Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1983, Az.: II ZR 25/82
Nichtigkeit eines Vergleichs wegen Formmangels; Vereinbarung einer Sattzungsänderung nur duch Beschluss aller Gesellschafter einer KG; Einschränkung der nach der Satzung jederzeit möglichen Abberufung des Geschäftsführers durch Vertrag mit dem Geschäftsführer außerhalb der Satzung; Bindung des Stimmrechts eines Gesellschafters; Nichtigkeit oder Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 25/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.12.1981
- LG Karlsruhe - 01.12.1978
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZIP 1983, 432
Prozessführer
Rolf Dieter Z., R.-W.-Straße ..., B., S.
Prozessgegner
1.
Firma Bernhard Z. KG, Ba. straße ..., B. S.,
diese vertreten durch die Beklagte zu Ziff. 2,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans Bernd Z.
2.
Firma Bernhard Z. Beteiligungs-GmbH, ebenda,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans Bernd Z.
Amtlicher Leitsatz
Formlos wirksame Einschränkung der nach der Satzung jederzeit möglichen Abberufung des GmbH-Geschäftsführers durch Stimmrechtsbindung des Mehrheitsgesellschafters.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1981 aufgehoben und das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 1978 abgeändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger 100.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1978 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger
75.000,- DM nebst 4 % Zinsen
- auf 5.000,- DM vom 3. Juni 1977 bis 2. Juli 1977,
- auf 10.000,- DM vom 3. Juli 1977 bis 2. August 1977,
- auf 15.000,- DM vom 3. August 1977 bis 2. September 1977,
- auf 20.000,- DM vom 3. September 1977 bis 2. Oktober 1977,
- auf 25.000,- DM vom 3. Oktober 1977 bis 2. November 1977,
- auf 30.000,- DM vom 3. November 1977 bis 2. Dezember 1977,
- auf 35.000,- DM vom 3. Dezember 1977 bis 2. Januar 1978,
- auf 40.000,- DM vom 3. Januar 1978 bis 2. Februar 1978,
- auf 45.000,- DM vom 3. Februar 1978 bis 2. März 1978,
- auf 50.000,- DM vom 3. März 1978 bis 2. April 1978,
- auf 55.000,- DM vom 3. April 1978 bis 2. Mai 1978,
- auf 60.000,- DM vom 3. Mai 1978 bis 2. Juni 1978,
- auf 65.000,- DM vom 3. Juni 1978 bis 2. Juli 1978,
- auf 70.000,- DM vom 3. Juli 1978 bis 2. August 1978,
- auf 75.000,- DM vom 3. August 1978
zu zahlen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 1 zu 10/21 und die Beklagte zu 2 zu 5/14.
Der Kläger trägt 1/6 seiner eigenen und je 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Die Beklagte zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 5/6 und die des Klägers zu 10/21.
Die Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 5/6 und die des Klägers zu 5/14.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2, eine Gesellschaft mbH, ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, einer Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten mit gleich hohen Anteilen seit dem 10. Januar 1973 der Kläger und dessen Bruder sind. Dieser ist zugleich Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2. Der Kläger ist an dieser nicht beteiligt; Mitgesellschafterin ist vielmehr seit dem 17. Oktober 1977 als Erbin des Vaters die Mutter der Brüder. Am 14. September 1976 bestellten die Gesellschafter den Kläger erneut zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2, nachdem er zuvor von der Gesellschafterversammlung abberufen worden war.
Am 1. Januar 1975 hatten die Brüder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck gegründet, das Barvermögen und den Wertpapierbesitz der Kommanditgesellschaft zu verwalten. Dieses Vermögen, das auf Verlangen der Kommanditgesellschaft jederzeit als Darlehen zurückzuübertragen war, hatten sie entnommen, um Gewerbesteuer auf das Kapital zu sparen. Den späteren Streit um die Rückübertragung der für den Bau einer Fabrik benötigten Gelder legten die Parteien und der Bruder des Klägers am 25. Mai 1977 in einem zur Erledigung aller Streitfragen abgeschlossenen Vergleich bei. Dieser sah unter anderem vor, daß der Kläger der Auszahlung des Geldes durch die Bank, bei der es angelegt war, zustimmte und, soweit erforderlich, an dem von der Kommanditgesellschaft geplanten Bauvorhaben mitwirkte, während die Kommanditgesellschaft jedem Kommanditisten für die Jahre 1973 bis 1977 je 100.000 DM an Gewinn ausschütten und die Gesellschaft mbH ab 1. Juni 1977 jedem Geschäftsführer mindestens monatlich 5.000 DM netto an Tätigkeitsvergütung zahlen sollte. Der Absatz 2 der Nr. 2 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:
"Eine Abberufung des Herrn Rolf Dieter Z. als Geschäftsführer mit Einzelbefugnis darf nur aus wichtigem Grunde erfolgen, selbst wenn innerhalb der Firma Bernhard Z. Beteiligungs-GmbH ein anders lautender Mehrheitsbeschluß insoweit ergehen sollte."
Am 16. Dezember 1977 beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und am 6. März 1978 die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 den Ausschluß des Klägers als Kommanditisten.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Verurteilung der Kommanditgesellschaft zur Ausschüttung des Gewinns für 1977 in Höhe von 100.000 DM und der Gesellschaft mbH zur Zahlung der Tätigkeitsvergütung für die Zeit vom 1. Juni 1977 bis 31. August 1978 in Höhe von insgesamt 75.000 DM, jeweils nebst 8,5 % Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Die Vorinstanzen haben den Absatz 2 der Nr. 2 des Vergleichs vom 25. Mai 1977 wegen Formmangels für nichtig gehalten, weil es sich dabei um eine - notariell zu beurkundende - Satzungsänderung gehandelt habe; der Vergleich sei damit nach § 139 BGB insgesamt nichtig und deshalb für die Ansprüche des Klägers keine Grundlage. Diese Ansicht greift der Kläger mit Recht an.
Der Vergleich bedurfte nicht der notariellen Beurkundung. Denn eine Änderung der Satzung der Beklagten zu 2 war mit ihm nicht beabsichtigt. Die Satzung konnte nicht durch Vereinbarung mit dem an der Beklagten zu 2 nicht beteiligten Kläger, sondern nach nur durch Beschluß der Gesellschafter geändert werden. Dieser Beschluß, den nur Vater und Bruder des Klägers als die einzigen Gesellschafter der Beklagten zu 2 hätten fassen können, ist unstreitig nicht ergangen. Er läßt sich dem Vergleich selbst dann nicht entnehmen, wenn der Vater - wie in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen ist - dessen Inhalt gebilligt hat. Denn der Vater hat nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vergleichs daran gar nicht mitgewirkt; der Bruder des Klägers hat auch nicht im Namen des Vaters gehandelt. Die am Vergleich Beteiligten können daher keine Satzungsänderung, sondern nur gewollt haben, unter sich die Rechtsbeziehungen des Klägers als Geschäftsführer neu zu ordnen. Es stellt sich daher nur die Frage, ob die nach der Satzung jederzeit mögliche Abberufung des Geschäftsführers in irgendeiner Weise außerhalb der Satzung durch Vertrag mit diesem wirksam eingeschränkt werden konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine dahingehende Regelung wirksam wäre, wenn sie mit der GmbH abgeschlossen und von den Gesellschaftern gebilligt worden wäre. Hier ist bei vernünftiger Auslegung des Vergleichs anzunehmen, daß der Bruder des Klägers als der am Vergleich beteiligte Mehrheitsgesellschafter der GmbH, gerade sich selbst dem Kläger verpflichtet hat, nur aus wichtigem Grunde für dessen Abberufung zu stimmen, denn er - und nicht die Gesellschaft - hätte mit zu beschließen, ob der Geschäftsführer abzuberufen ist. Eine solche Bindung des Stimmrechts eines Gesellschafters ist rechtlich unbedenklich und formlos wirksam. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die Nr. 2 und damit den gesamten Vergleich für unwirksam gehalten.
2.
a)
In dem Vergleich ist unter Nr. 4 das bisherige Dienstverhältnis der Geschäftsführer der GmbH durch Vereinbarung einer mit Wirkung vom 1. Juni 1977 zu zahlenden Tätigkeitsvergütung von monatlich mindestens 5.000 DM geändert worden. Auch diese Regelung ist gültig. Dabei braucht die Frage nicht erörtert zu werden, ob abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Gesellschafterversammlung nicht nur im Zusammenhang mit der Ordnung der Organstellung den Dienstvertrag des Geschäftsführers regelt, sondern auch zwischenzeitlich für vertragliche Änderungen und Ergänzungen zuständig ist. Die Beklagten sind der Behauptung des Klägers, sein Vater habe als Mitgesellschafter den Vertrag gebilligt, im einzelnen nicht entgegengetreten, soweit es um die Tätigkeitsvergütung geht.
b)
Die Regelung der Vergütung ist im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig, weil der Kläger und sein Bruder am 25. Mai 1977 ergänzend vereinbart haben, daß Untätigkeit des Klägers weder ein wichtiger Grund zur Abberufung noch zur Kürzung der Tätigkeitsvergütung sein sollte. Die Vergütung schuldet zwar die Beklagte zu 2, aufzubringen ist sie aber nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft von dieser. Da der Kläger deren Kommanditist und als solcher am Gewinn beteiligt war, war die Vergütung, wenn sie keine Tätigkeit abgalt, wirtschaftlich eine Entnahme. Der Kläger wurde durch sie im Verhältnis zu dem dieselbe Vergütung erhaltenden, dafür aber auch arbeitenden Bruder zwar bevorzugt. Das geschah jedoch mit dessen Einverständnis und liegt im Rahmen der Vertragsfreiheit.
c)
Die Beklagten haben nicht vorgetragen, am 16. Dezember 1977, als der Kläger als Geschäftsführer abberufen wurde, sei zugleich dessen Dienstverhältnis gekündigt worden. Mit diesem blieb deshalb - trotz Abberufung - auch der Anspruch auf die Tätigkeitsvergütung bestehen.
3.
Für die von der Kommanditgesellschaft geschuldete Ausschüttung in Höhe von 100.000 DM ist rechtlich ohne Bedeutung, daß der Mitgesellschafter den Kläger am 6. März 1978 als Kommanditisten ausgeschlossen hat. Entscheidend ist allein, daß der Kläger am 31. Dezember 1977, als die Ausschüttung fällig wurde, noch Kommanditist war. Abgesehen davon, daß über die Wirksamkeit der Ausschließung noch prozessiert wird, ist nach dem Parteivortrag anzunehmen, daß der Kläger im Falle einer notwendig werdenden Abfindung jedenfalls einen Betrag in dieser Höhe zu erhalten hätte.
4.
Die Verpflichtungen der Beklagten sind infolge der Pflichtverletzungen, die diese dem Kläger anlasten, nicht entfallen. Die Beklagten haben weder die Voraussetzungen der §§ 323, 325 BGB noch die des § 326 BGB schlüssig dargelegt. Der Kläger hat seine Hauptverpflichtung, das festgelegte Geld für den Bau der Fabrik freizugeben, erfüllt. Das ist - wenn auch vielleicht verspätet - immerhin so rechtzeitig geschehen, daß mit dem Bau hätte begonnen werden können, bevor die Stadt Bruchsal am 19. Dezember 1977 den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag androhte. Die Forderung des Klägers, ihm die Hälfte des freigegebenen Guthabens auszuzahlen, war unberechtigt und brauchte deshalb von den Beklagten nicht erfüllt zu werden. Daß die Kommanditgesellschaft das Geld dennoch zurückzahlte, hätte die Verpflichtungen aus dem Vergleich allenfalls dann erlöschen lassen, wenn der Kläger auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden wäre, aber trotzdem auf der Auszahlung beharrt hätte. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt.
5.
Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mehr als 4 % Zinsen geltend macht. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 7. Mai 1979 zwar eine ergänzende Zinsbescheinigung angekündigt, diese aber später nicht vorgelegt.
Fleck, Richter
Dr. Kellermann, Richter
Bundschuh, Richter
Brandes, Richter