in folgenden Formen:

4

"Der Werbespot" - 15 bis 180 Sekunden

5

"Pharma-Nachricht (Apothekenspot) " - 15 bis 180 Sekunden

6

"Ihr Produktimpuls (Kinospot) " - 5 Sekunden

7

"Therapieforum" 90 bis 300 Sekunden

8

"Sponsorsendung" 300 bis 480 Sekunden

9

"Seminar" 300 bis 600 Sekunden.

10

Der Inhalt der Kassetten könne von den Empfängern ohne weiteres gelöscht oder überspielt werden, so daß ihnen eine bespielbare Videokassette verbleibe, die im Einzelhandel 15,-- bis 20,-- DM kosten würde.

11

Die Klägerin hat in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen § 7 UWG gesehen und, ungeachtet einer Erklärung des Beklagten, sich strafbewehrt zur Unterlassung der unentgeltlichen Abgabe entsprechender Kassetten zu verpflichten, sofern er nicht marktübliche und ihm zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung eines Überspielens treffe beantragt,

12

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Werbematerial z.B. dem "puls-Video-Magazin" bespielte Video-Kassetten Ärzten unentgeltlich zuzuwenden und/oder Ärzten derartige Zuwendungen anzubieten oder anzukündigen.

13

Außerdem hat die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung beantragt.

14

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat u.a. vorgetragen, daß der Wert der Leerkassette erheblich niedriger als von der Klägerin angegeben liege und daß er auch - wie durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bekräftigt - bereit sei, die Überspielbarkeit im Rahmen des technisch Möglichen zu erschweren.

15

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München WRP 1989, 197).

16

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

17

I. Das Berufungsgericht hat in der unentgeltlichen Überlassung der mit Fachinformationen und Arzneimittelwerbung bespielten Video-Kassetten an Ärzte einen Verstoß des Beklagten gegen § 7 UWG - und damit zugleich gegen § 1 UWG - gesehen. Es hat angenommen, daß Gegenstand einer Werbegabe im Sinne des § 7 UWG jeder zuwendungsfähige Vorteil sein könne und ein solcher wirtschaftlicher Vorteil vorliegend in der Überspielbarkeit der Kassetten liege, die dem Empfänger einen geldwerten Zweitnutzen gewähre.

18

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Gegenstand einer Werbegabe im Sinne des § 7 UWG jeder zuwendungsfähige wirtschaftliche Vorteil sein kann. Auf dieser Grundlage hätte sich seine Prüfung auch nicht auf die Frage zu beschränken brauchen, ob der Zweitnutzen der umsonst abgegebenen Video-Kassetten, nämlich die Möglichkeit, diese mit anderen Aufnahmen zu überspielen und damit Aufwendungen für die Anschaffung einer Leerkassette zu ersparen, einen wirtschaftlichen Vorteil für den Empfänger darstellt. Es hätte vielmehr auch prüfen und bejahen können, daß schon die in erster Linie vorgesehene eigentliche Nutzungsmöglichkeit, nämlich die Möglichkeit des jederzeitigen - auch wiederholten - Abspielens der auf der Kassette gespeicherten fachlichen Informationen, einen wirtschaftlichen Vorteil für den Empfänger darstellt. Denn diese Informationen müßte ein Arzt sich - jedenfalls teilweise - anderweitig gegen nicht unerhebliches Entgelt verschaffen.

20

2. Die Revision, die dies nicht verkennt, macht geltend, daß ein solcher Nutzen eines Informationsmediums - gleichgültig, ob in Form einer Videokassette oder, wie sonst weithin üblich, einer Fachzeitschrift - nicht vom Sinn und Zweck des § 7 UWG erfaßt werde und dies gleichermaßen für eine Zweitnutzungsmöglichkeit gelten müsse, die - wie vorliegend - dem Informationsmedium unvermeidbar anhafte. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.

21

a) Die Vorschrift des § 7 UWG verbietet - ihrem Wortlaut nach eindeutig - grundsätzlich und generell jede Art von Werbegaben, soweit diese nicht unter die in der Vorschrift selbst erschöpfend genannten Ausnahmetatbestände fallen; Zweck der Bestimmung ist es, durch diese weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Wertwerbung ausgehen kann (vgl. OLG Hamburg GRUR 1979, 726, 727 - Mederma; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 26 Rdn. 8; Kleist/Albrecht/Hoffmann, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., 1988, § 7 Rdn. 14). Diese Zielsetzung erfordert es, den Begriff der Werbegabe nicht eng, sondern im Sinne aller geldwerten Vergünstigungen zu fassen (vgl. v. Gamm aaO.), die im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährt werden. Demgemäß kann - entgegen der Meinung der Revision - auch ein Medium der Fachinformation (Kassette, Zeitschrift, Buch u.a.) grundsätzlich als Werbegabe im Sinn des § 7 UWG in Betracht kommen, wenn es kostenlos an Arzte abgegeben wird und diese Abgabe in einem dem Gesetzeszweck genügenden Zusammenhang mit der Werbung für ein Arzneimittel steht.

22

b) Jedoch setzt ein solcher Zusammenhang - schon nach dem Begriff der Werbegabe - voraus, daß die Zuwendung zum Zwecke der Werbung erfolgt und dieser Zweck auch für den Beworbenen erkennbar ist. Nach Sinn und Zweck des § 7 UWG (vgl. vorstehend II. 2. a) ist weiter auch erforderlich, daß der Empfänger der Leistung deren unentgeltliche Verteilung in einen Zusammenhang mit einem oder mit mehreren bestimmten Arzneimitteln setzt und deren Herstellern zurechnet, da nur dann die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht, die das Gesetz verhindern will.

23

3. Ob auch die unter II. 2. b genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, obwohl die Umstände des Falles Zweifel in dieser Hinsicht wecken.

24

Die Videokassetten werden nicht etwa unmittelbar von einem oder mehreren Arzneimittelunternehmen an die Ärzte verteilt, sondern vom Beklagten, einem medizinischen Fachverlag, der sich den beworbenen Ärzten durchaus - Feststellungen hierzu fehlen - als rechtlich selbständiges und auch eigenständiges Unternehmen darstellen kann und der außerdem und insbesondere auf den Videokassetten selbst deutlich darauf hinweist, daß es sich um "offizielle Videofortbildung" der gleichzeitig genannten zwei ärztlichen Berufsverbände handele. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, daß sich den angesprochenen Ärzten die Videokassetten nicht als Werbegaben, sondern als von den Berufsverbänden in Zusammenarbeit mit dem Fachverlag erarbeitetes Fortbildungs- und Informationsmittel darstellen, das lediglich - unter Umständen aufgrund entsprechender akquisitorischer Bemühungen des Verlags und/oder der Verbände - durch Anzeigenwerbung finanziert wird. Ob bei einer solchen - nicht fernliegenden und bislang nicht ausgeschlossenen - Vorstellung die unentgeltliche Zuwendung der Fortbildungsinformationen (und auch des mit diesen Informationen zwangsläufig verbundenen, aber nach den Umständen im Verhältnis zu ihnen in den Hintergrund tretenden Zweitnutzens der Uberspielbarkeit) vom Zuwendungsempfänger überhaupt noch in die für die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung erforderliche Beziehung zu allen oder einzelnen der auf der Kassette beworbenen Arzneimittel gesetzt wird, erscheint - ähnlich wie bei gratis verteilten und aus Anzeigen finanzierten medizinischen Fachzeitschriften - zweifelhaft und bedurfte daher näherer Prüfung durch den Tatrichter.

25

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

26

Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht den bislang ausschließlich erörterten sogenannten Zweitnutzen der Kassetten weitgehend vernachlässigen können, da er an Bedeutung jedenfalls weit hinter den Wert zurücktritt, der den Kassetten als Trägern fachlicher, der Fortbildung dienender Informationen zukommt. Sollte die Prüfung ergeben, daß die Zuwendungsempfänger die Kassetten schon ungeachtet dieses erheblichen Erstnutzens nicht als Werbegaben ansehen, so dürften es die hierfür in Betracht kommenden Gründe auch ausschließen, ihnen einen solchen Charakter allein aufgrund eines eventuellen, an Wert weit geringeren Zweitnutzens zuzusprechen. Sehen dagegen die Zuwendungsempfänger in der Zuwendung der für sie jedenfalls in erster Linie als Informationsträger wertvollen oder interessanten Kassetten eine .Werbegabe, deren Zweck in einem von ihnen nicht vernachlässigten Umfang die Beeinflussung des Empfängers zugunsten bestimmter Arzneimittel durch die kostenlose Zurverfügungstellung der Informationen ist, so verstößt die Abgabe der Kassetten schon deshalb gegen § 7 UWG, ohne daß es noch auf einen etwaigen Zweitnutzen ankommt.