Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1958, Az.: III ZR 123/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 123/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.02.1957
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1959, 281 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Alexander M. in B.,
Prozessgegner
die Gemeinde D., vertreten durch deren Ersten Bürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Die Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Aufenthaltsbescheinigung, die die Grundlage für die Zuerkennung eines - später abgetretenen und darnach durch Rücknahme des Bescheids beseitigten - Entschädigungsanspruchs bildet, stellt nicht die Verletzung einer dem Zessionar gegenüber obliegenden Amtspflicht dar.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Händler W. beantragte im Jahre 1949 beim Landesentschädigungsamt M. auf dem amtlichen Formblatt eine Haftentschädigung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Der Bürgermeister G. der beklagten Gemeinde D. bescheinigte in dem Formblatt objektiv unrichtig, daß W. an dem maßgeblichen Stichtag, nämlich am 1. Januar 1947 "seinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D." gehabt habe und dort "seit 7. Juli 1945 ansässig" sei.
Das Landesentschädigungsamt M. erließ im März 1950 für W. einen Feststellungsbescheid über 8.250 DM. Im Mai 1950 trat W. eine Teilforderung von 5.250 DM aus diesem Festellungsbescheid an den Kläger ab. Im Januar 1956 widerrief das Landesentschädigungsamt den Feststellungsbescheid, weil W. nie in D. gewohnt und sich einer falschen Aufenthaltsbescheinigung bedient habe. W. ist inzwischen ausgewandert; sein Aufenthalt ist nicht bekannt.
Der Kläger verlangt von der Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des Schadens, der ihm durch die unrichtige Bescheinigung des Bürgermeisters entstanden sei. Er hat beantragt, die Gemeinde zur Zahlung von 1.125 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und dazu vorgetragen: In dieser Höhe sei die Entschädigungsforderung inzwischen weiter fällig geworden. Wegen des Widerrufs habe er Zahlung nicht erhalten. Er habe an W. als Gegenleistung für die Abtretung mindestens 5.000 DM aufgewandt. Ohne die unrichtige Bescheinigung des Bürgermeisters hätte er den Schaden nicht erlitten. Der Bürgermeister habe mindestens fahrlässig gehandelt.
Die Gemeinde hält sich aus Rechtsgründen zum Ersatz nicht für verpflichtet. Sie hat auch die Entstehung eines Schadens Gestritten und Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klagabweisung folgendes ausgeführt: Klagegrund sei nur § 839 BGB. Der Bürgermeister habe in Ausübung öffentlicher Gewalt seine Amtspflichten verletzt, soweit er auf dem Formblatt beurkundete, W. habe seinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D. gehabt und sei dort seit Juli 1945 ansässig gewesen; denn das sei unrichtig. Da aber der Anspruch auf Haftentschädigung zur Zeit der Amtshandlung nicht übertragbar gewesen sei, habe der Bürgermeister keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.
Die dagegen von der Revision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Bürgermeister bei Erteilung der Aufenthaltsbescheinigungen im Ausübung öffentlicher Gewalt handelte. Die Gemeinde haftet dann für Amtspflichtverletzungen nur nach Maßgabe von Art. 34 GG und § 839 BGB. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, mindestens bestehe eine Haftung auch nach "allgemeinen Vorschriften"; denn bei Verfehlungen von Beamten in Ausübung öffentlicher Gewalt richtet sich die Haftung nur nach § 839 BGB, der die Anwendung "allgemeiner Vorschriften" ausschließt (BGHZ 13, 25).
Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB und Art. 34 GG bestellt nur dann, wenn der Beamte schuldhaft gerade die ihm dem geschädigten Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Das ist hier, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nicht der Fall.
Die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder im innerdienstlichen Interesse oder ob sie auch im Interesse einzelner Personen, und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie besteht, richtet sich nach dem Zweck der Vorschriften, die die Amtspflichten begründen. Zwar sind Dritte nicht nur die unmittelbar am Amtsgeschäft Beteiligten, sondern u.U. auch andere Personen, deren Belange durch das Amtsgeschäft unmittelbar oder mittelbar berührt werden. Ist aber eine Amtspflicht nach Art und Zweck auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt, dann liegt dem Beamten die Amtspflicht nicht auch anderen Personen gegenüber ob, selbst wenn ihre Interessen durch die Amtshandlung oder deren Nachwirkungen betroffen werden (BGHZ 18, 110/113; 20, 53/56; 26, 232). Im vorliegenden Falle hatte der Bürgermeister gegen die Amtspflicht verstoßen, Auskünfte, Bescheinigungen und Urkunden wahrheitsgemäß auszustellen. Diese Amtspflicht, Bescheinigungen über die Verhältnisse oder Beziehungen bestimmter Personen richtig zu erteilen, besteht zunächst den betroffenen Bürgern gegenüber, über die die Auskunft erteilt wird oder die die Erklärung oder Bescheinigung betrifft. Die Amtspflicht besteht auch gegenüber dem Antragsteller, auf dessen Ersuchen die Behörde im Einzelfall tätig wird. Möglicherweise hatte die Gemeinde Amtspflichten auch dem Staat gegenüber, weil die Erklärungen der Gemeinde für die Verpflichtungen des Staates von wesentlicher Bedeutung waren. Damit erschöpft sich aber nach Sinn und Zweck der Amtspflichten hier der Kreis derjenigen, denen gegenüber die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bescheinigung bestand. Dieser Kreis kann nicht beliebig durch spätere rechtsgeschäftliche Abmachungen erweitert werden (vgl. BGH III ZR 233/55 vom 1. April 1957, und III ZR 91/57 vom 23. Oktober 1958).
Hat der Beamte Amtspflichten gegenüber bestimmten Einzelpersonen, dann bestehen diese Amtspflichten nicht auch gegenüber dessen Gläubiger, Bürgen, Zessionaren oder Vertragspartnern, denen gegenüber sich etwa der Betroffene auf die Amtshandlung berufen hat. Das gilt insbesondere, wenn diese weiteren Personen erst durch besondere Rechtsgeschäfte nach Abschluß der Amtshandlung in Beziehungen zu dem Betroffenen treten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß zur Zeit der Amtshandlung der Anspruch auf Haftentschädigung noch nicht förmlich festgesetzt und, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, damals unübertragbar war. Der Bürgermeister hat also im vorliegenden Fall keine Amtspflicht verletzt, die ihm dem Kläger gegenüber oblag (so auch BayObLGZ 1956, 40/44).
Unerheblich ist es, welche Vorstellungen der Bürgermeister von seinen Amtspflichten hatte; denn der Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB ist, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen.
Die Rechtsprechung hat im Bereich der Beurkundungsgeschäfte der Notare, Grundbuchbeamten, Registerbehörden usw. mit Rücksicht auf den öffentlichen Glauben derartiger Urkunden den Kreis derjenigen Personen weiter gefaßt, denen gegenüber Amtspflichten bestehen (vgl. RGZ 154, 276; BGHZ 27, 274 [BGH 19.05.1958 - III ZR 21/57]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Klagvorbringen bedarf, so daß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.