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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1989, Az.: 2 StR 622/88

Beweisantrag; Unter Beweis gestellte Tatsache; Unsicherheit des Verteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1989
Aktenzeichen
2 StR 622/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 27.04.1988

Fundstelle

  • StV 1989, 237

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Daß ein Verteidiger sich der unter Beweis gestellten Tatsache nicht sicher ist, sondern sie nach den gesamten Umständen des Falles lediglich für möglich hält, nimmt dem Antrag nicht den Charakter eines Beweisantrages.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 3. Februar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die Angeklagten sollten auf Veranlassung eines gewissen Chang Mi. eine größere Menge Heroin als Kuriere von B. nach Br. schmuggeln. Der Herointransport wurde von niederländischen und thailändischen Rauschgiftfahndern begleitet und überwacht. Mit den zuständigen deutschen Behörden war vereinbart worden, daß die Angeklagten bei ihrer Zwischenlandung in F. nicht festgenommen werden sollten, damit man über sie der Hintermänner in Belgien und in den Niederlanden habhaft werden könne. Als die Angeklagten nach ihrer Ankunft in F. den Flughafen in der Meinung verließen, bereits in Br. zu sein, wurden sie verhaftet.

3

Die Verteidiger haben für die Behauptung, die Auftraggeber des Transports (Chang Mi. und Lee Ch.) seien polizeiliche Lockspitzel gewesen, mehrere Zeugen benannt. Das Landgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Beweisermittlungsanträge. Die Behauptung sei eine reine Vermutung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der besonders große Umfang des Herointransportsüber Länder hinweg lasse es als völlig ausgeschlossen erscheinen, daß es sich um eine von Polizeiagenten zurÜberführung bestimmter Täter in Gang gesetzte Aktion gehandelt habe.

4

Die Ablehnung der Beweisanträge rügen die Angeklagten zu Recht.

5

Die Anträge der Verteidiger enthalten eine konkrete Tatsachenbehauptung, die durch bestimmte Beweismittel verifiziert werden sollte. Daß die Verteidiger sich der unter Beweis gestellten Tatsache nicht sicher waren, sondern sie nach den gesamten Umständen des Falles lediglich für möglich hielten, nimmt dem Begehren nicht den Charakter eines Beweisantrags (BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 2).

6

Die Ansicht der Strafkammer, es sei "völlig ausgeschlossen" oder gar "eine absurde Annahme" (UA S. 7), daß die Angeklagten durch polizeiliche Lockspitzel angeworben wurden, kann sich auf keine tragfähige Grundlage stützen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. April 1988 - 2 StR 60/88 = BGHR StGB § 46 I - V-Mann 3 = StV 88, 296).

7

Auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge kann das Urteil beruhen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß alle von der Verteidigung benannten Zeugen unerreichbar waren. So durfte das Landgericht aus der Mitteilung der deutschen Botschaft in B., dem thailändischen Zeugen Tanakorn St. werde keine Genehmigung zur Aussage vor dem Landgericht in F. erteilt werden, nicht ohne weiteres schließen, dem Zeugen sei es auch verboten, in B. zu dem Beweisthema auszusagen. Soweit Auskünfte deutscher Behörden in Betracht kamen, war§ 96 StPO zu beachten. Im übrigen hätte das Landgericht eine nicht begründete Weigerung der Behörden, ihrenüber die Hintergründe des Rauschgifttransports informierten Beamten Aussagegenehmigungen zur Beantwortung der Beweisfrage zu erteilen, bei der Beweiswürdigung berücksichtigen und im Zweifelsfall bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten entscheiden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 2 StR 279/88).

8

Auf die weiteren Rügen, die ebenfalls nur für die Strafzumessung Bedeutung erlangen können, kommt es nicht mehr an.

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RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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