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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: IX ZB 107/05

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels fristgemäßer Begründung derselben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.2006
Aktenzeichen
IX ZB 107/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 29464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 02.03.2005 - AZ: 74 IN 132/04
LG Göttingen - 06.04.2005 - AZ: 10 T 48/05
BGH - 12.10.2006 - AZ: IX ZB 107/05
nachfolgend
BGH - 01.03.2007 - AZ: IX ZB 107/05
BGH - 01.03.2007 - AZ: IX ZB 107/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge des Schuldners ist als solche unzulässig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, nachträglich abgeändert werden könnte. Der Senat legt die Anhörungsrüge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der nach dem genannten Beschluss eingegangenen Schriftsätze des Schuldners hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 575 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

[siehe Streitwertbeschluss].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer