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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1978, Az.: BVerwG 7 B 183.78

Postsendungen; Vermerke politischen Inhalts; Ausschluß von Postbeförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 183.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.02.1978 - AZ: X VG 3116/76
OVG Hamburg - 26.07.1978 - AZ: Bf III 52/78

Fundstelle

  • DokBer A 1979, 29

Amtlicher Leitsatz

Der Aufkleber mit den Worten "Kein Urlaubsort - wo Vogelmord" in Verbindung mit einer Wiedergabe der geographischen Umrisse Italiens auf einer Postsendung ist ein Vermerk politischen Inhalts im Sinne der PostO § 13 Abs. 1 Nr. 3; Sendungen mit einem solchen Aufkleber auf der Aufschriftseite sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. September 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt, daß Postsendungen mit dem Aufkleber "Kein Urlaubsort - wo Vogelmord", der einen in einem Netz gefangenen Vogel und in roter Farbe die geographischen Umrisse Italiens zeigt, auf der Aufschriftseite der Sendungen zur Postbeförderung zugelassen werden. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist unbegründet.

3

1.

Zu Unrecht meint die Beschwerde, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf das Urteil des beschließenden Senats vom 3. Juni 1969 - BVerwG 7 C 108.67 - (BVerwGE 32, 129 = Archiv für das Post- und Fernmeldewesen - APF - 1969 S. 616) und das weitere Urteil vom selben Tage - BVerwG 7 C 51.68 - (APF a.a.O. S. 620 mit Anm. von R. Schmidt a.a.O. S. 624 ff.) bezogen. Danach ist § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Postordnung (PostO) vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), der als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des klägerischen Begehrens bestimmt, daß Sendungen mit Vermerken politischen oder religiösen Inhalts auf der Aufschriftseite von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwGE a.a.O. S. 133); die Begründung des beschließenden Senats, bei der Beförderung normaler Briefsendungen sei die Bundespost kein Massenkommunikationsmittel und diene nicht der Verbreitung von Meinungen an eine unbestimmte Anzahl von Personen, sondern der Übersendung einer Nachricht oder Meinungsäußerung an einen bestimmten Adressaten, stellt die Beschwerde selbst anscheinend nicht in Zweifel, hat ihr jedenfalls nichts entgegengesetzt. Auch wenn das Anliegen des Klägers Anerkennung verdient - worauf die Beschwerde insbesondere abstellt - und übrigens von der Beklagten auch ausdrücklich anerkannt worden ist (S. 2 des Schriftsatzes vom 4. April 1978), so ändert dies nichts daran, daß sich der Kläger zur Verfolgung und Propagierung seiner Ziele nicht der Aufschriftseite von Postsendungen bedienen darf und ihm Art. 5 Abs. 1 GG dazu kein Recht gibt. Abwegig ist die Meinung des Klägers, er könne sich dafür auf Art. 9 GG berufen. Es ist zwar richtig, daß ein Verein mit der Zielsetzung des Klägers sich sinnvoll erst dadurch betätigen und seine Satzungsziele verfolgen kann, wenn er informierend und warnend an die Öffentlichkeit tritt; dazu ist er jedoch nicht auf die Aufschriftseite von Postsendungen angewiesen.

4

Grundsätzlich klärungsbedürftig ist ferner nicht die Frage, ob der Aufkleber, den der Kläger verwenden will, einen politischen Inhalt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 PostO hat. Das ist von der Beklagten und den Vorinstanzen zutreffend bejaht worden. Es kann offenbleiben, ob der bloße, gleichsam abstrakte Hinweis, der in den Worten "Kein Urlaubsort - wo Vogelmord" gesehen werden könnte, als Vermerk politischen Inhalts zu werten wäre; die Verbindung dieser Worte mit den farblich hervorgehobenen geographischen Umrissen Italiens kann jedenfalls keinen Zweifel daran lassen, daß sich der Aufkleber politisch auswirken und seine Leser von einem Urlaub in Italien abhalten, letztlich also Einfluß auf die innenpolitische Entwicklung in Italien haben soll. Auf die damit verbundenen außenpolitischen Auswirkungen hat bereits der Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen. Dementsprechend hat denn auch der beschließende Senat in seinem erstgenannten Urteil vom 3. Juni 1969 (BVerwGE a.a.O. S. 134) darauf aufmerksam gemacht, daß Vermerke politischen Inhalts geeignet sein können, bei Zustellungen im Ausland Schwierigkeiten zu bereiten; es ist augenscheinlich, daß dies hier der Fall sein könnte. Gerade das aber will und darf § 13 Abs. 1 Nr. 3 PostO - unter anderem - verhindern.

5

Ob die mit der Beschwerde eingereichten Aufkleber einer politischen Partei gegen die Postordnung verstoßen, bedarf hier keiner Entscheidung.

6

2.

Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1969 - BVerwG 7 C 51.68 - in APF a.a.O. ab. Die Beschwerde zitiert dieses Urteil irreführend und unvollständig. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde bestimmt "das Merkmal der Veranlassung eines bestimmten staatlichen Handelns" (so S. 3 der Beschwerdeschrift), das übrigens nach dem zu 1. Gesagten auch hier vorliegen dürfte, nicht allein den Begriff der Politik. Als politisch wurde ein Vermerk in dem genannten Urteil auch dann angesehen, "wenn der mit diesem Vermerk Angesprochene beeinflußt oder in einer bestimmten Richtung zum Handeln veranlaßt wird" (APP a.a.O. S. 624). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Von einer Abweichung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen