Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: VI ZR 191/81
Geltung von § 849 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz; Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und Verzinsung; Bestimmen des Zeitraumes des Nutzungsentzuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 191/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.06.1981
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 38 - 42
- MDR 1983, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1614-1615 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Soldate Manfred E., N., M.
2. C. A. V. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Horst L. und Günter S. O.-W.-Straße ..., H.
Prozessgegner
Landwirt Anton S. O., A., D.
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 849 BGB gilt auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz.
- b)
Der Geschädigte kann nacheinander (also ohne zeitliche Überschneidung) Nutzungsausfallentschädigung und abstrakt über § 849 BGB Verzinsung beanspruchen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 28. Juni 1979 fuhr der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw auf den Pkw des Klägers auf. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob dem Kläger über eine Nutzungsausfallentschädigung hinaus ein Zinsanspruch nach § 849 BGB zusteht.
Die Zweitbeklagte zahlte dem Kläger am 25. November 1980 (u.a.) eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von 406 DM. Die Zahlung des vom Kläger für die Zeit vom 28. Juni 1979 bis 25. November 1980 geltend gemachten Betrages von 4 % Zinsen aus 9.996 DM (ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 9.200 DM, zuzügl. 13 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196 DM, abzüglich 400 DM Verkaufserlös für das beschädigte Fahrzeug) lehnte sie dagegen ab.
Das Landgericht hat den Zinsanspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger auf seine Berufung den Zinsbetrag in Höhe von 549,92 DM zuerkannt.
Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erwägt: Die Beklagten hätten gesamtschuldnerisch nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen. Die Vorschrift des § 849 BGB gelte über den Bereich der unerlaubten Handlungen hinaus auch für die Fälle der Gefährdungshaftung. Da auf Totalschadenbasis abgerechnet sei, hätten die Beklagten wegen Entziehung der Sache deren Wert zu ersetzen (§ 849 erste Alternative BGB). Die Zinspflicht umfasse den Zeitraum bis zur Zahlung des Ersatzbetrages. Allerdings stehe dem Kläger der Zinsanspruch für den Zeitraum, für den er Nutzungsausfallentschädigung erhalten habe, nicht zu.
II.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Schadenshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz die Verzinsungspflicht nach § 849 BGB in gleicher Weise wie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) besteht (so OLG Celle, VersR 1977, 1104; im Ergebnis ebenso: Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl., § 248 II, 2; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 26-29; Palandt/Thomas BGB, 42. Aufl. § 849 Anm. 1; MünchKomm - Mertens, § 849 Rdn. 1; a.A.: OLG Nürnberg OLGZ 1969, 138, 139 f; aus dem Schrifttum Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 849 Rdn. 6).
Daß § 849 BGB nicht nur für den Bereich der Verschuldenshaftung, sondern für alle im 25. Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Haftungstatbestände, also auch für die reine Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB gilt, steht außer Zweifel. Aber auch die Gefährdungshaftung i.S. des § 7 StVG und die vermutete Verschuldenshaftung i.S. von § 18 StVG sind, soweit Art und Umfang der Ersatzleistung in Frage stehen, nicht derart aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgegliedert, daß sie auch in dieser Beziehung von den allgemeinen Vorschriften des Schadensausgleichs losgelösten, eigentümlichen und abschließenden Regeln folgten. Allein dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Haftung bei Verwirklichung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu; denn erst die veränderten wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten, insbesondere die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse, machten 1909 ein solches besonderes Gesetz erforderlich. Soweit mithin nicht im Straßenverkehrsgesetz - wie etwa bei der Begrenzung der Haftung (§ 12) oder der Versagung einer billigen Entschädigung in Geld für nichtvermögensrechtliche Schäden - Abweichendes angeordnet wird, ist für Art und Umfang der Ersatzleistungen auf die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abzustellen (für viele: Steffen in Krumme, StVG, 1977, § 11 Anm. 14). Solche allgemeinen Bestimmungen sind die Vorschriften der §§ 249 ff BGB. In demselben Abschnitt und Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich aber auch die Vorschriften der §§ 288, 290 BGB, deren Gedanken § 849 BGB für das Gebiet der unerlaubten Handlungen wiedergibt (vgl. Motive Bd. II S. 741). Es ist auch bei alledem kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Geschädigten, dem Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz zustehen, insoweit schlechter zu stellen. Der Nutzungsentgang bei einem (entzogenen) Kraftfahrzeug berührt das Interesse des Geschädigten in gleicher Weise, unabhängig davon, ob Ansprüche aus den §§ 823 ff BGB oder aus den §§ 7, 18 StVG begründet sind. § 849 BGB will dem Geschädigten die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urt. v. 15. März 1962 - III ZR 17/61 = VersR 1962, 548 = LM BGB § 849 Nr. 2), indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens - als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentgangs - Schadensersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt.
2.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Zinspflicht für diejenige Zeit, die sich an den der Nutzungsausfallentschädigung zugrunde liegenden Zeitraum anschließt, bejaht.
a)
Bei einer Schadensabwicklung auf Totalschadenbasis greift § 849 erste Alternative BGB ein. Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden wird dem Eigentümer das Kraftfahrzeug entzogen. In beiden Fällen steht der Ersatz des Wertes des Fahrzeuges in Frage. Daran knüpft § 849 erste Alternative BGB an. Der Wortlaut stellt allein auf den Wertersatz für den Entzug der Sache ab. Dem Sinn und Zweck nach soll der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 15. März 1962 aaO). Dem Gesetzgeber erschien es dabei - wie bereits dargelegt - billig, den Geschädigten von dem Nachweis dafür zu befreien, welchen Schaden er durch den Entzug der Nutzungen des betreffenden Gegenstandes erlitten hat. Ihm ist daher das Recht eingeräumt, an Stelle des Schadens für die entzogenen Nutzungen Zinsen aus der ihm gebührenden Ersatzsumme zu verlangen (Motive Bd. II S. 741; siehe auch dort S. 66). Damit knüpft der Zinsanspruch zwar seinem Sachgrund nach an die Nutzbarkeit der Sache an. Für die Schadensabwicklung wird der Anspruch aber von dem Vorhandensein eines konkreten Nutzungsausfalls der Sache gelöst und führt zu einem abstrakten Mindestbetrag.
b)
Dieser Ausgangspunkt des § 849 BGB bedeutet zugleich, daß der Geschädigte den durch das Ausbleiben der geschuldeten Ersatzleistung entstehenden Nachteil (Nutzung der Sache) sowohl über die Grundsätze für die Nutzungsausfallentschädigung als auch abstrakt über § 849 BGB berechnen und auch beide Berechnungsmethoden anwenden kann, soweit es um verschiedene Zeiträume des Nutzungsentzuges geht. Maßgebend ist dabei der Zeitraum, in dem der Geschädigte tatsächlich das Kraftfahrzeug entbehrt. Die Sache und ihr Wert kommen dagegen aber dem Geschädigten erst dann wieder vollständig zugute, wenn er den Ersatzbetrag tatsächlich erhält. Die Wieder oder Ersatzbeschaffung der Sache durch den Geschädigten mit eigenen Mitteln beeinflußt demgegenüber nur die Nutzungsmöglichkeiten, nicht aber die Einstandspflicht des Schädigers zum Ausgleich des Vermögens des Geschädigten. Dann aber muß die Zinspflicht bis zu der Zahlung des Ersatzbetrages fortdauern.
c)
Soweit sich allerdings die pauschalierte Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeugs und die Verzinsung nach § 849 BGB zeitlich überschneiden, ist kein Raum für beide Ansprüche nebeneinander (so auch Motive Bd. II S. 66; Kreft in BGB-RGRK, aaO, § 849, Rdn. 1; Fickentscher, Schuldrecht, 6. Aufl., § 113 II 2 S. 694; Walter in KVR, Kraftfahrzeug, Fahrzeugschaden, Erl. 1 D III S. 51). Die Zinspflicht wie die Nutzungsausfallentschädigung sind inhaltlich auf die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache ausgerichtet. Ein und derselbe Schadensposten ist dem Geschädigten nicht aus unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen mehrfach zu ersetzen. Der Geschädigte ist darauf beschränkt, den Gebrauchswert des Fahrzeuges unter einem Ansatzpunkt geltend zu machen. Eine andere Abrechnungsweise würde sich in Widerspruch zu dem Grundsatz des Schadensersatzrechtes setzen, daß der Geschädigte durch den Schadensausgleich nicht bereichert werden darf.
d)
Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat bei der Berechnung des Zinsbetrages von dem konkreten Zeitraum vom 29. Juni 1979 bis zum 25. November 1980 mit insgesamt 516 Tagen die 14 Tage, für die der Kläger Nutzungsentschädigung erhalten hat, abgesetzt.
III.
Danach war die Revision zurückzuweisen.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa