Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1970, Az.: 1 AZR 177/70
Gefahrgeneigte Tätigkeit; Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters; Mithaftung des Arbeitgebers; Anscheinsbeweis; Lastzugfahrer; Mitverschulden; Versäumnisurteil ohne Säumnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 177/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.04.1970 - 6 Sa 49/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 151 - 159
- AiB 1990, 157 (Kurzinformation)
- DB 1971, 634-636 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 519 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 957-959 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 555-556 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Tatsachenrichter steht bei der Bestimmung des Verschuldensgrades im Fall gefahrgeneigter Arbeit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Werden jedoch nicht alle dafür in Betracht kommenden Umstände gewürdigt, so ist das Revisionsgericht an die Beurteilung des Tatsachenrichters nicht gebunden.
2. Der Arbeitgeber, der seinem angestellten Fahrer ein fehlerhaftes Fahrzeug übergibt, hat den auf den Fehler zurückzuführenden Schaden, den der Fahrer an dem Fahrzeug bei gefahrgeneigter Arbeit mit mittlerer Schuld verursacht, in aller Regel mitzutragen. Die Frage des Mitverschuldens des Arbeitgebers wird in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Fahrer die Kenntnisnahme des Arbeitgebers von dem Fehler treuwidrig oder arglistig verhindert.
3. Wenn ein Lastzugfahrer in einer engen rechtwinkligen Kurve, bei leerem Anhänger, nasser Fahrbahn und stark böigem Wind von der Fahrbahn abkommt, so spricht kein Anscheinsbeweis dafür, daß er mit mindestens mittlerer Schuld gehandelt hat.
4. Die Frage des Mitverschuldens ist von Amts wegen zu beachten.
5. Die Kostenfolge des § 344 ZPO tritt nicht ein, wenn ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, obwohl ein Fall der Säumnis nicht vorlag.