Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1983, Az.: BVerwG 2 B 73.83

Maßgeblichkeit eines Schuldausspruchs in einem Scheidungsurteil bei vom früheren Ehemann freiwillig übernommenen Unterhaltsleistungen; Beurteilung der unterschiedlichen Behandlung alter Scheidungsfälle gegenüber Fällen einer nach neuem Eherecht ausgesprochenen Scheidung unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 73.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 13.10.1981 - AZ: 12 K 6285/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1983 - AZ: 1 A 262/82

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu, d.h. sie wirft keine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage auf, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

2

Die Frage,

3

ob § 86 Abs. 1 BeamtVG (in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BBG a.F.) verfassungswidrig ist,

4

bedarf keiner weiteren Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren. Der beschließende Senat ist in seinen Urteilen vom 23. November 1961 - BVerwG 2 C 184.60 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 5 = DÖD 1962, 137) und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - (Buchholz a.a.O. Nr. 18 = ZBR 1967, 153) von der Maßgeblichkeit des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil auch bei vom früheren Ehemann (ohne gesetzliche Verpflichtung) übernommenen Unterhaltsleistungen ausgegangen und hat damit zugleich geklärt, daß er die in § 125 Abs. 2 BBG a.F. getroffene Regelung auch in Fällen der vorliegenden Art für verfassungsgemäß hält. Durch die nunmehrige Verweisung in § 86 Abs. 1 BeamtVG hat der Inhalt der Vorschrift insoweit keine Änderung erfahren. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Fällen einer nach neuem Eherecht ausgesprochenen Scheidung wirft im Hinblick auf den gänzlich unterschiedlichen Inhalt des alten und des neuen Eherechts unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes keine Bedenken auf, ebensowenig wie die unterschiedliche Regelung im Verhältnis zum grundsätzlich andersartigen Versorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu (S. 6 ff. der Urteilsausfertigung) kann - ohne daß eine weitere revisionsgerichtliche Klärung erforderlich wäre - Bezug genommen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamten- oder Versorgungsverhältnisses betreffen, pauschalierend auf der Grundlage von 75 v.H. des Endgrundgehaltes den Jahresbetrag des von der Klägerin beanspruchten Unterhaltsbeitrages als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer