Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1993, Az.: 1 StR 510/93
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 510/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 08.02.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Günther Gerhard M. aus N., dort geboren am ... 1958,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung wegen Bedrohung. § 241 StGB wird in der Liste der angewandten Vorschriften gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
§ 241 StGB tritt, da das Opfer zur Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter den §§ 177, 178 StGB zurück (BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe, welche die Strafkammer wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes verhängt hat, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maul
Brüning
Beyer
Wahl