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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1970, Az.: IV ZR 58/69

Leistungspflicht; Einlösungsbeitrag; Erfüllungsort; Bankverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1970
Aktenzeichen
IV ZR 58/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 216-218 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist vereinbart, daß die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Eingang des Einlösungsbeitrags beginnt und daß die Geschäftsräume des Vorstandes der Gesellschaft Erfüllungsort für beide Teile sind (§§ 2, 12 ALB), so liegt hierin eine zulässige Abänderung von § 36 VVG. In diesem Falle ist bei bargeldlosem Bankverkehr der Einlösungsbeitrag erst dann gezahlt, wenn er dem Bankkonto des Versicherers gutgeschrieben worden ist.