Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1992, Az.: 1 StR 69/92
Fehlerhafte Einbeziehung eines aufgezeichneten Telefongespräches in die Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 22.03.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Reiner L. aus S., geboren am ... 1957 in U.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Februar 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Fall II 2 der Urteilsgründe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, daß die Verurteilung wegen dieses Vorwurfs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch das Schöffengericht Nürnberg von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht angefochten worden war. Zwar erfolgte die Einlegung der Berufung zunächst unbeschränkt; aus der nachfolgenden Berufungsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Staatsanwaltschaft sich nur gegen das amtsgerichtliche Urteil wenden wollte, soweit der Angeklagte von einem weiteren Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden war. Damit hat es bei dem amtsgerichtlichen Urteil sein Bewenden.
2.
a)
Hinsichtlich der Verurteilung im Falle II 2 greift die Rüge durch, das Telefongespräch zwischen den Zeugen A. und P. vom 10. September 1987 sei unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil als Beweismittel herangezogen worden. Dieses Telefongespräch ist ausweislich des Urteils durch Vorspielen der Aufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA S. 13). Das trifft jedoch nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu; die dienstliche Erklärung der beteiligten Richter hat diesen Fehler bestätigt.
Darauf, daß das Gespräch möglicherweise im Wege des Vorhalts eingeführt worden ist, kommt es dagegen nicht an, weil das Landgericht seine Feststellungen zu diesem Gespräch nicht darauf gestützt hat, die Zeugen A. und P. hätten den Inhalt auf Vorhalt bestätigt. Zudem hätte es sich bei der auf Vorhalt gemachten Aussage der beiden Zeugen um ein Beweismittel gehandelt, das anders als das Abspielen der Aufzeichnung nicht in gleichem Maße geeignet gewesen wäre, die Aussagen der Zeugen zu stützen.
Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen; auf Grund des genannten Telefongesprächs hat das Landgericht insbesondere den Zeitpunkt des ersten Haschischgeschäfts festgelegt und daraus geschlossen, der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt entgegen seiner Einlassung sein Auto zur Verfügung gehabt (UA S. 8).
b)
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Verurteilung Bedenken. Nach den Feststellungen war auch für die zweite Haschischlieferung Barzahlung vereinbart (UA S. 5, 14). Damit steht nicht ohne weiteres in Einklang, daß der Angeklagte am 26. September 1987, als er nach dem Urteil das bestellte Haschisch abholen, nach seiner eigenen Einlassung dem Zeugen P. nur Umzugskisten bringen wollte, unwiderlegbar kein Geld bei sich hatte (UA S. 9).
Maul
Foth
Beyer
Wahl