Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1980, Az.: 2 StR 689/80
Verurteilung durch die große Strafkammer des Landgerichts trotz Zuständigkeit der Jugendgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 689/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 30.05.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 77
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Prozessführer
Hans-Christoph S ... aus St. A..., geboren am ... in B..., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. November 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist von einer großen Strafkammer des Landgerichts wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht wäre zuständig gewesen. Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision u. a. wie folgt Stellung genommen:
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist gegeben. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache wäre nach den §§ 107, 108 Abs. 1 und 3, 33 JGG eine Jugendkammer sachlich zuständig gewesen. Bei Begehung der auf UA S. 7 u. 8 geschilderten Tathandlungen, die der Tatrichter als Teilakte der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung angesehen hat, war der Angeklagte - soweit die Tatzeit vor dem 26. November 1978 lag - Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Damit unterlag die Aburteilung der gesamten, über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus andauernden fortgesetzten Tat der Jugendgerichtsbarkeit (BGHSt 8, 349 f).
Daß der Angeklagte die Unzuständigkeit der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn, der nach dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. S. 18 des in Bd. II der Akten einliegenden Abdrucks) Jugendsachen nicht zugewiesen sind, nicht gerügt hat, steht der Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 4 StPO nicht entgegen, da im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit die Vorschrift des § 6a StPO keine Anwendung findet."
Dem tritt der Senat bei.